Vorsicht! Bei Glatteis-Unfällen kann Mitschuld angerechnet werden

Man muss ja nicht selber der Unfallverursacher sein, aber: Wer auf eisglatter Fahrbahn auf ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug auffährt, der muss sich bei der Schadenregulierung eine Teilschuld anrechnen lassen. Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg hatten entschieden, dass sich Fahrer auf spiegelglatter Straße darauf einstellen müssten, dass ein vorausfahrender Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, erforderten auch außerordentliche Vorsicht, und sie verurteilten den Führer des auffahrenden Fahrzeugs auf ein Viertel Mithaftung. Mit einer den Bedingungen angepassten Geschwindigkeit und ausreichendem Abstand lasse sich auch bei widrigen Bedingungen das Risiko minimieren, so die Richter (Az. 8 U 494/92).

winterreifen2Der Auto Club Europa (ACE) weist in einer Pressemeldung auf eine juristische Sichtweise hin, die sehr differenziert erscheint: Bei der Haftung für die Unfallfolgen hat zwar grundsätzlich derjenige, der auf glatter Fahrbahn ins Schleudern kommt, zunächst einmal den so genannten Anscheinsbeweis gegen sich. Er muss also seinerseits beweisen, dass ihm unter den gegebenen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, VI ZR 18/76). Andererseits: Ein Verkehrsrichter kann nicht einfach davon ausgehen, man sei etwa beim Überholen deshalb ins Schleudern geraten, weil man fahrlässig mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Insbesondere darf nach einem Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az. 1 Ob OWi 185/92) eine pflichtwidrige Fahrweise nicht schon deshalb unterstellt werden, weil der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit vermutlich hätte vermieden werden können.

© Januar 2009, Petra Grünendahl, Foto: Continental

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