Ratgeber Recht: Verkehrsverstöße und ihre Folgen

Verkehrsverstöße sind kein Kavaliersdelikt und können entsprechend geahndet werden …

1. Einleitung
Verstöße gegen die Verkehrsregeln sind kein Kavaliersdelikt, sondern Ordnungswidrigkeiten, mitunter sogar Straftaten, die entsprechend geahndet werden. Das kann von einfachen Geldbußen über Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg („Verkehrssünderkartei“) bis hin zu Fahrverboten, Führerscheinentzug oder gar Gefängnisstrafen reichen.

Der Bußgeldkatalog enthält nur Verkehrsordnungswidrigkeiten, für Straftaten ist das Strafgesetzbuch (StGB) zuständig, die Punkte werden in einem separaten Punktekatalog behandelt. Die genannten Geldbußen sind Regelsätze, die zur Anwendung kommen, wenn die Tat keine Besonderheiten aufweist und die Verkehrssicherheit nicht vorsätzlich oder besonders nachhaltig beeinträchtigt wurde. Entsprechend werden die Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht. Auch gegen Fußgänger und Radfahrer können Bußgelder verhängt werden, wenn sie als Verkehrsteilnehmer gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen.

  1. Verwarnung, Bußgeld und Geldstrafe
    Minderschwere Verstöße wie Fehler beim Abbiegen, leichte Tempoüberschreitungen oder die üblichen Parkverstöße werden mit einem so genannten Verwarnungsgeld belegt, das in der Höhe bis 35 Euro betragen kann.

Bei mittelschweren Verstößen ab 40 Euro Strafe nennt sich das Ganze dann Bußgeld, es gibt für den Verstoß zusätzlich ein bis vier Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Als Bußgelder werden – je nach Schwere des Verstoßes – als Regelsätze bis 750 Euro erhoben. Bei schwereren Bußgeld-Verstößen kommen auch Fahrverbote zwischen einem und drei Monaten hinzu. Bei leichten Verkehrsverstößen droht dies zumindest im Wiederholungsfall. Wird von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

Geldstrafen werden bei Straftaten verhängt, im Verkehrszentralregister erhöht sich der Punktestand um mindestens fünf Punkte.

  1. Ordnungswidrigkeit und Straftat
    Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung unterscheidet man Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Eine Ordnungswidrigkeit wird nach dem Bußgeldkatalog bestraft, eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

Für eine Ordnungswidrigkeit bekommt der Betroffene eine Geldbuße (Verwarnungsgeld oder Bußgeld), ein bis vier Punkte im Verkehrszentralregister und bei einer besonders schweren Verfehlung oder im Wiederholungsfall ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten.
Straftaten werden mit Geldstrafen geahndet, dazu kommen mindestens fünf Punkte in Flensburg, ggf. zusätzlich der Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist sowie eine Gefängnisstrafe.

  1. Fahrverbot, Führerscheinentzug und Sperrfrist
    Schwere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden mit einem Fahrverbot bestraft. Im Wiederholungsfall droht dies auch schon bei leichteren Verstößen. Ein Fahrverbot ist lediglich das Verbot, in einem festgesetzten Zeitraum ein Kraftfahrzeug jeglicher Art zu führen und zwar ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Allerdings wird dem Betroffenen eine viermonatige Frist eingeräumt, wenn gegen ihn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt worden ist. Innerhalb dieser Frist kann er den Zeitpunkt frei wählen, an dem er den Führerschein abgibt. Der Betroffene erhält den Führerschein zum Ablauf der Fahrverbotsfrist automatisch wieder zurück.

Wird ein Führerscheinentzug oder anders ausgedrückt: der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet, so erhält der Betroffene seinen „Lappen“ nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist nicht automatisch zurück. Vielmehr muss er bei der zuständigen Führerscheinbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis stellen. Je nach Verstoß kann die Behörde nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein ausstellen oder – wenn Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestehen – ein medizinisch-psychologisches Gutachten von einer anerkannten Untersuchungsstelle anfordern. Die Fahreignung kann wegen körperlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Mängel angezweifelt werden. Dann muss der Betroffene zur MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung), dem so genannten Idiotentest. Vom Inhalt dieses Gutachtens wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abhängig gemacht.

  1. Verkehrszentralregister
    Das Verkehrszentralregister in Flensburg wird auch Verkehrssünderkartei genannt. Verkehrssünder gibt es mit Sicherheit viel mehr, sind dort doch nur knappe 13 Prozent der deutschen Führerscheininhaber überhaupt verzeichnet – und das sind nur die erwischten Sünder.

Die „Sünden“ unterteilen sich in Ordnungswidrigkeiten, die mit einem bis vier Punkten geahndet wurden, und in Straftaten, für die es pro Delikt fünf bis sieben Punkte gibt. Natürlich bleiben die Punkte nicht ewig stehen. Punkte aus Bußgeld-Delikten werden nach zwei Jahren gelöscht, wenn keine neuen Verstöße dazu kommen, ansonsten spätestens nach fünf Jahren. Einträge aus Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, werden nach fünf Jahren gelöscht. Volle 10 Jahre stehen die Punkte, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren oder die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat entzogen wurde.

Wann haben die Punke Folgen?
Beim Erreichen von acht Punkten erhält der Führerscheininhaber eine schriftliche Verwarnung seiner zuständigen Führerscheinstelle – natürlich gegen Gebühr – mit der Aufforderung zu verkehrsgerechten Verhalten und der Empfehlung, zum Abbau von Punkten ein Aufbauseminar zu besuchen.

Überschreitet der Betroffene die 14 Punkte, so wird er von der Führerscheinbehörde aufgefordert, ein Aufbauseminar zu besuchen, sofern er dies in den letzten fünf Jahren noch nicht getan hat. Tut er dies nicht, ist er den Führerschein los. Hat er bereits an einem Seminar teilgenommen, wird er nur verwarnt.

Wenn der 18. Punkt eingetragen ist, verliert der Betroffene seine Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. Vor der Neuerteilung verlangt die Führerscheinbehörde in aller Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten, da sie an der Fahreignung des Betroffenen zweifelt und nicht so ohne weiteres nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis ausstellen möchte.

Ein Aufbauseminar ist allerdings auch freiwillig möglich. Bei bis zu acht Punkten in der Kartei werden vier Punkte gutgeschrieben, bei 9 bis 13 Punkten immerhin noch zwei Punkte. Zwischen 14 und 17 Punkten bringt nur eine verkehrspsychologische Beratung eine Gutschrift von zwei Punkten.

Man muss nicht darauf warten, dass einem die Behörde seinen Punktestand mitteilt – das kostet nämlich immer extra Geld, wenn es mit einer Verwarnung einher geht –, man kann beim KBA auch direkt seinen Punktestand erfragen: schriftlich (als Brief oder Fax) mit einer vergrößerten Kopie seines Personalausweises (beide Seiten) oder persönlich. Die schriftliche Anfrage kann formlos gestellt werden, das KBA bietet auf seinen Internet-Seiten aber auch Formulare dazu an.

© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl

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