Mit Kindern auf zwei Rädern unterwegs: Wann darf der Nachwuchs mit aufs Fahrrad oder Motorrad?

So schön Spaziergänge mit dem Kinderwagen auch sind: Viele Familien genießen es, mit dem Nachwuchs im Fahrradsitz oder -anhänger auf große Tour zu gehen. Ab wann Kinder mit aufs Fahrrad dürfen, welche Voraussetzungen Sitze oder Anhänger erfüllen müssen und ob motorradbegeisterte Eltern den Sprössling auch auf das „Bike“ setzen dürfen, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Foto: D.A.S.
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Das erste Mal auf zwei Rädern unterwegs
Kann der Nachwuchs endlich sitzen, steht einer Fahrradtour nichts mehr entgegen. Denn: „Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen in einem geeigneten Kindersitz mitfahren“, erläutert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, und verweist auf Paragraph 21 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Kinder mit ihren Füßen nicht in das Rad geraten können: Entweder verfügt der Sitz über geeignete Fußstützen oder die Speichen des Rades sind durch eine Radverkleidung gesichert. Kinder sollten im Kindersitz unbedingt mit einem Gurt angeschnallt werden und einen Fahrradhelm tragen. Wichtig für den Kindersitz ist, dass dieser der Norm DIN EN 14344 genügt, die wichtige Sicherheitsanforderungen festlegt. Wo der Nachwuchs auf dem Fahrrad sitzt, entscheiden die Eltern: Der Kindersitz kann vor dem Lenker entgegen der Fahrtrichtung angebracht werden. Alternativ bietet sich ein Kindersitz zwischen Lenker und Fahrer oder hinter dem Sattel an, jeweils in Fahrtrichtung. Allerdings: Die Kindersitze vor dem Lenker sind nur für Kinder bis 15 Kilo zugelassen. Der große Bruder oder die große Schwester dürfen das Nesthäkchen übrigens nur dann auf dem Fahrrad mitnehmen, wenn sie selber bereits 16 Jahre alt sind! Feiert der kleine Passagier seinen 7. Geburtstag, ist Schluss mit den elterlichen Chauffeur-Diensten auf dem Fahrrad. Denn dann ist das Mitfahren in einem Kindersitz nicht mehr erlaubt.

Hinten im Anhänger, aber trotzdem dabei!
Platz für ein zweites Kind oder Gepäck sowie einen besseren Schutz gegen Wind und Wetter bieten Fahrradanhänger. Für sie gelten dieselben Vorschriften der StVO wie für Kindersitze: „Die kleinen Mitfahrer dürfen nicht älter als sieben Jahre sein und müssen in speziellen Sicherheitssitzen transportiert werden“, sagt die Rechtsexpertin der D.A.S. Auf geeignete Anschnallgurte ist zu achten. Wer schon sein Baby auf eine Radtour mitnehmen möchte, sollte zunächst die Gebrauchsanweisung des Anhänger-Herstellers konsultieren: Bietet der Fahrradanhänger einen Sitzverkleinerer oder die Möglichkeit, Babyschalen anzuschnallen? Nicht vergessen: Der Anhänger muss mit eigenen Front- und Rückleuchten ausgestattet sein.

Sozius von Mama oder Papa
Sind die Eltern begeisterte Motorradfahrer, wird es nicht lange dauern, bis auch der Nachwuchs mitfahren will. Doch ab wann dürfen Kinder mit auf ein „Bike“? „Ein gesetzliches Mindestalter für Kindern als Beifahrer auf Motorrädern gibt es nicht“, erklärt die D.A.S. Juristin. „Allerdings erteilt die Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 35a Abs. 9 StVZO) indirekt ein paar Hinweise: Damit eine zweite Person mitfahren darf, müssen Krafträder mit einem Beifahrersitz und sogenannten Soziusrasten, also Fußstützen für den Beifahrer, ausgestattet sein. Für Kinder unter sieben Jahren ist ein besonderer Sitz sowie ein Schutz der Füße vor den Speichen der Räder Vorschrift.“ Das heißt: Kinder haben auf dem Tank oder auf dem Schoß des Fahrers nichts zu suchen! Und selbst, wenn der Nachwuchs schon älter als sieben Jahre alt ist: Sind die Beine noch zu kurz, um die Fußrasten für den Beifahrer zu erreichen, muss er zu Hause bleiben – denn für den Kindersitz ist er zu alt! „Selbstverständlich ist ein Schutzhelm Pflicht“, ergänzt die Expertin der D.A.S. Für kleine Biker gibt es im Handel spezielle Kinderhelme. Doch neben den Sicherheitsvorschriften sollten Kinder als Beifahrer auf einem Motorrad auch in einem Alter sein, in dem sie wissen, wie sie sich beispielsweise in der Kurve mit Schräglage verhalten sollten. Übrigens: Auch für die Mitfahrt in einem Beiwagen gilt die Helmpflicht.

Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Michaela Zientek klärt auf!
Mit dem Nachwuchs auf Fahrrad- oder Motorradtour

  • Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr dürfen in einem geeigneten Kindersitz auf dem Fahrrad einer mindestens 16-jährigen Person mitfahren.
  • Ab dem 7. Geburtstag dürfen Kinder nicht mehr auf einem Fahrrad-Kindersitz mitfahren.
  • Für die Mitnahme von Kindern in Fahrradanhängern gilt: Die kleinen Mitfahrer dürfen nicht älter als sieben Jahre alt sein und müssen in speziellen Sicherheitssitzen transportiert werden.
  • Kinder bis zu sieben Jahren benötigen als Beifahrer auf einem Motorrad einen besonderen Sitz sowie einen Schutz der Füße vor den Speichen der Räder. Ältere Kinder müssen die Fußrasten für den Beifahrer erreichen können, ansonsten dürfen sie nicht mit.

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal.

– Pressemeldung der D.A.S. –
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