Unfall im Ausland kann in Deutschland reguliert werden

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  • AvD gibt Tipps zum Verhalten nach einem Unfall
  • Regulierungsbeauftragter wickelt Auslandsunfall in Deutschland ab
  • AvD: Es gilt das Recht am Unfallort im Ausland

Niemand will in einen Unfall verwickelt werden, schon gar nicht im Ausland. Passiert das doch, gibt der AvD Tipps zum richtigen Verhalten und der Abwicklung.

Nach einem Unfall gilt es Ruhe zu bewahren, die Unfallstelle zu sichern und Erste Hilfe zu leisten. Dabei außerhalb des Fahrzeuges Warnweste anlegen, die auch in Deutschland mittlerweile außerorts Pflicht ist. Unbedingt die Polizei rufen. Das ist in vielen Ländern sogar gesetzlich vorgeschrieben und wird auch von Mietwagen Unternehmen verlangt.

Worauf nach einem Unfall zu achten ist
Dann gilt es Beweise zu sichern, Unfallskizzen anzufertigen, Fotos zu machen, Personalien von Zeugen zu notieren. Immer die Fahrzeug- und Versicherungsdaten mit Unfallgegnern austauschen. Der Europäische Unfallbericht als europaweit standardisiertes Versicherungsformular ausfüllen und unterschreiben lassen. Durchschlag benutzen, ansonsten auf gleichen Wortlaut achten.

AvD-Tipp: Keine Dokumente unterschreiben, die man nicht versteht. Auch sollte man sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen. Danach die die eigene Versicherung umgehend informieren.

Die Versicherungsabwicklung wird häufig schon durch die Verständigungsschwierigkeiten im Ausland erschwert. Von vorneherein einfacher zu bewältigen ist die Situation, wenn das gegnerische Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen versehen ist. Der AvD weist darauf hin, dass dann auf beiden Seiten eine deutsche Versicherung für die Schadensabwicklung zuständig ist, so dass zumindest Sprachschwierigkeiten bei der Unfallregulierung gar nicht erst entstehen.

Auslandsunfall kann in Deutschland abgewickelt werden
Ist das Fahrzeug des Unfallgegners jedoch im Ausland zugelassen, können Schäden in Deutschland direkt bei einem Vertreter der zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Dieser sogenannte Schadenregulierungsbeauftragte vereinfacht das Verfahren deutlich. Er ist aufgrund einer EU-Richtlinie von 2003 in jedem Land der EU für jede Versicherung Pflicht. Vorher musste der deutsche Geschädigte seine Schadenersatzansprüche grundsätzlich beim ausländischen Haftpflichtversicherer direkt geltend machen.

Die EU-Richtlinie wird innerhalb der 28 EU- und der EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz angewandt. In Deutschland kann der zuständige Schadensregulierungsbeauftragten für den ausländische Haftpflichtversicherer über den Zentralruf der Autoversicherer erfragt werden. Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen Sie in Deutschland unter: (0800) 25 026 00 und aus dem Ausland unter: +49 (40) 300 330 300. Online hat der Zentralruf auf seiner Homepage www.gdv-dl.de ein Kontaktformular hinterlegt.

Sofern das Kennzeichen und das Herkunftsland des Unfallgegners, der Schadentag sowie das Land des Unfallortes mitgeteilt wird, kann der Regulierungsbeauftragte ermittelt und benannt werden. Der Geschädigte kann dann direkt mit dem Schadensregulierungsbeauftragten Kontakt aufnehmen. Dieser muss Ihren Schaden in Vertretung für den verantwortlichen ausländischen Versicherer nach dem Recht des Unfalllandes regulieren, da dort der Unfall passiert und der Schaden entstanden ist.

Innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten muss der Schaden abgewickelt werden. Reguliert der Beauftragte nicht, muss er zumindest Gründe dafür schriftlich darlegen. Erhalten Sie als Geschädigter keine oder keine ausreichende Antwort innerhalb der 3-Monats-Frist, können Sie sich an die deutsche Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin wenden, die dann die Schadenregulierung übernimmt.

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass in Deutschland abrechenbare Schadenpositionen, wie zum Beispiel Mietwagenkosten oder Wertminderung, in vielen europäischen Ländern nicht ersatzfähig sind.

– Presseinfo des AvD Automobilclub von Deutschland e. V. –