Skateboards und Co.: Für den Schulweg nicht geeignet

  • Radwege und Fahrbahnen tabu
  • Auf Bürgersteigen Rücksicht auf Fußgänger nehmen
  • Schuldhaft verursachter Schaden kann teuer werden

Geschickt und flott umkurvt der Jugendliche auf dem Weg zur Schule mit seinem Board die Passanten auf dem Bürgersteig. Als plötzlich ein Fußgänger einen Hauseingang öffnet, verunsichert das den Skater und er verliert das Gleichgewicht. Der Skater stürzt und das Board schießt in hohem Bogen gegen ein geparktes Auto. Der Sturz verläuft glimpflich, aber am Fahrzeug entsteht ein Schaden in vierstelliger Höhe.

Die „Bretter“ sind keine Fortbewegungsmittel
Besonders bei Jugendlichen sind neben Skateboards inzwischen auch die einachsigen Waveboards und die größeren Longboards beliebt. „In der Regel gilt: Skater haben wie Roller- und Rollschuhfahrer auf Straßen und Radwegen nichts verloren. Denn die Boards sind lediglich Freizeitgeräte und keine offiziellen Fortbewegungsmittel. Skater dürfen lediglich auf Gehwegen fahren, wenn sie auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen“, sagt TÜV Rheinland-Kraftfahrtexperte Hans-Ulrich Sander.

Strafmündige Jugendliche haften 30 Jahre lang
Verursacht ein Skater schuldhaft einen Unfall, muss er im Falle der Strafmündigkeit – das heißt mit Vollendung des 14. Lebensjahrs – selbst für den entstandenen Schaden haften. Hat der Verursacher beispielsweise als Schüler kein eigenes Einkommen, kann sich der Geschädigte vor Gericht einen sogenannten Pfändungstitel holen. Das bedeutet: Er hat 30 Jahre lang Anspruch auf Schadensersatz. So wird aus einer Jugendsünde schnell ein teurer Spaß. Denn im Lauf der Zeit kommen noch Zinsen und eventuelle Gerichtsvollzieherkosten hinzu. Die Summe muss dann vom ersten selbst verdienten Geld bezahlt werden. „Skater sind sowieso besser in der Halfpipe oder auf Spiel- und Sportplätzen aufgehoben. Für den Schulweg sind die wackeligen Bretter nicht geeignet“, erklärt TÜV Rheinland-Fachmann Sander.

– Pressemitteilung des TÜV Rheinland –