Flucht mit teuren Folgen

  • Bei Unfallflucht drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg und Fahrverbot
  • Angemessene Wartezeit muss eingehalten werden

Wer einen Unfall verursacht hat, muss den Geschädigten umgehend benachrichtigen oder die Polizei informieren. Foto: Reiner Pohl / ADAC.
Wer einen Unfall verursacht hat, muss den Geschädigten umgehend benachrichtigen oder die Polizei informieren. Foto: Reiner Pohl / ADAC.
Wer ein parkendes Auto beschädigt und wegfährt, ohne auf dessen Fahrer zu warten oder zumindest die Polizei zu rufen, begeht Fahrerflucht und damit eine Straftat mit erheblichen Folgen. Es drohen Geldstrafen, Punkte in Flensburg und Fahrverbote. Darauf weist der ADAC hin.

Die Rechtsfolgen für das unerlaubte Entfernen bemessen sich dabei auch nach dem angerichteten Schaden. Beträgt dieser bis etwa 600 Euro, wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt bzw. es wird eine geringe Geldstrafe ausgesprochen. Bei einem Schaden bis 1 300 Euro muss der Fahrer schon mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot.

Härtere Konsequenzen haben Schäden ab 1 300 Euro. Der Führerschein wird für mindestens sechs Monate entzogen, es gibt drei Punkte. Diese Eintragung bleibt zehn Jahre lang im Flensburger Register. Zudem drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen können.

Wer einen Unfall verursacht hat, muss den Geschädigten umgehend benachrichtigen oder die Polizei informieren. Ist kein Mobiltelefon zur Hand, muss der Verursacher mindestens eine halbe Stunde warten, ehe er zur Telefonzelle oder zur Polizei geht. Es reicht keinesfalls aus, eine Visitenkarte am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. „Ein solcher Hinweis an der Windschutzscheibe ist zwar gut gemeint, reicht aber bei Weitem nicht aus“, betont ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe.

Auch ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass man grundsätzlich 24 Stunden Zeit hat, um den Unfall nachträglich zu melden. Zum einen gibt es diese „tätige Reue“ nur bei kleinen Parkremplern und nur dann, wenn die Polizei noch nicht tätig wurde. Zum anderen ist die Straftat in jedem Fall bereits mit dem Wegfahren begangen worden; wer sich erst später meldet, kann daher lediglich mit einer milderen Strafe rechnen.

Auch mit der Schadenregulierung ist es für den flüchtigen Sünder schlecht bestellt, da Unfallflucht als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gewertet wird. Der Versicherungsschutz ist dann dahin. Die Kaskoversicherung verweigert jede Zahlung und kann den Vertrag kündigen. Die Haftpflichtversicherung bezahlt zwar den Schaden des Unfallgegners, Beträge bis zu 5 000 Euro holt sie sich allerdings vom Verursacher wieder.

Unfallflucht spielt nicht nur nach harmlosen Parkremplern eine Rolle. Bei 371 095 schweren Unfällen mit Personenschaden im Jahr 2014 entfernten sich laut Statistischem Bundesamt 17 390 Pkw-Fahrer unerlaubt vom Unfallort; das sind 4,7 Prozent, also nahezu jeder 20. Autofahrer.

– Pressemeldung des ADAC –
Foto: Reiner Pohl / ADAC