AvD gegen künstliche Verkehrshindernisse

verengte_fahrbahn

  • Verkehrslenkung muss gut sichtbar sein
  • Stein-Findlinge und Betonkübel sind lebensgefährlich
  • Kleine Kollisionen können Tausende kosten

Die Unsitte, im Verkehrsraum künstliche Hindernisse aufzustellen, um vom fließenden Verkehr ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, widerspricht den EU-Richtlinien, nach denen ein sicherer Straßenverlauf übersichtlich gestaltet sein sollte. Besonders gefährlich sind Felsbrocken und Stein-Findlinge entlang der Straßen und in Kurven, denn ihre Berührung führt zu schweren Schäden und einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei Nässe oder Winterglätte wird der Anprall lebensgefährlich! Verkehrsleitende Elemente dürfen nicht dazu führen, dass Fahrfehler mit schwerwiegenden Schäden „bestraft“ und Unbeteiligte gefährdet werden.

Die vielerorts als „Tempobremse“ eingesetzten Blumenkübel, Betonelemente und Steine nehmen im Notfall auch wertvollen Reaktionsraum ein, etwa wenn man einem auf die Straße springenden Kind oder auch dem Gegenverkehr ausweichen muss.

Für den Schwerverkehr sind solche Hindernisse und scharfkantige Straßenbegrenzungen nicht nur „Reifenmörder“, sondern auch Ursache für teure Schäden, weil der sog. „Schwenkbereich“ der Fahrzeuge willkürlich eingeengt wird.

Besonders tückisch sind alle Verkehrshindernisse, die nicht mindestens einen Meter hoch sind, weil sie im „toten Winkel“ liegen und man sie beim Rangieren nicht durch die Seitenfenster sehen kann. Wenn ein als Hindernis platzierter Stein-Findling beim zu engen Einbiegen auf einen Parkplatz den unteren Seitenschweller eines modernen Fahrzeugs eindrückt, kann eine anscheinend kleine Delle einen Schaden von mehreren tausend Euro bedeuten, weil in die Struktur moderner Autos Aluminium-Profile eingearbeitet sind, die man nicht richten und ausbeulen kann – komplette Teile der Struktur müssen getauscht werden!

Der AvD verwahrt sich deshalb gegen verkehrsgefährdende Hindernisse im Straßenraum, weil man den gewünschten Effekt auch mit gut sichtbaren Sperrpfosten mit retroreflektieren rot-weißen Banderolen erreichen kann, die bei Unfällen keine schadensteigernde Wirkung haben. Nur solche Maßnahmen sind mit einer verantwortungsvollen Straßenraumgestaltung vereinbar. Die Rechtsprechung verlangt deshalb, dass die für Straßengestaltung verantwortliche Behörde vor schlecht sichtbaren Hindernissen auf der Straße hinreichend klar, sicher und rechtzeitig warnt (OLG Hamm, U. v. 08. März 1994, Az.: 9 U 217/93). Unfallbeteiligte, die durch schlecht sichtbare oder gefährliche künstliche Hindernisse zu Schaden gekommen sind, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Verantwortlichen nicht zumindest anteilig in Regress genommen werden können.

Der 1899 als Deutscher Automobilclub DAC gegründete AvD ist als traditionsreichster Automobilclub hierzulande Mitbegründer des Weltverbandes FIA (seit 1904) und von Anbeginn maßgeblich für Verkehrssicherheit, Tourismus und Sport engagiert. Er vertritt die Belange von 1,5 Millionen Mitgliedern und Kunden in allen Bereichen der Mobilität. Der AvD – Pannenhilfe überall!

– Pressemeldung des AvD Automobilclub von Deutschland –