Was tun bei Unwetterschaden? Autofahrer zu Schadenminderung verpflichtet

Foto: Dekra.
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In Zeiten des Klimawandels müssen Autofahrer in den Sommermonaten vermehrt mit Unwettern rechnen. Die Sachverständigen von DEKRA geben einige Hinweise, worauf die Betroffenen dabei achten müssen.

Erst einmal können Autobesitzer aufatmen: Im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung sind unmittelbare Einwirkungen von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmungen in vollem Umfang versichert. Sie sind aber verpflichtet, ihrem Versicherer den Schaden sofort zu melden – telefonisch, per Brief oder per E-Mail. Der Tag, die Uhrzeit und der Ort des Ereignisses sind dabei möglichst genau anzugeben. „Zur Beweissicherung ist es sinnvoll, die Schäden am Fahrzeug zu fotografieren“, so der Rat von Bernd Grüninger, Schadenexperte der DEKRA Automobil GmbH.

Wichtig auch: „Autofahrer unterliegen der Schadenminderungspflicht“, erinnert Grüninger. „Sofern möglich, müssen Fahrzeuge aus überflutungsgefährdeten Bereichen in Sicherheit gebracht werden oder z.B. im Fall eines Hagelschadens eingeschlagene Autoscheiben abgedeckt werden, damit der Schaden etwa durch nachfolgenden Regen nicht noch größer wird.“ Wer in einer Werkstatt eine Notreparatur in Auftrag geben will, sollte dies vorab mit seiner Versicherung abstimmen und eine Deckungszusage einholen, will er die Rechnung nicht am Schluss aus der eigenen Tasche bezahlen.

In der Regel vereinbart der Versicherer mit dem Autobesitzer einen Termin, bei dem ein Sachverständiger Schadenhöhe, Restwert und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ermittelt. Der Autofahrer hat die Wahl, ob er sein Fahrzeug reparieren oder sich die Schadensumme auszahlen lässt. Beim Verkauf des Fahrzeuges muss der Eigentümer z.B. einen Vorschaden durch Hagel gegenüber dem Käufer angeben. Viel Aufwand können sich Autofahrer aber sparen, wenn sie ihr Fahrzeug bei Gefahr rechtzeitig in die Garage fahren oder anderweitig in Sicherheit bringen.

– Presseinformation und Foto: Dekra –