Elektrofahrräder: Pedelec nicht gleich E-Bike

Foto: HUK-Coburg.
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  • TÜV Rheinland: Stark steigende Nachfrage bei den Zweirad-Stromern
  • Rund 2,5 Millionen auf deutschen Straßen unterwegs
  • S-Pedelecs sind Kleinkrafträder

Der Markt für Elektrofahrräder boomt. 2015 wurden in Deutschland laut Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) 535.000 Stromer verkauft und damit 11,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Rund 95 Prozent davon waren Pedelecs (Pedal Electric Cycles). Die Anzahl der Elektroräder auf deutschen Straßen schätzt der ZIV auf rund 2,5 Millionen. Doch was bedeutet der Begriff Pedelec und worin unterscheiden sie sich von der sogenannten S-Klasse und den E-Bikes?

Das Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad
„Das Pedelec unterstützt den Fahrer ausschließlich beim Treten mit einem maximal 250 Watt starken E-Motor bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h“, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Fahrer benötigt weder Führerschein, Zulassung oder Versicherungskennzeichen. „Auch eine Helmpflicht gibt es nicht. Jedoch sollte zur eigenen Sicherheit stets ein Fahrradhelm getragen werden“, betont Sander. Die schnellen Pedelecs, auch S-Pedelec oder S-Klasse genannt, gehören bereits zu den Kleinkrafträdern. Hier schaltet der Impulsantrieb erst bei Tempo 45 ab. Die maximale Leistung beträgt 500 Watt. Ein Versicherungskennzeichen sowie eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung des Herstellers ist Pflicht. Das heißt: Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein und die Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzen. Zudem muss er einen geeigneten Schutzhelm (Motorradhelm) tragen. Darüber hinaus darf er nicht auf Radwegen, sondern nur auf der Straße fahren.

E-Bikes brauchen keine Muskelkraft
Im Gegensatz zu den Pedelecs fahren E-Bikes auch ohne Tritt in die Pedale. Leisten sie maximal 500 Watt und erreichen höchstens Tempo 20, ist der Fahrer auch hier von der Helmpflicht. „Gleichwohl sollte niemand ohne geeigneten Schutzhelm in den Sattel steigen“, unterstreicht der TÜV Rheinland-Fachmann. Bei den schnelleren Varianten bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit gilt wieder die Motorradhelmpflicht. Beide Versionen benötigen Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis. Der Fahrer muss mindestens im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung sein.

– Pressemeldung der TÜV Rheinland AG –
Foto: HUK-Coburg