Verkleidete Autofahrer, Anscheinswaffen & beschädigte Krawatten: Das sollten Sie für den Karneval wissen!

  • Maske vor dem Autofahren besser ablegen: Die Sicht des Fahrers darf nicht eingeschränkt sein; ein Vermummungsverbot für Autofahrer gibt es aber nicht
  • Täuschend echt aussehende Waffen: Die Attrappen sind als Accessoire für Kostüme geduldet, doch müssen Träger mit verschärften Kontrollen rechnen
  • Krawatten abschneiden zur Weiberfastnacht: Ohne Einwilligung des Mannes ist das Sachbeschädigung; Anspruch auf Schadensersatz besteht trotzdem nicht immer

 
Bald geht es wieder los: Die Weiberfastnacht (Altweiber) läutet den Karneval ein. Doch auch während der „tollen Tage“ müssen Vorschriften beachtet werden. Spätestens im Straßenverkehr ist Schluss mit lustig, denn Sicherheit geht vor. Und auch auf der Karnevalsfeier ist nicht alles erlaubt: Falsche Waffen und Sachbeschädigungen können geahndet werden, auch wenn alles „nur ein Spaß“ war.
 
Kostümiert Autofahren – Nur ohne Behinderung des Fahrers

Das kann teuer werden: Maskiert am Steuer. Foto: TÜV Rheinland.
Paragraph 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) macht Führer von Kraftfahrzeugen dafür verantwortlich, selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie beim Fahren nicht behindert werden. Auch Jecken müssen also sicherstellen, dass ihre Sicht frei ist und ihr Gehör nicht beein- trächtigt wird. Falsche Brillen, Nasen oder Bärte, Perücken und erst recht Ganzkopfmasken sollten Sie also ablegen, bevor Sie mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen. Andernfalls kann die Polizei sie aus dem Verkehr ziehen und ein Verwarngeld von 10 Euro verhängen.
Allerdings droht kein Bußgeld, wenn die Verkleidung keinen Einfluss auf ihr Sicht- oder Gehörfeld hat. Denn ein „Vermummungsverbot“, wie etwa auf Demonstrationen, gibt es beim Autofahren nicht.
 
Anscheinswaffen – Bußgelder bis 10.000 Euro drohen
Was wäre ein Cowboy-Kostüm ohne einen Revolver am Gürtel? Laut Paragraf 42a des Waffengesetzes (WaffG) muss das Schießeisen allerdings eine unnatürliche Größe oder Farbe aufweisen. Denn das Führen von täuschend echt aussehenden Waffen (sogenannten Anscheinswaffen) in der Öffentlichkeit ist ordnungswidrig und kann mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße belegt werden.
Im Rahmen „der Brauchtumspflege“ sind sie zwar ausnahmsweise zu tolerieren (§ 42a Abs. 3 WaffG). Trotzdem kann die Polizei, je nach Sicherheitslage, Träger solcher Attrappen durchsuchen und diese nach eigenem Ermessen konfiszieren.
 
Bestraft wird außerdem, wer die falschen Waffen dazu missbraucht, echten Schrecken zu verbreiten; auch in diesem Fall kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen.
 
Männern ungefragt die Krawatte zu kürzen, ist Sachbeschädigung
Nach alter Tradition rücken Damen zur Weiberfastnacht den Herren mit der Schere auf die Pelle und kürzen ihnen die Krawatten. Das heitere Treiben kann jedoch teuer werden, denn ohne Zustimmung des Krawattenträgers handelt es sich dabei um Sachbeschädigung – die Schädigerin muss den Schaden also ersetzen. Sollte der Herr trotz des anschließenden „Bützchens“ (dem kleinen Küsschen auf die Wange) nicht in Feierlaune kommen und Anzeige erstatten, so darf die Närrin nicht auf ihren Versicherungsschutz hoffen. Denn die Haftpflichtversicherung kommt nicht für vorsätzliche Sachbeschädigung auf. Allerdings kann ein Anspruch auf Schadensersatz auch teilweise verneint werden, wenn sich der Vorfall auf dem Gelände einer Karnevalsfeier ereignet und der Beschädigte vom Brauchtum des Krawattenkürzens hätte wissen müssen (vgl. das Urteil des Essener Amtsgerichts vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87)
 
Hintergrund:
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Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V.
Foto: TÜV Rheinland
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