Nachwuchs-Autofahrer haben ihren Führerschein erst einmal für zwei Jahre „auf Probe“. Was heißt das?
Von Petra Grünendahl

fuehrerscheinGerade feierte er sein 20-Jähriges: Seit 1986 gibt es den Führerschein auf Probe. Eingeführt wurden die Jahre „auf Bewährung“, um die Unfallzahlen der der 18- bis 24-Jährigen zu senken. Die zweijährige Probezeit ist mit keiner direkten Einschränkung verbunden. Vielmehr sollen sich junge Fahrer erst einmal im Verkehrsalltag bewähren. Wer gegen Verkehrsregeln verstößt, für den gelten zwei Jahre lang besonders scharfe Regeln. Der Lappen ist schneller weg oder eine Nachschulung steht schneller an. Für Fahranfänger ist zudem die Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr geplant. Sie soll Anfang 2007 in Kraft treten.

Verstöße nach A und B
Überwacht werden die Führerscheinneulinge beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Das KBA führt das Punkteregister (Verkehrszentralregister oder auch Verkehrssünderkartei) und informiert bei Auffälligkeiten die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Bei Nichtbewähren im Straßenverkehr sieht das Gesetz verschiedene Sanktionen vor. Ein Nichtbewähren liegt vor, wenn der Führerscheininhaber einen schwerwiegenden (Kategorie A, bestimmte Verstöße mit Bußgeld ab 40 Euro wie Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- Vorfahrts- und Überholverstöße sowie bestimmte Straftaten) oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße (Kategorie B, in Kategorie A nicht erfasste Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) begeht. Dann muss er bei einer Fahrschule ein Aufbauseminar (Nachschulungskurs) besuchen und seine Probezeit verlängert sich um weitere zwei auf insgesamt vier Jahre. Verweigert der Fahranfänger die Teilnahme, entzieht ihm die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis.

MPU bei schweren Fällen
Begeht der Führerscheininhaber nun nach einem Aufbauseminar (innerhalb der Probezeit) einem weiteren Verstoß der Kategorie A (oder zwei B-Vergehen), wird eine Verwarnung erteilt und eine verkehrspsychologische Beratung innerhalb von zwei Monaten empfohlen. Die Teilnahme ist freiwillig, wird aber mit dem Abzug von 2 Punkten im Verkehrszentralregister belohnt. Wenn es jetzt nach den zwei Monaten zu einer weiteren Verfehlung kommt, ist der Führerschein futsch. Die Neuerteilung ist frühestens nach drei Monaten und erneuter (bestandener) Führerscheinprüfung möglich. Die Fahreignung muss zudem hierfür mit einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten belegt werden, wenn die Führerscheinbehörde Zweifel daran hat.

Modellversuch Belohnung
Verkürzen kann man seine Probezeit auch – um ein Jahr durch die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF). Dieser Modellversuch läuft bis 2009, allerdings nicht in allen Bundesländern. Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beteiligen sich hier nicht. Teilnehmen kann, wer mindestens sechs Monate seinen Führerschein hat.

© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl, Foto: DVR