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Alles, was Recht ist ... Verkehrsverstöße und ihre Folgen Geschwindigkeitsübertretung Verkehrskontrolle Der
neue Bußgeldkatalog 2009 Der Bußgeldkatalog (Stand 2008) Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz Nutzung alter Kindersitze ab 8. April 2008 verboten © 2008-2009 Petra Grünendahl |
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Verwarnungsgeld und Bußgeldverfahren Zu spät: Es hat geblitzt! Natürlich war man gerade nicht besonders aufmerksam und zu schnell unterwegs. Das hat Folgen ...
Zu schnell unterwegs, geblitzt – und dann gibt es meistens diese Schwarzweiß-Fotos von grausiger Qualität, die so irrsinnig viel Geld kosten. Eine Geschwindigkeitsübertretung bis 20 km/h innerorts kostet bis 35 Euro, außerorts bis 30 Euro. Darüber wird ein Bußgeld ab 50 Euro fällig, dazu kommen Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg und ggf. ein Fahrverbot. Wenn die Messung von der Polizei durchgeführt und das gemessene Fahrzeug sofort angehalten wurde, besteht ja über den Fahrer kein Zweifel. Wenn dann auch nicht von einem Fehler bei der Messung auszugehen ist, zahlt der ertappte Autofahrer am besten kommentarlos und fährt (nicht mehr ganz so schnell!) weiter seines Weges. Ab 21 km/h wird ein Bußgeld verhängt. Das kommt dann schriftlich, der Fahrer wurde ja schon vor Ort mit seinem Vergehen konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Einen Verstoß braucht er vor Ort nicht zugeben, es reicht, wenn er seine Personalien angibt. Dazu ist er allerdings verpflichtet. Wird die Geschwindigkeitsmessung an einer stationären oder mobilen Messanlage durchgeführt, wobei man nicht sofort angehalten wird, gibt es hinterher Post von der zuständigen Ordnungsbehörde. Der Halter des Wagens erhält einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenbefragungsbogen – je nachdem ob die Ordnungsbehörde ihn für den Verursacher des Verstoßes hält oder nicht. Dabei werden zum einen Angaben zur Person (des Halters) abgefragt, zum anderen um Stellungnahme zur Sache gebeten. Zur Angabe der Personendaten ist der Halter verpflichtet, zur Sache braucht er nichts sagen (Schweigerecht), schon gar nicht, wenn er damit sich oder einen nahen Angehörigen belasten würde. Natürlich kann er auch einen Verantwortlichen für die Tat benennen, der dann für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird. Bei einer Ordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, solange wegen der Handlung keine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer eingeleitet worden ist, danach sechs Monate. Ist der Bußgeldbescheid erst einmal erlassen, hilft nur noch ein Einspruch (innerhalb einer Frist von zwei Wochen). Der sollte aber nur erfolgen, wenn es wichtige Gründe für einen Einspruch gibt. Dazu zählt zum Beispiel, dass man die zur Last gelegt Tat nicht begangen hat (also ein anderer gefahren ist). Man kann gegen einzelne im Bußgeldbescheid aufgeführte Taten, nur gegen das Bußgeld oder auch gezielt gegen ein Fahrverbot Einspruch erheben. Ein Schlupfloch hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren geschlossen: Mit einem Einspruch konnte man das Inkrafttreten der neuen Punkte verhindern, um vorher eventuell zur Löschung fällige Punkte los zu werden. Liegen keine guten und Erfolg versprechenden Gründe für einen Einspruch vor, sollte man ihn unterlassen. Sonst beginnen die zwei Jahre bis zur Löschung von Punkten in Flensburg nämlich erst nach Rechtskraft eines Gerichtsurteils. Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid könnte es hilfreich sein, einen Anwalt zu konsultieren. Wird Einspruch erhoben, landet das Ganze vor dem zuständigen Gericht. Der Betroffene ist grundsätzlich verpflichtet, dort persönlich zu erscheinen, auch wenn er von einem Anwalt vertreten wird. Auch ein Wohnort weit vom Gerichtsort entfernt entbindet den Betroffenen nicht von dieser Pflicht. Er kann im Vorfeld seinen Einspruch begründen, kann mit der Begründung aber auch bis zur Gerichtsverhandlung warten. Der Richter kann das Verfahren einstellen oder ein Urteil fällen. Gegen dieses Urteil ist unter Umständen eine Rechtsbeschwerde möglich. Ist der Bußgeldbescheid oder das Gerichtsurteil rechtskräftig, ist die Geldbuße zzgl. der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Verwaltungskosten fällig. Verhängte Punkte werden frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides (oder nach Rechtskraft eines Gerichtsurteils im Falle eines Einspruchs) gelöscht – oder nach fünf, wenn innerhalb dieser zwei Jahre weitere Verstöße mit Punkten hinzukommen. Foto: Anhörungsbogen© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl |
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Was darf die Polizei? Und welche Rechte hat der Autofahrer?
Autofahrer dürfen jederzeit von der Polizei angehalten werden. Beachtet man die Aufforderung der Polizei zum Anhalten nicht, kostet das 50 Euro und drei Punkte in Flensburg. Und wer versucht, sich einer Kontrolle zu entziehen, macht sich natürlich erst recht verdächtig. Auf Verlangen sind bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle Ausweispapiere, Führerschein und Wagenpapiere vorzulegen. Wer diese Dokumente zwar gerade nicht verfügbar hat, sie aber nachreichen kann, macht sich nicht strafbar. Der nicht mitgeführte Führerschein kann allerdings 10 Euro kosten. Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, riskiert ein Strafverfahren und sechs Punkte in Flensburg. Zur Angabe seiner Personalien ist der Autofahrer dennoch verpflichtet. Dabei ist es kein Fehler, sich den Beamten gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten. Zu etwaigen Vorwürfen sollte man sich nicht vor Ort äußern, das kann man später immer noch. Ein Schweigen darf nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden. Seine Rechte und Pflichten sollte man kennen, um keine Nachteile aus der Kontrolle zu ziehen, weil man sich unbedacht äußert. Aller erstes Gebot bleibt aber: Ruhe bewahren und höflich agieren, damit es zu keiner unnötigen Konfrontation kommt. Man sollte auch nicht ausfällig werden, egal wie ungerecht man sich behandelt fühlt. Auch die Beamten stehen bei einer Kontrolle unter Stress, weil nie im Vorfeld klar ist, wie der angehaltene Autofahrer reagiert. Die Polizei darf vom angehaltenen Autofahrer nicht ohne weiteres verlangen, dass er wendet und dem Polizeiwagen folgt, es sei denn, es läge etwas Konkretes gegen den Fahrer vor. Ein Atemalkoholtest ist freiwillig. Legt eine deutliche Fahne aber den begründeten Verdacht nahe, dass der Fahrer Alkohol getrunken hat und er verweigert trotzdem den Test, darf die Polizei ihn zum Bluttest mitnehmen. Der Polizeibeamte muss auf Nachfrage Namen und Dienststelle nennen, eine Beschwerde sollte schriftlich vorgelegt werden. Diese Kontrollen sind erlaubt:
© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl |
![]() Nachwuchs-Autofahrer haben ihren Führerschein erst einmal für zwei Jahre "auf Probe". Was heißt das?
Gerade feierte er sein 20-Jähriges: Seit 1986 gibt es den Führerschein auf Probe. Eingeführt wurden die Jahre "auf Bewährung", um die Unfallzahlen der der 18- bis 24-Jährigen zu senken. Die zweijährige Probezeit ist mit keiner direkten Einschränkung verbunden. Vielmehr sollen sich junge Fahrer erst einmal im Verkehrsalltag bewähren. Wer gegen Verkehrsregeln verstößt, für den gelten zwei Jahre lang besonders scharfe Regeln. Der Lappen ist schneller weg oder eine Nachschulung steht schneller an. Für Fahranfänger ist zudem die Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr geplant. Sie soll Anfang 2007 in Kraft treten. Verstöße nach A und B MPU bei schweren Fällen Modellversuch Belohnung © Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl, Foto: DVR |