|
Ratgeber
2. Was man sich unbedingt an der Unfallstelle notieren sollte 3. Die
Schadensmeldung bei der Autoversicherung Fast 50 Mio. Kraftfahrzeuge und etwas 5,6 Mio. Anhänger sind in Deutschland zugelassen. Da kommen sich immer mal wieder zwei oder mehr Verkehrsteilnehmer in die Quere: Gut vier Millionen Unfälle ereignen sich jedes Jahr auf Deutschlands Straßen. Meistens gehen sie glimpflich ab – mit mehr oder weniger großem Sachschaden. Bei jedem zehnten Unfall jedoch werden Menschen verletzt oder gar getötet. 4.970 Verkehrstote und rund 431.500 Verletzte waren es 2006, beide Zahlen dürften aber für 2007 wieder etwas höher liegen. Wenn
es geknallt hat, keine Panik! Wer Ruhe und Übersicht bewahrt, ist gut gerüstet,
weiteren Schaden zu verhüten. Die am Unfall Beteiligten sollten unverzüglich
anhalten, Warnblinklicht einschalten und die Unfallstelle absichern sowie
ggf. ein Warndreieck in ausreichender Entfernung vor den beteiligten
Fahrzeugen aufstellen. Ein Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt,
sondern eine Straftat und kann entsprechend strafrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen! Bei
geringem Sachschaden fährt man die Fahrzeuge an den Straßenrand, sollte
aber bis zur Klärung der Schuldfrage keine Unfallspuren beseitigen.
Markierungen der Unfallstelle und der Positionen der beteiligten Fahrzeuge
(mit Kreide), eine Unfallskizze sowie aussagekräftige Fotos von den
Fahrzeugpositionen erleichtern die spätere Klärung der Schadens- und
Schuldfrage. Gibt
es Verletzte, sind diese zu bergen und zu versorgen. Das gilt auch, wenn der
Erste Hilfe-Kurs einige Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt. Unterlassene
Hilfeleistung ist nämlich strafbar! Bei
schweren, vor allem bei inneren Verletzungen unbedingt einen Notarzt oder
Krankenwagen alarmieren. Wenn Ersthelfer Verletzte nicht aus dem Fahrzeug
bergen können, hilft die Feuerwehr. Sowohl für die Feuerwehr als auch für
den Notarzt gilt die Notrufnummer 112, die vom Handy aus auch ohne Guthaben
kostenlos gewählt werden kann. Bei
größerem Sachschaden, wurden Personen verletzt oder waren möglicherweise
Drogen oder Alkohol im Spiel, ist es ratsam, die Polizei zur Unfallstelle zu
rufen. Gleiches gilt auch, wenn man einen vorgetäuschten Unfall vermutet.
Die Positionen der Fahrzeuge sollten nicht verändert werden, um der Polizei
Unfallaufnahme und Spurensicherung zu erleichtern. Für eine reibungslose
und schnelle Schadenregulierung sollten die notwendigen Daten aufgenommen
und ausgetauscht werden (siehe Punkt 2). Auf keinen Fall sollte man
dabei ein Schuldanerkenntnis abgeben! Die Schuldfrage klärt die Polizei
(wenn auch nicht unbedingt vor Ort!) oder ggf. der Richter. Ein Vordruck des
Europäischen Unfallberichtes hilft bei einer objektiven und klaren
Darstellung des Sachverhaltes. Hüten
sollte man sich vor so genannten Unfallhelfern, die einem an der
Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die Schadenregulierung und
angeblichen Streit mit Versicherern oder Werkstatt abnehmen wollen. Diese
Leute wollen alle nur eines: nämlich Geld! - Also
auf keinen Fall sollte man voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten
unterschreiben, denn diese „Hilfe“ ist nie gebührenfrei, in aller Regel
muss man die Kosten dafür auch selber tragen. Auch
auf das Schadenmanagement der gegnerischen
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sollte man besser verzichten, denn auch
die klären den Geschädigten nicht über seine Ansprüche auf, sondern sind
daran interessiert, den Schaden für sich selber möglichst günstig
abzuwickeln. Je nach Schwere des Unfalles ist es ratsam, einen Gutachter
(bei höherem Sachschaden) oder einen Rechtsanwalt (bei Personenschäden)
einzuschalten. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte auf Verkehrsrechts
spezialisiert sein, aber auf gar keinen Fall für Versicherungen tätig
sein (selbst wenn es nicht unbedingt die Gegnerische ist), da ein solcher nicht
die Interessen von Unfallopfern und Geschädigten vertritt! Der
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat hier
eine kurze Checkliste zum Ausdruck zusammengestellt, wie man sich am
Unfallort verhalten sollte und was zur Schadenregulierung nötig ist. 2. Was man sich unbedingt an der Unfallstelle notieren sollte
2.
Notieren Sie den genauen Ort und die Zeit des Unfalls, eine Unfallskizze
oder auch Fotos sind bei komplizierten Sachverhalten eine gute Gedächtnisstütze.
Am besten hat man für die „Unfallaufnahme“ einen Vordruck des Europäischen
Unfallberichtes dabei. Er enthält so ziemlich alle Abfragen, die für
die Klärung des Unfallhergangs und der Entschädigung relevant sein könnten. 3.
Notieren Sie Namen und Anschrift von Zeugen! 4.
Wenn die Polizei nicht zur Unfallaufnahme kommt, fertigt man ein
Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten
unterschrieben wird. Der Unfallhergang sollte nur objektiv geschildert, eine
rechtliche Beurteilung (vor allem der Schuldfrage) aber auf jeden Fall
vermieden werden. Das überlässt man besser seiner Versicherung, die ja
nicht nur berechtigte Ansprüche des Unfallgegners reguliert, sondern auch
unberechtigte Ansprüche abwehrt. Ganz hervorragend eignet sich für die
klar gegliederte und objektive Dokumentation des Geschehenen der Europäische
Unfallbericht. 5.
Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, sollte man nach der grünen
Versicherungskarte fragen und wenn möglich kopieren oder zumindest die
relevanten Daten abschreiben. Für Fahrzeuge aus EU- und einigen anderen Ländern
muss sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden. Auch hier hilft der
Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 01802 / 5026) oder das 3. Die Schadensmeldung bei der Autoversicherung
Wenn
der Unfallgegner die Auskunft über seine Versicherung verweigert, kann man
die notwendigen Daten über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon
01802 / 5026) abrufen. Außer der eigenen Anschrift ist das Kennzeichen des
gegnerischen Fahrzeugs, Name und Anschrift des Halters sowie das Unfalldatum
anzugeben. Über den Zentralruf der Autoversicherer gibt es auch Auskunft über
im Ausland versicherte Kraftfahrzeuge (für alle EU-Mitgliedsstaaten sowie
Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) bzw. nennt man den in
Deutschland ansässigen Beauftragten der ausländischen Versicherung.
Weiterhelfen kann aber auch direkt das Wenn die Schadenhöhe möglicherweise
den Wiederbeschaffungswert übersteigt, sollte man einen Gutachter
beauftragen. Eine Reparatur wird nämlich nur dann erstattet, wenn die
Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig über dem Wiederbeschaffungswert
liegen. Bis zu 30 Prozent mehr als der Wiederbeschaffungswert werden
erstattet, wenn der Geschädigte den Wagen reparieren lässt und ihn
weiter nutzt. Ansonsten wird nur nach Gutachten abgerechnet:
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Man spricht dann von einem
wirtschaftlichen Totalschaden. Und sollte die Versicherung den vom Gutachter
veranschlagten Restwert als zu niedrig ansehen, dann ist auch hier der Gang
zum Anwalt unumgänglich. Spricht
nichts dagegen, den Wagen reparieren zu lassen, kann sich der Geschädigte
die Werkstatt aussuchen, wo er den Schaden beheben lässt – zumindest
dann, wenn er sich nicht vom Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung
die Werkstattwahl hat abnehmen lassen. Damit man die Reparaturkosten beim
Abholen des Fahrzeugs aus der Werkstatt nicht aus eigener Tasche vorstrecken
muss, unterschreibt man der Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung
(hieß früher Abtretungserklärung), auf Grund derer die Werkstatt den
Schaden direkt mit der Versicherung abrechnen kann. Wurde
bei dem Unfall eine Person mehr als nur geringfügig verletzt oder gar getötet,
dann sollten die Angehörigen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftragen. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte auf
Verkehrsrechts spezialisiert sein, aber auf gar keinen Fall für
Versicherungen tätig sein (selbst wenn es nicht unbedingt die Gegnerische
ist), da ein solcher nicht die Interessen von Unfallopfern und Geschädigten
vertritt! Die Kosten für den Anwalt übernimmt die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers. Beifahrer im Fahrzeug des
Unfallverursachers, die verletzt wurden, sollten ggf. einen Anwalt
einschalten: Die Haftpflichtversicherung des Verursacherfahrzeugs muss nämlich
auch verletzte Insassen dieses Fahrzeugs entschädigen, sofern sie nicht
Fahrer, Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer der
zugehörigen Kfz-Haftpflichtversicherung sind. Diese Personen (Fahrer,
Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer) sind nämlich
der versicherte Personenkreis, gegen den Ansprüche aus dem Betrieb des
Kraftfahrzeugs geltend gemacht werden können, die von der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Diese Personen können
also im Schadenfall keine Ansprüche gegen sich selber geltend machen. Auch
wenn man sich am Unfallort nicht über die Schuldfrage einigen kann, sollte
man seiner Versicherung den Zwischenfall melden. Dies gilt selbst dann, wenn
man meint, der andere wäre allein Schuld. Die Versicherung regelt nämlich
nicht nur berechtigte Ansprüche von Geschädigten, sondern wehrt auf ihre
Kosten unberechtigte Ansprüche ab, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen
Schadenfreiheitsrabatt verliert. Bei
Schäden durch unversicherte Fahrzeuge, bei Fahrerflucht oder bei vorsätzlicher
Handlung des Verursachers tritt keine Versicherung für den Schaden ein,
sondern die Nicht
allein die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen tritt für die Schäden
ein. Auch gegen andere Versicherungen können Sie unter Umständen Ansprüche
geltend machen. An Universitäten und Hochschulen sollte man sich übrigens auch beim Studentenwerk mal schlau machen, ob eine private Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen wurde (Beitrag des Studenten ist dann in den Semestergebühren enthalten), die evtl. in Anspruch genommen werden kann. © 2008 Petra Grünendahl |