Ratgeber
Wie reagiert man im Falle eines Unfalles ...

1. Es hat geknallt – was tun?

2. Was man sich unbedingt an der Unfallstelle notieren sollte

3. Die Schadensmeldung bei der Autoversicherung

Fast 50 Mio. Kraftfahrzeuge und etwas 5,6 Mio. Anhänger sind in Deutschland zugelassen. Da kommen sich immer mal wieder zwei oder mehr Verkehrsteilnehmer in die Quere: Gut vier Millionen Unfälle ereignen sich jedes Jahr auf Deutschlands Straßen. Meistens gehen sie glimpflich ab – mit mehr oder weniger großem Sachschaden. Bei jedem zehnten Unfall jedoch werden Menschen verletzt oder gar getötet. 4.970 Verkehrstote und rund 431.500 Verletzte waren es 2006, beide Zahlen dürften aber für 2007 wieder etwas höher liegen.

1. Es hat geknallt – was tun?

Wenn es geknallt hat, keine Panik! Wer Ruhe und Übersicht bewahrt, ist gut gerüstet, weiteren Schaden zu verhüten. Die am Unfall Beteiligten sollten unverzüglich anhalten, Warnblinklicht einschalten und die Unfallstelle absichern sowie ggf. ein Warndreieck in ausreichender Entfernung vor den beteiligten Fahrzeugen aufstellen. Ein Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann entsprechend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!

Bei geringem Sachschaden fährt man die Fahrzeuge an den Straßenrand, sollte aber bis zur Klärung der Schuldfrage keine Unfallspuren beseitigen. Markierungen der Unfallstelle und der Positionen der beteiligten Fahrzeuge (mit Kreide), eine Unfallskizze sowie aussagekräftige Fotos von den Fahrzeugpositionen erleichtern die spätere Klärung der Schadens- und Schuldfrage.

Gibt es Verletzte, sind diese zu bergen und zu versorgen. Das gilt auch, wenn der Erste Hilfe-Kurs einige Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt. Unterlassene Hilfeleistung ist nämlich strafbar!

Bei schweren, vor allem bei inneren Verletzungen unbedingt einen Notarzt oder Krankenwagen alarmieren. Wenn Ersthelfer Verletzte nicht aus dem Fahrzeug bergen können, hilft die Feuerwehr. Sowohl für die Feuerwehr als auch für den Notarzt gilt die Notrufnummer 112, die vom Handy aus auch ohne Guthaben kostenlos gewählt werden kann.

Bei größerem Sachschaden, wurden Personen verletzt oder waren möglicherweise Drogen oder Alkohol im Spiel, ist es ratsam, die Polizei zur Unfallstelle zu rufen. Gleiches gilt auch, wenn man einen vorgetäuschten Unfall vermutet. Die Positionen der Fahrzeuge sollten nicht verändert werden, um der Polizei Unfallaufnahme und Spurensicherung zu erleichtern. Für eine reibungslose und schnelle Schadenregulierung sollten die notwendigen Daten aufgenommen und ausgetauscht werden (siehe Punkt 2). Auf keinen Fall sollte man dabei ein Schuldanerkenntnis abgeben! Die Schuldfrage klärt die Polizei (wenn auch nicht unbedingt vor Ort!) oder ggf. der Richter. Ein Vordruck des Europäischen Unfallberichtes hilft bei einer objektiven und klaren Darstellung des Sachverhaltes.

Hüten sollte man sich vor so genannten Unfallhelfern, die einem an der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die Schadenregulierung und angeblichen Streit mit Versicherern oder Werkstatt abnehmen wollen. Diese Leute wollen alle nur eines: nämlich Geld! - Also auf keinen Fall sollte man voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten unterschreiben, denn diese „Hilfe“ ist nie gebührenfrei, in aller Regel muss man die Kosten dafür auch selber tragen.

Auch auf das Schadenmanagement der gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sollte man besser verzichten, denn auch die klären den Geschädigten nicht über seine Ansprüche auf, sondern sind daran interessiert, den Schaden für sich selber möglichst günstig abzuwickeln. Je nach Schwere des Unfalles ist es ratsam, einen Gutachter (bei höherem Sachschaden) oder einen Rechtsanwalt (bei Personenschäden) einzuschalten. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte auf Verkehrsrechts spezialisiert sein, aber auf gar keinen Fall für Versicherungen tätig sein (selbst wenn es nicht unbedingt die Gegnerische ist), da ein solcher nicht die Interessen von Unfallopfern und Geschädigten vertritt!

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat hier eine kurze Checkliste zum Ausdruck zusammengestellt, wie man sich am Unfallort verhalten sollte und was zur Schadenregulierung nötig ist.

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2. Was man sich unbedingt an der Unfallstelle notieren sollte

1. Wichtig sind vor allem die amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer sowie ggf. der Fahrzeughalter. Am besten lässt man sich Fahrzeugpapiere und Führerschein  ebenso wie Unterlagen zur Haftpflichtversicherung zeigen. Sind die Daten der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht bekannt, hilft der Zentralruf der Autoversicherer unter Telefon 01802 / 5026 (für 6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz der Telekom, abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz möglich) weiter. Außer der eigenen Anschrift ist das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Name und Anschrift des Halters sowie das Unfalldatum anzugeben. Auch für alle im Ausland versicherten Fahrzeuge ermittelt der Zentralruf der Autoversicherer den zuständigen Schadenregulierer der ausländischen Versicherung in Deutschland. Die Anfrage ist auch online möglich.

2. Notieren Sie den genauen Ort und die Zeit des Unfalls, eine Unfallskizze oder auch Fotos sind bei komplizierten Sachverhalten eine gute Gedächtnisstütze. Am besten hat man für die „Unfallaufnahme“ einen Vordruck des Europäischen Unfallberichtes dabei. Er enthält so ziemlich alle Abfragen, die für die Klärung des Unfallhergangs und der Entschädigung relevant sein könnten.

3. Notieren Sie Namen und Anschrift von Zeugen!

4. Wenn die Polizei nicht zur Unfallaufnahme kommt, fertigt man ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Der Unfallhergang sollte nur objektiv geschildert, eine rechtliche Beurteilung (vor allem der Schuldfrage) aber auf jeden Fall vermieden werden. Das überlässt man besser seiner Versicherung, die ja nicht nur berechtigte Ansprüche des Unfallgegners reguliert, sondern auch unberechtigte Ansprüche abwehrt. Ganz hervorragend eignet sich für die klar gegliederte und objektive Dokumentation des Geschehenen der Europäische Unfallbericht.

5. Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, sollte man nach der grünen Versicherungskarte fragen und wenn möglich kopieren oder zumindest die relevanten Daten abschreiben. Für Fahrzeuge aus EU- und einigen anderen Ländern muss sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden. Auch hier hilft der Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 01802 / 5026) oder das
Deutsche Büro Grüne Karte, Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, www.gruene-karte.de,
Telefon 040 / 3344-00, Fax 040 / 3344-07040, eMail für Schadenfälle claims@gruene-karte.de
weiter, wenn es gilt, die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ermitteln. Ist der Versicherer des Schädigers bekannt, bekommt man dort auch gleich die Stelle genannt, die den Schaden in Deutschland bearbeiten wird.

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3. Die Schadensmeldung bei der Autoversicherung

8 Nach einem Unfall kann der Geschädigte den Schadenersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangen. Er ist nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Man sollte sich umgehend telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzen – auch um der Versicherung die Möglichkeit zu geben, den Wagen schnellstmöglich von einem Kfz-Sachverständigen begutachten zu lassen – sie muss es nicht tun, hat aber das Recht dazu! Die Kosten für dieses Gutachten trägt die gegnerische Versicherung. Das Angebot der Versicherung, dem Geschädigten die Regulierung komplett abzunehmen (aktives Schadenmanagement), sollte man als Geschädigter auf jeden Fall ablehnen! Die gegnerische Versicherung ist nämlich nicht daran interessiert, dem Geschädigten alle berechtigten Ansprüche zu erfüllen, sondern in erster Linie daran, den Schaden für sich selber möglichst kostengünstig abzuwickeln.

Wenn der Unfallgegner die Auskunft über seine Versicherung verweigert, kann man die notwendigen Daten über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 01802 / 5026) abrufen. Außer der eigenen Anschrift ist das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Name und Anschrift des Halters sowie das Unfalldatum anzugeben. Über den Zentralruf der Autoversicherer gibt es auch Auskunft über im Ausland versicherte Kraftfahrzeuge (für alle EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) bzw. nennt man den in Deutschland ansässigen Beauftragten der ausländischen Versicherung. Weiterhelfen kann aber auch direkt das
Deutsche Büro Grüne Karte, Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, www.gruene-karte.de,
Telefon 040 / 3344-00, Fax 040 / 3344-07040, eMail für Schadenfälle claims@gruene-karte.de.

Wenn die Schadenhöhe möglicherweise den Wiederbeschaffungswert übersteigt, sollte man einen Gutachter beauftragen. Eine Reparatur wird nämlich nur dann erstattet, wenn die Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Bis zu 30 Prozent mehr als der Wiederbeschaffungswert werden erstattet, wenn der Geschädigte den Wagen reparieren lässt und ihn weiter nutzt. Ansonsten wird nur nach Gutachten abgerechnet: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Man spricht dann von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Und sollte die Versicherung den vom Gutachter veranschlagten Restwert als zu niedrig ansehen, dann ist auch hier der Gang zum Anwalt unumgänglich.

Spricht nichts dagegen, den Wagen reparieren zu lassen, kann sich der Geschädigte die Werkstatt aussuchen, wo er den Schaden beheben lässt – zumindest dann, wenn er sich nicht vom Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung die Werkstattwahl hat abnehmen lassen. Damit man die Reparaturkosten beim Abholen des Fahrzeugs aus der Werkstatt nicht aus eigener Tasche vorstrecken muss, unterschreibt man der Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung (hieß früher Abtretungserklärung), auf Grund derer die Werkstatt den Schaden direkt mit der Versicherung abrechnen kann.

Wurde bei dem Unfall eine Person mehr als nur geringfügig verletzt oder gar getötet, dann sollten die Angehörigen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Der beauftragte Rechtsanwalt sollte auf Verkehrsrechts spezialisiert sein, aber auf gar keinen Fall für Versicherungen tätig sein (selbst wenn es nicht unbedingt die Gegnerische ist), da ein solcher nicht die Interessen von Unfallopfern und Geschädigten vertritt! Die Kosten für den Anwalt übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Beifahrer im Fahrzeug des Unfallverursachers, die verletzt wurden, sollten ggf. einen Anwalt einschalten: Die Haftpflichtversicherung des Verursacherfahrzeugs muss nämlich auch verletzte Insassen dieses Fahrzeugs entschädigen, sofern sie nicht Fahrer, Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer der zugehörigen Kfz-Haftpflichtversicherung sind. Diese Personen (Fahrer, Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer) sind nämlich der versicherte Personenkreis, gegen den Ansprüche aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs geltend gemacht werden können, die von der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Diese Personen können also im Schadenfall keine Ansprüche gegen sich selber geltend machen.

Auch wenn man sich am Unfallort nicht über die Schuldfrage einigen kann, sollte man seiner Versicherung den Zwischenfall melden. Dies gilt selbst dann, wenn man meint, der andere wäre allein Schuld. Die Versicherung regelt nämlich nicht nur berechtigte Ansprüche von Geschädigten, sondern wehrt auf ihre Kosten unberechtigte Ansprüche ab, ohne dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenfreiheitsrabatt verliert.

Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge, bei Fahrerflucht oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers tritt keine Versicherung für den Schaden ein, sondern die
Verkehrsopferhilfe e.V., Postfach 10 65 08, 20044 Hamburg, www.verkehrsopferhilfe.de,
Telefon 030 / 2020-5858, Telefax 030 / 2020-5722, voh@verkehrsopferhilfe.de.
Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten gewisse Einschränkungen. Grundsätzlich übernimmt die Verkehrsopferhilfe Schäden bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen (bis zu 2,5 Millionen Euro für Personenschäden, bis zu 7,5 Millionen Euro bei Verletzung oder
Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 500.000 Euro für Sachschäden).
Bei Unfällen mit Fahrerflucht werden Schäden am Fahrzeug nicht ersetzt. Von sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) nur, was über 500 Euro hinausgeht. Schmerzensgeld wird nur bei besonderer Schwere der Verletzung gezahlt.
Die Verkehrsopferhilfe übernimmt mittlerweile auch die Regulierung von Unfällen im Ausland und hilft Verkehrsopfern bei Unfällen in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4.KH-EG-Richtlinie.

Nicht allein die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen tritt für die Schäden ein. Auch gegen andere Versicherungen können Sie unter Umständen Ansprüche geltend machen.
Je nach Lage des Falles müssen informiert werden:
- Kaskoversicherung
- Insassenunfallversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Schutzbriefversicherung
- Private Unfall- oder Lebensversicherung
- Arbeitgeber
- Gesetzliche oder private Krankenversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung

An Universitäten und Hochschulen sollte man sich übrigens auch beim Studentenwerk mal schlau machen, ob eine private Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen wurde (Beitrag des Studenten ist dann in den Semestergebühren enthalten), die evtl. in Anspruch genommen werden kann.

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© 2008 Petra Grünendahl

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