|
Hier
habe ich in drei Artikeln ein wenig Grundlagenwissen zum Thema
Versicherungen zusammengestellt. Im ersten Kapitel geht es um allgemeines
Grundwissen, es folgt das Kapitel Kraftfahrzeug-Versicherungen und in
einem dritten Text befasse ich mich mit den Möglichkeiten, sich auf
Reisen sinnvoll abzusichern. Die
Texte stammen in ihrer ursprünglichen Fassung aus einem Versicherungsratgeber,
den ich im Jahr 1999 verfasst habe. Inhaltlich wurden die Texte aber auf
den neuesten Stand gebracht und aktualisiert.
2.
Kraftfahrzeug-Versicherungen 3.
Wenn einer eine Reise tut ...
|
|
1.
Grundlagenwissen Versicherung 1.1.
Der Grundgedanke
Niemand ist gegen Schäden, die seine Gesundheit oder
seinen Besitz treffen gefeit. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich
finanziell gegen Schäden abzusichern. Grundgedanke ist die Vorsorge:
Mehrere, in aller Regel viele Personen, die von ein und derselben Gefahr
bedroht sind (Gefahrengemeinschaft), übertragen das finanzielle Risiko
eines Schadens auf den Versicherer und bezahlen ihm dafür einen
Versicherungsbeitrag. Fallen nun bei einzelnen Schäden an, werden sie aus
dem großen Topf der Versicherungsbeiträge entschädigt. Berechnet werden die Beiträge entweder – wie in
der Sozialversicherung – nach dem Solidaritätsprinzip, d. h. wer mehr
hat, zahlt höhere Beiträge und unterstützt damit auch die, die weniger
haben, oder – wie in der Individualversicherung – nach dem Risiko, d.
h. alle Versicherten zahlen die gleiche Prämie für das gleiche Risiko. 1.2. Antrag und
Versicherungsbeginn Bei Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer
dem Versicherer im Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände
anzeigen, die für die Gefahrenübernahme erheblich sind. Normalerweise
fragt der Versicherer schriftlich nach den Punkten, die ihm wichtig sind,
und es genügt, wenn man diese Fragen beantwortet. Gerade in der Lebens-
und Krankenversicherung ist es sehr wichtig, hier bei der Beantwortung der
Fragen rückhaltlos offen und penibel zu sein, da ein Verschweigen
wichtiger Risikofaktoren zur Leistungsfreiheit oder zur Annullierung des
Vertrages führen können. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sollte man
sich überlegen, wie lange der Vertrag laufen soll. Schließt man z. B.
einen Vertrag über die Dauer von 5 Jahren, ist man für diesen Zeitraum
gebunden; eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ohne besonderen Grund
ist im Regelfall ausgeschlossen. Eine kurze Laufzeit erleichtert es, z. B.
auf ein günstiges Angebot eines anderen Versicherers „umzusteigen“
oder veränderten Lebensumständen Rechnung zu tragen. Auch hier sind
Preisvergleiche zwischen „Kurz- und Langläufern“ wichtig. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst
nach Annahme des Antrags durch das Lebensversicherungsunternehmen und nach
der unverzüglichen Zahlung des ersten Beitrags durch den Kunden, frühestens
jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein
steht. Der Versicherungsschutz verlängert sich in aller
Regel jährlich, sofern der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig zum Ende
des Versicherungsjahres gekündigt hat, und endet mit dem Tod des
Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Spätestens
endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer wie zum Beispiel
in der Lebens- oder Rentenversicherung. Der Versicherungsnehmer (VN) hat die
vereinbarte Prämie zu entrichten. So steht es im
Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Erstprämie Der Versicherungsschutz beginnt nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Zahlung der ersten Prämie,
jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin (strenge
Einlösungsklausel). Üblich ist heutzutage – meist in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart – die erweiterte Einlösungsklausel:
Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des
Versicherungsscheins (Zahlung der Erstprämie oder des Einmalbeitrags
innerhalb von zwei Wochen) zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, der VN hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 Abs. I
VVG 2008). Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, sofern er dies dem VN in Schriftform angezeigt hat (§ 37
Abs. II VVG 2008 sowie jeweilige AVB). Folgeprämie Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig
gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen. In diesem Schreiben sind die Rechtsfolgen für die Nichtzahlung
der Prämie aufzuführen (§ 38 Abs. I VVG 2008), die wie folgt lauten: 1. Tritt der Versicherungsfall nach
Fristablauf ein und hat der VN immer noch nicht gezahlt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§38 Abs. II VVG
2008). 2. Der Versicherer kann, wenn der VN nach Ablauf der
Frist noch immer im Zahlungsverzug ist, den Versicherungsvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 38 Abs. III VVG 2008). In
der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung geschieht dies in der Regel im
Schreiben mit der letzten Zahlungsfrist, indem der Versicherer darauf
hinweist, dass der Vertrag mit fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt
ist. Vorzeitige Vertragsbeendigung Wird der Versicherungsvertrag vor Ablauf der
Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer nur derjenige Teil der
Prämie zu, der dem Zeitraum bis zum Ende des Versicherungsschutzes
entspricht. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG 2008 zurück, so
kann er nur eine angemessen Geschäftsgebühr verlangen (§ 39 Abs. I VVG
2008). Pünktliche Zahlung der Prämie Neben einer Überweisung oder einem Dauerauftrag vom
Konto des Versicherten kann der VN auch den Versicherer ermächtigen, die
fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen (Lastschriftverfahren /
Einzugsermächtigung). Zum einen ist dies bei wechselnden Prämien weniger
Aufwand für den VN, zum anderen ist damit immer eine rechtzeitige Prämienzahlung
gewährt. Und wenn der
Versicherer mal die falsche Summe abbucht, so kann der VN immer noch
innerhalb von sechs Wochen bei seiner Bank der
Abbuchung widersprechen.
1.4.
Risikoänderung und Gefahrerhöhung Im Antrag ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, sämtliche für die Einschätzung des Risikos relevanten
Tatsachen und Umstände anzugeben. Aus diesen Risikomerkmalen ergibt sich
die zu zahlende Prämie. Über die Dauer der Versicherungslaufzeit
ergeben sich aber auch vielfach Änderungen, die eine Änderung des
Risikos darstellen. gemeint sind hier nicht unbedingt die Krankheiten und
Gebrechen, die sich nach Abschluss einer Lebens- oder Krankenversicherung
einstellen. Die haben auf die Risikokalkulation von bestehenden Verträgen
keine Auswirkungen mehr. Risikoänderung Gemeint sind vielmehr solche Änderungen,
die auch in laufenden Verträgen berücksichtigt werden (müssen), damit
keine Unterversicherung entsteht oder der Versicherer wohlmöglich –
beim Verschweigen risikorelevanter Umstände – von der Verpflichtung zur
Leistung frei wird. So ist es von Zeit zu Zeit kein Fehler,
den Versicherungsschutz zu überprüfen. Stimmt zum Beispiel in der
Hausratversicherung die Versicherungssumme noch? Da muss man ja nicht bei
jeder Neuanschaffung dran denken, aber im Laufe der Jahre wächst der Wert
des Hausrat enorm an. Oder ist der in der Privat-Haftpflichtversicherung
angegebene unverheiratete Lebenspartner auch nach zehn Jahren noch der
gleiche? Der Ex war ja schon durch den Auszug nicht mehr mitversichert,
aber der neue sollte mitversichert werden. Auch einen Fahrzeugwechsel in
der Kraftfahrtversicherung gilt es unverzüglich anzuzeigen, den neuen
Wagen nicht nur durch das Abholen der eVB-Nummer (zur Zulassung), sondern
durch einen ausgefüllten Antrag, denn nur der Versicherungsschein
garantiert umfassenden Versicherungsschutz. Gefahrerhöhung Gefährlicher für den
Versicherungsschutz ist aber eine sogenannte Gefahrerhöhung. Eine
Gefahrerhöhung ist zu unterlassen oder, wenn sie nicht vom
Versicherungsnehmer (VN) zu beeinflussen ist, dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen, das verlangen sowohl die Versicherungsbedingungen als auch das
Gesetz (VVG). Ein Verstoß rechtfertigt im ungünstigsten Falle nicht nur
ein Kündigungsrecht – u. U. auch fristlos – für den Versicherer,
sondern befreit ihn im Zweifelsfalle auch von der Verpflichtung zur
Leistung, wenn es zum Schadenfall kommt. Beispiele für eine solche Gefahrerhöhung
sind Änderung in der Absicherung von Gebäuden oder Wohnungen (besonders
auch nach Umzügen) im Sachversicherungsbereich, ein Berufswechsel in der
Unfallversicherung, wenn sich dadurch die Gefahrengruppe ändert. Relevant
sind vor allem solche Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im
Antrag gefragt hat. In der Kraftfahrt-Versicherung sind treten solche
Gefahrerhöhungen zum Beispiel nach dem Motorentuning ein. Überhaupt
sollten eintragungspflichtige Änderungen in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung immer schriftlich angezeigt werden. In
der Fahrzeugversicherung (Kasko) sollten Zusatzausstattungen
(Navigationsgeräte, teurer Leichtmetallräder und ähnliches) gemeldet
werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Eine erhebliche Gefahrerhöhung
ist beim Versicherer umgehend anzuzeigen. Eine unerhebliche Gefahrenerhöhung
liegt vor, wenn der Versicherer sie zu den gleichen Bedingungen versichern
würde. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man den Umstand auf jeden
Fall beim Versicherer melden. Ist sie eher unerheblich, wird er dieses zur
Kenntnis nehmen und die Sache hat sich erledigt. Ist eine erhebliche Gefahrerhöhung
eingetreten, muss der Kunde mit einer höheren Prämie rechnen – oder in
aller schlimmsten Fall bei einer vom VN veranlassten Gefahrerhöhung
damit, dass der Versicherer das Risiko nicht mehr tragen will und den
Vertag kündigt. Dies dürfte aber gerade im Automobilbereich eher selten
der Fall sein.
1.5.
Wenn der Schadenfall eintritt Im Falle eines Schadenfalles sind einige Regeln zu
beachten, damit Sie den vereinbarten Schadenersatz erhalten. Zügig kann
die Versicherung einen Schaden nur abwickeln, wenn sie unverzüglich davon
erfährt und die erforderlichen Angaben über das Schadenereignis und den
Schadenumfang erhält. Außerdem benötigt der Versicherer immer die
Nummer des Versicherungsscheins. Der Versicherer ist unverzüglich nach Kenntnis über
einen entstandenen Schaden zu informieren (§ 30 VVG 2008). In der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: längstens eine Woche, damit
sie unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Angaben über Fristen finden
Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Neben einer unverzüglichen Meldung über den
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer ebenso
verpflichtet, an der Aufklärung des Tatbestandes mitzuwirken sowie den
Schaden in den geringstmöglichen Grenzen zu halten. Bei einem Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie Auch Fotos von der Unfallstelle - möglichst aus
verschiedenen Perspektiven - können sehr nützlich sein. Bei unklarer
Sachlage, Personenschäden oder höheren Sachschäden sollte die Polizei
eingeschaltet werden. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder Zahlungen leisten. Wann braucht die Versicherung nicht zahlen Die Vollkaskoversicherung wird Autofahrer abweisen,
wenn sie trotz Übermüdung ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene Reifen
nicht auswechseln und mit schadhaften Bremsen nicht mehr die Kurve
kriegen. In allen diesen Fällen handelt es sich um bodenlosen
Leichtsinn, um - juristisch gesprochen - „grobe Fahrlässigkeit“ beim
Umgang mit eigenem Hab und Gut. Die Versicherung bleibt leistungsfrei.
Hingegen zahlt sie bei einfacher Fahrlässigkeit. Was jeweils grobe, was
einfache Fahrlässigkeit ist, hängt mitunter von den Umständen des
Falles ab. Das ist nicht immer leicht zu entscheiden, auch wenn die ständige
Rechtsprechung der Gerichte da meist weiterhilft. In einem wichtigen Bereich jedoch kommt die
Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit für Schäden auf: In der
Haftpflichtversicherung. Wer als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer
einen anderen schuldhaft schädigt, dem steht die Haftpflichtversicherung
auch dann zur Seite, wenn er die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer
acht gelassen hat. Leer geht selbstverständlich aus, wer einen Schaden
absichtlich anrichtet oder die Versicherung durch falsche Angaben zu täuschen
versucht. Auch verschwiegenen Gefahrenerhöhungen führen mindestens zu
einer Minderung der Schadenersatzleistung: Ist der Hausrat jetzt 60.000
Euro wert, statt der versicherten 30.000 Euro, dann gibt es von der
Versicherung nur die Hälfte ersetzt. Beim Auto ist zusätzliche
Ausstattung nur dann mitversichert, wenn sie der Versicherung bekannt ist.
Andere Gefahrenerhöhungen können sogar zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen. Kurzfristige Versicherungsverträge wie zum Beispiel
die nur für die Urlaubsreise abgeschlossen Vollkaskoversicherung enden
mit dem vorher festgelegte Ablaufdatum. Lebens- und private
Rentenversicherungen sind ebenfalls mit einem festen Zeitpunkt für die
Ablaufleistung abgeschlossen. Alle anderen Verträge, egal ob mit ein- oder mehrjährige
Vertragsdauer abgeschlossen, verlängern sich automatisch um ein Jahr,
wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. In
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat
zum Ablauf des Versicherungsjahres. Wer den Vertrag kündigen möchte,
muss dies schriftlich tun, auf jeden Fall aber fristgerecht.
1.7. Außerordentliche
Kündigung Neben der fristgerechten Vertragsauflösung enthält
das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die außerordentliche Kündigung.
Anlass zum vorzeitigen Ausstieg kann - ein Schadenfall, Kündigung im Schadenfall Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach
binnen einer bestimmten Frist - meist zwei Wochen bis einem Monat - kündigen.
Dies gilt für die Auto-, Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso wie
für die Haftpflichtversicherung. In der Unfallversicherung kann man kündigen, wenn
die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen den
Versicherer angestrengt wird. In der Rechtsschutzversicherung kann man
dann vorzeitig aus dem Vertrag, wenn der Versicherer für mindestens zwei
Versicherungsfälle Deckungsschutz zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht
abgelehnt hat. Allerdings kann auch der Versicherer nach erfolgter
Regulierung aussteigen - der Rechtsschutzversicherer jedoch erst dann,
wenn er innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens zwei
Versicherungsfälle aufkommen musste. Die privaten Krankenversicherer
beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall. Beitragserhöhung und Kündigung Verträge, die seit dem 25. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind, kann man bei einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats kündigen,
sofern sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert. Unabhängig
vom Abschlussdatum gilt dies auch für die gesetzliche Kranken-, die
Lebens- und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier werden Änderungen beim
Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt. Maßgebend
ist der individuell zu zahlende Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung. Erhöht sich der Beitrag in Voll- und Teilkasko
aufgrund einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der
Regionalklasse, so können Sie bereits bei der kleinsten Verteuerung
vorzeitig aus dem Vertrag.
Zum
Download: Versicherungen als pdf © Petra Grünendahl, Stand: Oktober 2008
|
|
2.
Kraftfahrzeug-Versicherungen 2.1.
Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
2.1. Die
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Personenwagen,
Lastwagen, Motorrad oder ähnliche motorgetriebene Fahrzeuge) oder Anhängers
ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
(Pflichtversicherungsgesetz), damit er, wenn er oder der Fahrer des auf
ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs schuldhaft einen Schaden verursacht, als
Schadenersatzpflichtiger den angerichteten Schaden nicht selbst bezahlen
muss. Dies kann in Fällen von Personenschäden zu einer Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz führen. Auf der anderen Seite ist mit dieser
Regelung vor allem sichergestellt, dass das Verkehrsopfer Schadenersatz
erhält, und zwar auch dann, wenn der Schädiger mittellos ist. Unbegrenzte Haftung Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt den
Kraftfahrzeug-Halter, den Eigentümer, den Fahrer sowie Beifahrer vor
Schadenersatzansprüchen geschädigter Verkehrsteilnehmer im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme und das in ganz Europa. Unberechtigte
Ansprüche wehrt der Versicherer auf eigene Kosten ab. Ausreichenden
Versicherungsschutz bietet die unbegrenzte Deckungssumme, da für jeden
Schaden, der mit Ihrem Fahrzeug verursacht wird, nach dem Gesetz in
unbegrenzter Höhe gehaftet werden muss. Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betragen für Personenschäden fünf Millionen Euro, für Sachschäden eine Mio. Euro und für Vermögensschäden 60.000 Euro. Bei Verträgen mit unbegrenzter Deckung beträgt die maximale Deckung für Personenschäden je nach Versicherung ab 7,5 Mio. Euro je geschädigte Person, Sach- und Vermögensschäden werden in unbegrenzter Höhe ersetzt. Neunzig Prozent der Haftpflichtverträge laufen mittlerweile über die unbegrenzte Deckung. Tarifeinstufungen ... in Typklassen Eingestuft werden die Fahrzeuge mittlerweile sowohl
in der Haftpflicht als auch in der Kasko in sogenannte Typklassen. Damit
richten sich die Beiträge nach einem Index, in dem die Schadenhäufigkeit
sowie die Schadenhöhe dieses Fahrzeugs eingearbeitet sind: Je mehr teure
Unfälle, um so höher die Typklasse – und die Prämie. Ältere Autos,
die viel als Anfängerautos auf den Straßen unterwegs sind, sind dabei
natürlich höher eingestuft als Neuwagen oder Cabrios. Auch Diesel
(Vielfahrer) sind höher eingestuft als Benziner des gleichen Modells
ebenso die Modelle mit mehr PS. ... in Regionalklassen Die Höhe der Beiträge richtet sich auch nach dem
Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. dem Ort, wo das Kraftfahrzeug
angemeldet ist. Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrem
Schadenbedarf (Zahl und Schwere der Unfälle, die sich dort ereignen)
einem System von Regionalklassen zugeordnet. Mittlerweile unterscheiden
die Gesellschaften bis zu 15 Regionalklassen. Je höher die zugeordnete
Regionalklasse, desto höher fällt der Beitrag aus. ... nach der Schadenfreiheit Schadenfreies Autofahren zahlt sich aus: Je nachdem,
wie lange man schadenfrei gefahren ist, wird der Vertrag in eine günstigere
Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Führerscheinneulinge verursachen
relativ häufig Unfälle. Dementsprechend sind die Prämiensätze in der
Klasse 0 (noch kein schadenfreies Jahr) mit 230 Prozent sehr hoch. Erst
mit 22 schadenfreien Jahren zahlt man einen Beitragssatz von 30 Prozent
des Grundbeitrages. Wessen Fahrzeug als Zweitwagen auf jemand anders
zugelassen war, kann die erreichte Schadenfreiheitsklasse auf einen
eigenen Vertrag umschreiben lassen. Jedoch muss man glaubhaft machen, dass
man den Wagen selber gefahren hat. Der übertragenden Person geht der
Rabatt in diesem Fall natürlich verloren. Übernommen werden aber nur die
Jahre, in denen der Empfänger des Schadenfreiheitsrabatts einen Führerschein
hatte. Mehr nicht! Gängige Praxis, wenn der Wagen der Kinder als
Zweitwagen der Eltern lief, bis die Kinder mindestens drei Jahre den Führerschein
haben. Rabatte Inzwischen bieten die Versicherer eine Vielzahl von
Rabatten an. Hier ist Vorsicht geboten, denn so manches vermeintliche Schnäppchen
entpuppt sich im Nachhinein als Fußangel. Rabatte gibt für
Garagenbesitzer, Wenigfahrer, Alleinfahrer und deren Partner. Bevor Sie
besondere Rabatte in Anspruch nehmen, überprüfen Sie, ob Sie die
Bedingungen auch tatsächlich – und immer – erfüllen. Eine
Vertragsverletzung führt dazu, dass Sie die gewährten Rabatte in der
Regel zurückzahlen müssen. Einige Versicherer behalten sich auch
Kontrollen vor und erheben bei vorsätzlich gemachten falschen Angaben
Vertragsstrafen bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen. Außerdem sollten
Sie gründlich prüfen, von welchem Grundbeitrag die Rabatte gewährt
werden. Rückdatierung des Versicherungsbeginns Um früher in den Genuss eines günstigeren
Beitragssatzes zu kommen, - Sie müssen ein volles Kalenderjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember schadenfrei fahren – haben sie die Möglichkeit,
ihren Vertrag zurückzudatieren. Ein Führerscheinneuling beginnt mit 230
Prozent der Prämie in Haftpflicht. Bei einer Zulassung im ersten Halbjahr
lohnt sich die Rückdatierung auf den 1. Januar, denn dann fährt das Auto
bereits zum nächsten 1. Januar auf 100 Prozent. Mit mehr als drei Jahren Führerschein und einer
Zulassung im zweiten Halbjahr – Beginn mit Schadenfreiheitsklasse (SF)
½ und 140 Prozent – kann sich eine Rückdatierung auf den 1. Juli
lohnen, denn dann wird man schon zum nächsten 1. Januar in SF 1
eingestuft. Erkundigen Sie sich daher bei der Versicherung nach der Möglichkeit
einer Rückdatierung. Ordentliche und außerordentliche Kündigung Eine ordentliche Kündigung kann der
Versicherungsnehmer in der Regel bis spätestens einen Monat vor der
Hauptfälligkeit (Posteingang beim Versicherer) aussprechen. Bei Ablauf
zum 1. Januar wäre dies der 30. November. Bei Prämienerhöhungen kann innerhalb von vier
Wochen nach der Mitteilung der Beitragserhöhung gekündigt werden. Das
gilt jedoch nicht aufgrund einer Höherstufung nach einem Unfall. Auch im Schadenfall steht dem Versicherungsnehmer –
wie auch dem Versicherer – ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
2.2. Die
Fahrzeug- oder Kaskoversicherung Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die Ihnen
durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen
Fahrzeugs einschließlich der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile
entstehen. Nicht alle Fahrzeug- und Zubehörteile gelten ohne weiteres als
mitversichert. Gegen Zuschlag zu versichernde Teile müssen im einzelnen
angegeben werden. Welche Teile nicht
versicherbar sind ergibt sich aus der „Liste der mitversicherten
Fahrzeug- und Zubehörteile“, die Bestandteil der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist. Man unterscheidet zwei Arten der
Fahrzeugversicherung: Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) und
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko). Teilkasko Hierbei ist das Fahrzeug versichert gegen: Vollkasko Die Vollkasko beinhaltet die Leistungen der
Teilkaskoversicherung. Außerdem umfasst der Versicherungsschutz Schäden
durch Ersetzt werden ... Einige Versicherer erstatten bei Neuwagen innerhalb
der ersten sechs Monate ab Erstzulassung sogar den Neuwert. Dies gilt
bereits dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten 80 Prozent des
Neupreises erreichen oder übersteigen. Nicht ersetzt werden in der
Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung des Fahrzeugs. Selbstbeteiligung In der Fahrzeugversicherung ist neben der Variante
mit dem vollständigen Schadenersatz auch die Vereinbarung einer
Selbstbeteiligung je Schadenfall möglich. Dies bringt deutlich geringere
Prämien für die Versicherungsleistung. Möglich ist eine
Selbstbeteiligung von 150, 300 oder 500 Euro in der Teilkasko sowie ein
Selbstbehalt von 150, 300, 500 oder 1.000 Euro in der Vollkasko. Deutliche Einsparungen lassen sich unter Umständen
bei zunehmendem Fahrzeugalter durch den Wechsel von Voll- zu Teilkasko
erzielen. Als Faustregel kann ein Fahrzeugalter von zwei bis drei Jahren
angesetzt werden, für das sich eine Vollkasko lohnt. Der Vollkaskoschutz
kann aber auch bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt und einer höheren
Typklasse in der Teilkasko die günstigere Alternative sein: Also vorher
nachrechnen! 2.3.
Insassen-Unfallversicherung Über eine Insassen-Unfallversicherung sind alle
Insassen (inkl. Fahrer) beim Gebrauch des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf
ein Verschulden des Fahrers - Vorsatz ausgenommen - versichert. Versichert
sind die Passagiere beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, d. h. nicht nur während
der Fahrt, sondern auch beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen,
Parken, Tanken und sogar Waschen des Fahrzeugs. Versichert werden können folgende Leistungen: Versichert sind entweder pauschal alle Insassen
(Anzahl der vorhandenen Sitzplätze) oder einzelne Sitzplätze (z. B.
Fahrersitz). Wirklich sinnvoll ist diese Versicherung allerdings
nicht, denn im Falle eines Unfalls tritt die Haftpflichtversicherung des
Pkw-Halters auch für die Insassen ein – und das sogar mit
Schmerzensgeld, wenn den Fahrer die Schuld am dem Unfall trifft. Ansonsten
ist halt der Unfallverursacher (ggf. also der Fahrer eines anderen
beteiligten Fahrzeugs) haftpflichtig. Und bei einem Alleinunfall tritt
eine private Unfallversicherung ein, die von Preis-Leistungs-Verhältnis
gegenüber einer Insassen-Unfallversicherung deutlich besser abschneidet.
Es muss sie nur jeder für sich selbst abgeschlossen haben.
Eine Schutzbriefversicherung bieten neben den
Automobilclubs mittlerweile auch viele Autoversicherer an. Dort ist er
allerdings gekoppelt an die Kfz-Haftpflicht-Police. Er bietet folgenden
Schutz für Fahrer und Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge: Die Schutzbriefversicherung gibt es
2.5.
Verkehrsrechtsschutz-Versicherung Diese Versicherung hilft Ihnen, im Straßenverkehr
Ihr Recht zu bekommen. Sei es, wenn die gegnerische Versicherung nicht
zahlt, Sie einen unberechtigten Bußgeldbescheid erhalten haben oder Sie
Ärger mit der Werkstatt haben. Angeboten wird sie von den Versicherungen
zumeist im Paket als Familien-/Vertrags- und Verkehrsrechtsschutz.
Einige Versicherer bieten für Neu- und
Gebrauchtwagen eine sogenannte Garantieversicherung – auch andere
Bezeichnungen wie Car Garantie o. ä. sind in Gebrauch –, die zusätzliche
Sicherheitsleistungen umfasst und vor hohen finanziellen Belastungen durch
unerwartete Reparaturkosten schützt. Damit lässt sich ein nicht allzu betagter
Gebrauchtwagen auch von Privat viel besser an den Käufer bringen. Händler
müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine zweijährige gesetzliche
Gewährleistung geben, zu der ein privater Verkäufer nicht verpflichtet
ist.
Zum
Download: Auto-Versicherungen
als pdf
|
|
3. Wenn einer
eine Reise tut ... 3.1.
Rundum ausreichend versichert auf Reisen:
Was Sie brauchen
3.1.
Rundum ausreichend versichert auf Reisen: Was Sie brauchen Vor Beginn einer Urlaubsreise ins Ausland
stellt sich immer wieder die Frage, ob und welche speziellen
Versicherungen erforderlich sind. Wer es sich hier zu leicht macht und
sich für eines der im Reisebüro angebotenen Versicherungspakete
entscheidet, reist häufig teuer und ist dennoch nicht bedarfsgerecht
versichert, denn die Pakete enthalten in der Regel eine Vielzahl
verschiedener Versicherungen, von denen einige überflüssig. Beispiel Urlaubshaftpflichtversicherung
(siehe auch 3.4.): Dieser Versicherungsschutz sollte auf jeden Fall ganzjährig
und nicht nur im Urlaub bestehen. Der Abschluss einer
Privat-Haftpflichtversicherung wird grundsätzlich für jeden empfohlen.
In dieser sind Schäden im Ausland bei einem vorübergehenden Aufenthalt
bis zu einem Jahr bereits enthalten. Auch andere der in den Paketen
enthaltenen Versicherungen sind mitunter bereits in den ohnehin
vorhandenen Versicherungen bereits eingeschlossen, was zu einer überflüssigen
und teuren Doppelversicherung führt. Vernünftiger ist es, relevante Risiken
gezielt zu versichern. Das kommt günstiger als der Paketpreis, bei dem
nicht sinnvolle Versicherungen mitbezahlt werden müssen, ohne dass man
sie braucht. Zu den notwendigen Reiseversicherungen zählt
in erster Linie die Auslandsreise-Krankenversicherung (siehe unter
3.2.). Für gesetzlich Krankenversicherte ist sie ein Muss. Bei privat
Krankenversicherte ist laut Versicherungsbedingungen die Heilbehandlung in
Europa ebenso eingeschlossen wie der erste Monat eines vorübergehenden
Aufenthalts außerhalb Europas. Ein vorübergehender Aufenthalt von mehr
als einem Monat Aufenthalt bedarf jedoch einer besonderen Vereinbarung. Bei teuren Pauschalreisen kann der
Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (siehe 3.6.)
sinnvoll sein. Eine Reisegepäckversicherung (siehe auch
3.5.) ist wegen vieler vertraglicher Leistungsbeschränkungen wenig
sinnvoll. Wer den Versicherungsschutz nicht gefährden will, muss sich
mindestens so vorsichtig verhalten, das eigentlich nichts schiefgehen
kann. Unfall- und Haftpflichtrisiken sollten
ganzjährig und für den Alltag abgeschlossen sein. Dann gelten sie auch
im Ausland und bieten ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis als eine für
drei Wochen abgeschlossene „Urlaubs-Versicherung“.
3.2.
Auslandsreise-Krankenversicherung Während einer Auslands-Urlaubsreise zu erkranken
kann ein finanzielles Risiko sein. Seit 1989 dürfen die gesetzlichen
Krankenkassen die Aufwendungen im Krankheitsfall nur noch bei Reisen in Länder
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in Staaten erstatten, mit
denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht – und das auch nur dann,
wenn eine Behandlung auf Auslandskrankenschein möglich war. Für
gesetzlich Krankenversicherte ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung
daher unverzichtbar. Manch einer erlebt eine böse Überraschung, wenn er
nach dem Urlaub die Rechnung eines ausländischen Arztes bei ihrer
Krankenkasse einreichen. Grund: Die gesetzlichen Krankenversicherungen in
Deutschland erstatten maximal den Betrag, den die Behandlung laut Gebührenordnung
hier gekostet hätte.
Nicht
immer wird der Auslandsreisekrankenschein vom behandelnden Arzt
akzeptiert. Ist die Rechnung des Arztes nun höher ausgefallen – wovon
man bei Privatrechnungen für ausländische Touristen ausgehen kann –, müssen
die Patienten den Differenzbetrag aus ihrer eigenen Tasche bezahlen. Die private Auslandsreise-Krankenversicherung
hingegen ersetzt alle Kosten für medizinisch notwendige ambulante und
stationäre Behandlung. Dazu gehört auch der medizinisch notwendige
Krankenrücktransport sowie die Überführung von im Ausland an Krankheit
oder Unfallfolgen gestorbenen Personen. Privatversicherte haben grundsätzlich
Versicherungsschutz in ganz Europa einschließlich der osteuropäischen
Staaten, für die Dauer von einem Monat sogar weltweit. Eine zusätzliche
Auslandsreise-Krankenversicherung kann dennoch ratsam sein, wenn der
Versicherungsschutz nicht den medizinisch notwendigen Rücktransport aus
dem Ausland umfasst. Hier gibt ein Blick in die Versicherungsbedingungen
Aufschluss über den Versicherungsumfang (§ 1 Gegenstand, Umfang und
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes). Eine Auslandsreise-Krankenversicherung kann als
Jahrespolice für eine Einzelperson für unter 10 Euro abgeschlossen
werden.
3.3.
Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland In die schönsten Wochen des Jahres starten die
meisten deutschen Urlauber immer noch mit dem eigenen Auto. Teuer kann es
für diese Urlauber allerdings werden, wenn sie unverschuldet in einen
Autounfall verwickelt werden, denn in anderen europäischen Ländern
gelten nicht nur andere Gesetze und Regeln. Auch die gesetzlichen
Deckungssummen der dortigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen sind
nicht mit den in Deutschland üblichen zu vergleichen – und sie reichen
im Schadensfall lange nicht aus, um die Kosten zu decken. So tut der Urlauber gut daran, bei der Reiseplanung
auch an die ausreichende Absicherung seines Automobils sowie seiner
Insassen zu denken. Sowohl für den Fall der eigenen Schuld wie auch für
den Fall einer Fremdschuld kann und sollte vorgesorgt sein. Mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist man
in fast ganz Europa bis zu den vereinbarten Deckungssummen versichert. Der
Versicherungsschutz kann aber auch auf einige außereuropäische Länder
ausgedehnt werden. Dazu muss die Grüne Versicherungskarte für diese Länder
gültig geschrieben werden. Achtung: Die Grüne Karte bestätigt nur den
Versicherungsschutz nach den im Gastland geltenden Mindestdeckungssummen.
Diese sind in manchen Ländern - insbesondere in der Türkei - sehr
niedrig. Vor der Fahrt sollte man daher seinen Versicherer bitten, die
Police - eventuell gegen einen zusätzlichen Beitrag - auch für außereuropäische
Länder auf unbegrenzte Deckung auszudehnen. In manchen Ländern ist sie zwar nicht mehr Pflicht,
aber selbst dort kann es nur Vorteile haben, die „Grüne Karte“ als
seinen internationalen Versicherungsnachweis in der Tasche zu haben. Er
enthält wesentliche Angaben über Fahrzeughalter und dessen
Haftpflichtversicherung sowie die Anschriften der ausländischen Grüne-Karte-Büros,
an die sich auch ausländische Geschädigte wenden können, die von einem
deutschen Autofahrer geschädigt wurden. Dort, wo die Grüne Karte Pflicht
ist, kann es zudem sehr teuer werden, wenn man sie nicht dabei hat. Ein
Europäischer Unfallbericht hilft, alle erforderlichen Daten des
Unfallgegners und des Unfallhergangs umfangreich zu dokumentieren. Schutzbriefversicherung Ins Reisegepäck gehört auch ein Schutzbrief, der
europaweit das Pannenrisiko, aber auch den Rücktransport bei Diebstahl
deckt. Versicherungen, aber auch Automobilclubs bieten hier entsprechende
Deckung an. Die Schutzbriefversicherung - oft auch Verkehrs-Service-Police
genannt - leistet bei Eintritt der folgenden Ereignisse: Was leistet die Schutzbriefversicherung? Was ist versichert? Die Versicherung bezieht sich immer auf ein
bestimmtes Fahrzeug (Personenkraftwagen, Motorrad, Wohnmobil). Mitgeführte
Boots-, Gepäck- oder Wohnwagenanhänger sowie das Gepäck und die Ladung
selbst sind ohne Zuschlag mitversichert. Bei einer Reise mit dem
versicherten Fahrzeug haben nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern
auch die berechtigten Insassen Versicherungsschutz. Wo gilt die Schutzbriefversicherung? Die
Schutzbriefversicherung gibt es Schadenregulierung im Ausland In manchen Ländern wollen auch die gegnerischen
Haftpflichtversicherungen den Schaden begutachten (z. B. in Belgien, Dänemark,
Kroatien, Schweden oder der Tschechischen Republik). In Griechenland oder
der Türkei sollte der Schaden möglichst im Gastland selber repariert
werden. In der Türkei reicht es auch, vor Ort das Gutachten erstellen zu
lassen, allerdings wird der Geschädigte mit den Deckungssummen für
Sachschäden (7.000 Euro) nicht allzu viel anfangen können. Kurzfristige Vollkasko-Versicherung Da in manchen Ländern die gesetzlichen
Deckungssummen für Sachschäden bei weitem nicht ausreichen, macht eine
Vollkasko-Versicherung für die Reisedauer durchaus Sinn, sofern der (zu
geringe) Wert des Wagens dem nicht entgegensteht. Ein kurzfristiger
Wechsel von der Teilkasko in eine Vollkasko könnte sich lohnen, wenn man
die über die Deckungssumme hinausgehenden Reparaturkosten nicht vollständig
aus eigener Tasche bezahlen kann oder will. Unfallrisiko Niedrig angesetzt sind vielfach in Urlaubsländern
auch die vorgeschriebenen Entschädigungssummen für Personenschäden.
Eine Insassen-Unfallversicherung – oder noch besser eine private
Unfallversicherung für jeden der Reisenden – decken das Risiko von
Personenschäden ab. Beide sollten allerdings nicht nur für die
Ferienzeit abgeschlossen sein, sondern aus Preis-Leistungs-Gründen ganzjährig.
Sie gelten auch bei Unfällen im Ausland. Eine Auslandreise-Krankenversicherung ist ebenfalls
zweckmäßig, da die gesetzlichen Krankenkassen nur sehr begrenzt (in Höhe
der deutschen Gebührenordnung) für die Kosten einspringen. Auf der
Differenz – gerade bei Fremden berechnen die Ärzte auf Privatrechnungen
gerne höhere Summen – bleibt der Urlauber dann sitzen. Rechtsschutz Im Falle eines Autounfalles ist gerade im Ausland
auch eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (siehe Kategorie
„Rechtsschutzversicherung“) nützlich, denn auch Gutachter- oder
Anwaltskosten werden nicht überall erstattet. Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung macht
allerdings nicht nur für den Urlaub Sinn, sondern auch ganzjährig in
Deutschland: Bei manchen Unfällen ist die Rechtslage nicht von vorne
herein klar und viele Leute scheuen ohne finanzielle Unterstützung
eventuell das Risiko, ihr Recht durchzusetzen. Mallorca-Police Wer mit den Flugzeug in Urlaub fliegt, nimmt sich
vielleicht am Urlaubsort einen Leihwagen, um die Landschaft zu erkunden.
Mietwagen in den Urlaubsländern sind aber in aller Regel nur zu den in
diesen Ländern geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen
haftpflichtversichert. – Und die sind vielfach für einen möglichen
Schaden viel zu niedrig angesetzt. Haften müssen die Fahrer des
Mietwagens jedoch bei Verschulden unbegrenzt. Hilfe bietet hier eine sogenannte Mallorca-Police,
die bei einem deutschen Versicherer für die Urlaubsfahrt abgeschlossen
wird und für Mietwagen Kraftfahrt-Haftpflichtdeckung in unbegrenzter Höhe
gewährleistet.
3.4.
Reise-Haftpflichtversicherung Eine spezielle Reise-Haftpflichtversicherung ist unnötig
und zu teuer. In der Privat-Haftpflichtversicherung ist das Auslandrisiko
bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten weltweit mit eingeschlossen.
Die Reisegepäckversicherung bewahrt vor finanziellen
Schäden durch Verlust, Zerstörung und Beschädigung des Gepäcks.
Versichert ist die persönliche Habe bei Diebstahl, Raub, Feuer,
Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten. Eine Reisegepäckversicherung ist wegen
vieler vertraglicher Leistungsbeschränkungen allerdings wenig sinnvoll.
Wer den Versicherungsschutz nicht gefährden will, muss sich mindestens so
vorsichtig verhalten, das eigentlich nichts schiefgehen kann. Der Einbruch
ins Hotelzimmer ist übrigens auch im Ausland bis zu bestimmten Entschädigungsgrenzen
über die Außenversicherung der Hausrat gedeckt. Für Wertsachen wie Pelze, Schmuck, Foto-, Film- und
Videoausrüstung beträgt die Höchstentschädigung bis zu 50 Prozent der
Gepäck-Versicherungssumme. Spezialversicherungen wie die Pelzsachen-,
Juwelen-, Schmuck- oder Fotoapparateversicherung bieten hier umfassenderen
Versicherungsschutz.
3.6. Reiserücktrittskosten-Versicherung Da hat man lange im voraus eine teure
Reise (Pauschalreise, Ferienwohnung, Ferienhaus) gebucht, und muss dann
noch aus triftigem Grund absagen. Wer bei seiner Urlaubsplanung auf
„Nummer Sicher“ gehen möchte, schließt im Vorfeld der Reise eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung ab. Wenn dann z. B. der Reisende in
spe kurzfristig erkrankt, kommt diese für Stornogebühren und andere
Kosten auf. Als triftiger Grund für die Stornierung
der gebuchten Reise gilt: Tod, schwerer Unfall oder eine unerwartet
schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers oder naher Angehöriger. In
diesen Fällen hilft die Reiserücktrittskostenversicherung. Sie erstattet
die anfallenden Stornokosten.
Eine Reise-Unfallversicherung ist unnötig
und zu teuer. Besser: eine private Unfallversicherung für das ganze Jahr.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
3.8.
Campingversicherung – nur für Dauercamper Eine Campingversicherung schützt den
Versicherungsnehmer vor Schäden, die sich aus Raub, Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, räuberischer Erpressung, Hagel, Blitzschlag, Feuer u.
ä. ergeben. Ein spezieller Schutz gegen Überschwemmung muss meist zusätzlich
erworben werden. Voraussetzung für die Versicherung ist,
dass der Wohnwagen fest auf einem offiziellen Campingplatz untergebracht
ist, wobei der Versicherungsschutz oft nur dann gültig ist, wenn der
Campingplatz in Deutschland liegt. Der gelegentliche Camping-Urlaub an
wechselnden Urlaubsorten ist nicht versichert. Versichert sind Wohnwagen und Mobilheime,
Zelte und ähnliche Gegenstände, elektrische Geräte und sonstiges
Inventar. Für Gegenstände, die nicht zum originären Campinginventar gehören,
sind Zusatzversicherungen erforderlich. Die Höhe des jährlichen Beitrags
errechnet sich aus dem aktuellen Zeitwert des Wohnwagens. Zum Download: Reise-Versicherungen
als pdf |
|
Der vollständige Text des ursprünglichen
Versicherungsratgebers
aus dem Jahr 1999 gilt in wesentliche Teilen auch heute noch!
Verweise auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind natürlich seit
dessen grundlegender Überarbeitung (trat 2008 in Kraft) anhand des
aktuellen Gesetzestextes zu überprüfen. Auch die im Ursprungstext angeführten
D-Mark-Beträge gelten heute nicht mehr. Vielmehr wurden sie mittlerweile
nicht nur in Euro umgerechnet, sondern vielfach auch erhöht. |