Versicherungen

Hier habe ich in drei Artikeln ein wenig Grundlagenwissen zum Thema Versicherungen zusammengestellt. Im ersten Kapitel geht es um allgemeines Grundwissen, es folgt das Kapitel Kraftfahrzeug-Versicherungen und in einem dritten Text befasse ich mich mit den Möglichkeiten, sich auf Reisen sinnvoll abzusichern.

Die Texte stammen in ihrer ursprünglichen Fassung aus einem Versicherungsratgeber, den ich im Jahr 1999 verfasst habe. Inhaltlich wurden die Texte aber auf den neuesten Stand gebracht und aktualisiert.


1. Grundlagenwissen
1.1.           Der Grundgedanke
1.2.           Antrag und Versicherungsbeginn
1.3.           Beitragszahlung
1.4.           Risikoänderung und Gefahrerhöhung
1.5.           Wenn der Schadenfall eintritt
1.6.           Ordentliche Kündigung
1.7.           Außerordentliche Kündigung

2. Kraftfahrzeug-Versicherungen
2. 1.         Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
2. 2.         Die Fahrzeug- oder Kaskoversicherung
2. 3.         Insassen-Unfallversicherung
2. 4.         Schutzbrief
2. 5.         Verkehrsrechtsschutz-Versicherung
2. 6.         Garantieversicherung

3. Wenn einer eine Reise tut ...
3. 1.         Rundum ausreichend versichert auf Reisen: Was Sie brauchen
3. 2.         Auslandsreise-Krankenversicherung
3. 3.         Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland
3. 4.         Reise-Haftpflichtversicherung
3. 5.         Reisegepäckversicherung
3. 6.         Reiserücktrittskosten
3. 7.         Reise-Unfallversicherung
3. 8.         Campingversicherung – nur für Dauercamper


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1. Grundlagenwissen Versicherung

1.1. Der Grundgedanke
1.2. Antrag und Versicherungsbeginn
1.3.
Beitragszahlung
1.4. Risikoänderung und Gefahrerhöhung
1.5. Wenn der Schadenfall eintritt
1.6. Ordentliche Kündigung
1.7. Außerordentliche Kündigung

 

1.1. Der Grundgedanke

Niemand ist gegen Schäden, die seine Gesundheit oder seinen Besitz treffen gefeit. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich finanziell gegen Schäden abzusichern. Grundgedanke ist die Vorsorge: Mehrere, in aller Regel viele Personen, die von ein und derselben Gefahr bedroht sind (Gefahrengemeinschaft), übertragen das finanzielle Risiko eines Schadens auf den Versicherer und bezahlen ihm dafür einen Versicherungsbeitrag. Fallen nun bei einzelnen Schäden an, werden sie aus dem großen Topf der Versicherungsbeiträge entschädigt.

Berechnet werden die Beiträge entweder – wie in der Sozialversicherung – nach dem Solidaritätsprinzip, d. h. wer mehr hat, zahlt höhere Beiträge und unterstützt damit auch die, die weniger haben, oder – wie in der Individualversicherung – nach dem Risiko, d. h. alle Versicherten zahlen die gleiche Prämie für das gleiche Risiko.

 

1.2. Antrag und Versicherungsbeginn

Bei Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Gefahrenübernahme erheblich sind. Normalerweise fragt der Versicherer schriftlich nach den Punkten, die ihm wichtig sind, und es genügt, wenn man diese Fragen beantwortet. Gerade in der Lebens- und Krankenversicherung ist es sehr wichtig, hier bei der Beantwortung der Fragen rückhaltlos offen und penibel zu sein, da ein Verschweigen wichtiger Risikofaktoren zur Leistungsfreiheit oder zur Annullierung des Vertrages führen können.

Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sollte man sich überlegen, wie lange der Vertrag laufen soll. Schließt man z. B. einen Vertrag über die Dauer von 5 Jahren, ist man für diesen Zeitraum gebunden; eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ohne besonderen Grund ist im Regelfall ausgeschlossen. Eine kurze Laufzeit erleichtert es, z. B. auf ein günstiges Angebot eines anderen Versicherers „umzusteigen“ oder veränderten Lebensumständen Rechnung zu tragen. Auch hier sind Preisvergleiche zwischen „Kurz- und Langläufern“ wichtig.

Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst nach Annahme des Antrags durch das Lebensversicherungsunternehmen und nach der unverzüglichen Zahlung des ersten Beitrags durch den Kunden, frühestens jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein steht.

Der Versicherungsschutz verlängert sich in aller Regel jährlich, sofern der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt hat, und endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Spätestens endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer wie zum Beispiel in der Lebens- oder Rentenversicherung.

1.3. Beitragszahlung

Der Versicherungsnehmer (VN) hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. So steht es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Erstprämie

Der Versicherungsschutz beginnt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin (strenge Einlösungsklausel). Üblich ist heutzutage – meist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart – die erweiterte Einlösungsklausel: Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins (Zahlung der Erstprämie oder des Einmalbeitrags innerhalb von zwei Wochen) zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt.

Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der VN hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 Abs. I VVG 2008). Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern er dies dem VN in Schriftform angezeigt hat (§ 37 Abs. II VVG 2008 sowie jeweilige AVB).

Folgeprämie

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. In diesem Schreiben sind die Rechtsfolgen für die Nichtzahlung der Prämie aufzuführen (§ 38 Abs. I VVG 2008), die wie folgt lauten:

1. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und hat der VN immer noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§38 Abs. II VVG 2008).

2. Der Versicherer kann, wenn der VN nach Ablauf der Frist noch immer im Zahlungsverzug ist, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 38 Abs. III VVG 2008). In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung geschieht dies in der Regel im Schreiben mit der letzten Zahlungsfrist, indem der Versicherer darauf hinweist, dass der Vertrag mit fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt ist.

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Wird der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum bis zum Ende des Versicherungsschutzes entspricht. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG 2008 zurück, so kann er nur eine angemessen Geschäftsgebühr verlangen (§ 39 Abs. I VVG 2008).

Pünktliche Zahlung der Prämie

Neben einer Überweisung oder einem Dauerauftrag vom Konto des Versicherten kann der VN auch den Versicherer ermächtigen, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen (Lastschriftverfahren / Einzugsermächtigung). Zum einen ist dies bei wechselnden Prämien weniger Aufwand für den VN, zum anderen ist damit immer eine rechtzeitige Prämienzahlung gewährt. Und  wenn der Versicherer mal die falsche Summe abbucht, so kann der VN immer noch innerhalb von sechs Wochen bei seiner Bank der Abbuchung widersprechen.

1.4. Risikoänderung und Gefahrerhöhung

Im Antrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sämtliche für die Einschätzung des Risikos relevanten Tatsachen und Umstände anzugeben. Aus diesen Risikomerkmalen ergibt sich die zu zahlende Prämie.

Über die Dauer der Versicherungslaufzeit ergeben sich aber auch vielfach Änderungen, die eine Änderung des Risikos darstellen. gemeint sind hier nicht unbedingt die Krankheiten und Gebrechen, die sich nach Abschluss einer Lebens- oder Krankenversicherung einstellen. Die haben auf die Risikokalkulation von bestehenden Verträgen keine Auswirkungen mehr.

Risikoänderung

Gemeint sind vielmehr solche Änderungen, die auch in laufenden Verträgen berücksichtigt werden (müssen), damit keine Unterversicherung entsteht oder der Versicherer wohlmöglich – beim Verschweigen risikorelevanter Umstände – von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

So ist es von Zeit zu Zeit kein Fehler, den Versicherungsschutz zu überprüfen. Stimmt zum Beispiel in der Hausratversicherung die Versicherungssumme noch? Da muss man ja nicht bei jeder Neuanschaffung dran denken, aber im Laufe der Jahre wächst der Wert des Hausrat enorm an. Oder ist der in der Privat-Haftpflichtversicherung angegebene unverheiratete Lebenspartner auch nach zehn Jahren noch der gleiche? Der Ex war ja schon durch den Auszug nicht mehr mitversichert, aber der neue sollte mitversichert werden. Auch einen Fahrzeugwechsel in der Kraftfahrtversicherung gilt es unverzüglich anzuzeigen, den neuen Wagen nicht nur durch das Abholen der eVB-Nummer (zur Zulassung), sondern durch einen ausgefüllten Antrag, denn nur der Versicherungsschein garantiert umfassenden Versicherungsschutz.

Gefahrerhöhung

Gefährlicher für den Versicherungsschutz ist aber eine sogenannte Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung ist zu unterlassen oder, wenn sie nicht vom Versicherungsnehmer (VN) zu beeinflussen ist, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das verlangen sowohl die Versicherungsbedingungen als auch das Gesetz (VVG). Ein Verstoß rechtfertigt im ungünstigsten Falle nicht nur ein Kündigungsrecht – u. U. auch fristlos – für den Versicherer, sondern befreit ihn im Zweifelsfalle auch von der Verpflichtung zur Leistung, wenn es zum Schadenfall kommt.

Beispiele für eine solche Gefahrerhöhung sind Änderung in der Absicherung von Gebäuden oder Wohnungen (besonders auch nach Umzügen) im Sachversicherungsbereich, ein Berufswechsel in der Unfallversicherung, wenn sich dadurch die Gefahrengruppe ändert. Relevant sind vor allem solche Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im Antrag gefragt hat. In der Kraftfahrt-Versicherung sind treten solche Gefahrerhöhungen zum Beispiel nach dem Motorentuning ein. Überhaupt sollten eintragungspflichtige Änderungen in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung immer schriftlich angezeigt werden. In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sollten Zusatzausstattungen (Navigationsgeräte, teurer Leichtmetallräder und ähnliches) gemeldet werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Eine erhebliche Gefahrerhöhung ist beim Versicherer umgehend anzuzeigen. Eine unerhebliche Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn der Versicherer sie zu den gleichen Bedingungen versichern würde. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man den Umstand auf jeden Fall beim Versicherer melden. Ist sie eher unerheblich, wird er dieses zur Kenntnis nehmen und die Sache hat sich erledigt.

Ist eine erhebliche Gefahrerhöhung eingetreten, muss der Kunde mit einer höheren Prämie rechnen – oder in aller schlimmsten Fall bei einer vom VN veranlassten Gefahrerhöhung damit, dass der Versicherer das Risiko nicht mehr tragen will und den Vertag kündigt. Dies dürfte aber gerade im Automobilbereich eher selten der Fall sein.

 

1.5. Wenn der Schadenfall eintritt

Im Falle eines Schadenfalles sind einige Regeln zu beachten, damit Sie den vereinbarten Schadenersatz erhalten. Zügig kann die Versicherung einen Schaden nur abwickeln, wenn sie unverzüglich davon erfährt und die erforderlichen Angaben über das Schadenereignis und den Schadenumfang erhält. Außerdem benötigt der Versicherer immer die Nummer des Versicherungsscheins.

Der Versicherer ist unverzüglich nach Kenntnis über einen entstandenen Schaden zu informieren (§ 30 VVG 2008). In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt: längstens eine Woche, damit sie unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Angaben über Fristen finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Neben einer unverzüglichen Meldung über den Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer ebenso verpflichtet, an der Aufklärung des Tatbestandes mitzuwirken sowie den Schaden in den geringstmöglichen Grenzen zu halten.

Bei einem Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie
- die Personalien der beteiligten Fahrer
- die Daten der beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und Kennzeichen)  
- eventuell die Personalien von Zeugen sowie  
- eine Beschreibung des Unfallherganges notieren.

Auch Fotos von der Unfallstelle - möglichst aus verschiedenen Perspektiven - können sehr nützlich sein. Bei unklarer Sachlage, Personenschäden oder höheren Sachschäden sollte die Polizei eingeschaltet werden. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder Zahlungen leisten.

Wann braucht die Versicherung nicht zahlen

Die Vollkaskoversicherung wird Autofahrer abweisen, wenn sie trotz Übermüdung ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene Reifen nicht auswechseln und mit schadhaften Bremsen nicht mehr die Kurve kriegen.

In allen diesen Fällen handelt es sich um bodenlosen Leichtsinn, um - juristisch gesprochen - „grobe Fahrlässigkeit“ beim Umgang mit eigenem Hab und Gut. Die Versicherung bleibt leistungsfrei. Hingegen zahlt sie bei einfacher Fahrlässigkeit. Was jeweils grobe, was einfache Fahrlässigkeit ist, hängt mitunter von den Umständen des Falles ab. Das ist nicht immer leicht zu entscheiden, auch wenn die ständige Rechtsprechung der Gerichte da meist weiterhilft.

In einem wichtigen Bereich jedoch kommt die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit für Schäden auf: In der Haftpflichtversicherung. Wer als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer einen anderen schuldhaft schädigt, dem steht die Haftpflichtversicherung auch dann zur Seite, wenn er die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen hat.

Leer geht selbstverständlich aus, wer einen Schaden absichtlich anrichtet oder die Versicherung durch falsche Angaben zu täuschen versucht. Auch verschwiegenen Gefahrenerhöhungen führen mindestens zu einer Minderung der Schadenersatzleistung: Ist der Hausrat jetzt 60.000 Euro wert, statt der versicherten 30.000 Euro, dann gibt es von der Versicherung nur die Hälfte ersetzt. Beim Auto ist zusätzliche Ausstattung nur dann mitversichert, wenn sie der Versicherung bekannt ist. Andere Gefahrenerhöhungen können sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

 

1.6. Ordentliche Kündigung

Kurzfristige Versicherungsverträge wie zum Beispiel die nur für die Urlaubsreise abgeschlossen Vollkaskoversicherung enden mit dem vorher festgelegte Ablaufdatum. Lebens- und private Rentenversicherungen sind ebenfalls mit einem festen Zeitpunkt für die Ablaufleistung abgeschlossen.

Alle anderen Verträge, egal ob mit ein- oder mehrjährige Vertragsdauer abgeschlossen, verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres. Wer den Vertrag kündigen möchte, muss dies schriftlich tun, auf jeden Fall aber fristgerecht.

1.7. Außerordentliche Kündigung

Neben der fristgerechten Vertragsauflösung enthält das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die außerordentliche Kündigung. Anlass zum vorzeitigen Ausstieg kann

- ein Schadenfall,
- eine Beitragserhöhung oder  
- der Wegfall des versicherten Risikos z. B. durch Verkauf sein.
Dabei sind je nach Versicherungssparte einige Besonderheiten zu beachten.

Kündigung im Schadenfall

Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen einer bestimmten Frist - meist zwei Wochen bis einem Monat - kündigen. Dies gilt für die Auto-, Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso wie für die Haftpflichtversicherung.

In der Unfallversicherung kann man kündigen, wenn die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen den Versicherer angestrengt wird. In der Rechtsschutzversicherung kann man dann vorzeitig aus dem Vertrag, wenn der Versicherer für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckungsschutz zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht abgelehnt hat.

Allerdings kann auch der Versicherer nach erfolgter Regulierung aussteigen - der Rechtsschutzversicherer jedoch erst dann, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens zwei Versicherungsfälle aufkommen musste. Die privaten Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.

Beitragserhöhung und Kündigung

Verträge, die seit dem 25. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, kann man bei einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats kündigen, sofern sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert. Unabhängig vom Abschlussdatum gilt dies auch für die gesetzliche Kranken-, die Lebens- und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier werden Änderungen beim Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt. Maßgebend ist der individuell zu zahlende Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung.

Erhöht sich der Beitrag in Voll- und Teilkasko aufgrund einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der Regionalklasse, so können Sie bereits bei der kleinsten Verteuerung vorzeitig aus dem Vertrag.

 

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© Petra Grünendahl, Stand: Oktober 2008

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2. Kraftfahrzeug-Versicherungen

2.1. Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
2.2.
Die Fahrzeug- oder Kaskoversicherung
2.3.
Insassen-Unfallversicherung
2.4.
Schutzbrief
2.5.
Verkehrsrechtsschutz-Versicherung
2.6.
Garantieversicherung

2.1. Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung

Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Personenwagen, Lastwagen, Motorrad oder ähnliche motorgetriebene Fahrzeuge) oder Anhängers ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Pflichtversicherungsgesetz), damit er, wenn er oder der Fahrer des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs schuldhaft einen Schaden verursacht, als Schadenersatzpflichtiger den angerichteten Schaden nicht selbst bezahlen muss. Dies kann in Fällen von Personenschäden zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen. Auf der anderen Seite ist mit dieser Regelung vor allem sichergestellt, dass das Verkehrsopfer Schadenersatz erhält, und zwar auch dann, wenn der Schädiger mittellos ist.

Unbegrenzte Haftung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt den Kraftfahrzeug-Halter, den Eigentümer, den Fahrer sowie Beifahrer vor Schadenersatzansprüchen geschädigter Verkehrsteilnehmer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und das in ganz Europa. Unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer auf eigene Kosten ab. Ausreichenden Versicherungsschutz bietet die unbegrenzte Deckungssumme, da für jeden Schaden, der mit Ihrem Fahrzeug verursacht wird, nach dem Gesetz in unbegrenzter Höhe gehaftet werden muss.

Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betragen für Personenschäden fünf Millionen Euro, für Sachschäden eine Mio. Euro und für Vermögensschäden 60.000 Euro. Bei Verträgen mit unbegrenzter Deckung beträgt die maximale Deckung für Personenschäden je nach Versicherung ab 7,5 Mio. Euro je geschädigte Person, Sach- und Vermögensschäden werden in unbegrenzter Höhe ersetzt. Neunzig Prozent der Haftpflichtverträge laufen mittlerweile über die unbegrenzte Deckung.

Tarifeinstufungen ... in Typklassen

Eingestuft werden die Fahrzeuge mittlerweile sowohl in der Haftpflicht als auch in der Kasko in sogenannte Typklassen. Damit richten sich die Beiträge nach einem Index, in dem die Schadenhäufigkeit sowie die Schadenhöhe dieses Fahrzeugs eingearbeitet sind: Je mehr teure Unfälle, um so höher die Typklasse – und die Prämie. Ältere Autos, die viel als Anfängerautos auf den Straßen unterwegs sind, sind dabei natürlich höher eingestuft als Neuwagen oder Cabrios. Auch Diesel (Vielfahrer) sind höher eingestuft als Benziner des gleichen Modells ebenso die Modelle mit mehr PS.

... in Regionalklassen

Die Höhe der Beiträge richtet sich auch nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. dem Ort, wo das Kraftfahrzeug angemeldet ist. Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihrem Schadenbedarf (Zahl und Schwere der Unfälle, die sich dort ereignen) einem System von Regionalklassen zugeordnet. Mittlerweile unterscheiden die Gesellschaften bis zu 15 Regionalklassen. Je höher die zugeordnete Regionalklasse, desto höher fällt der Beitrag aus.

... nach der Schadenfreiheit

Schadenfreies Autofahren zahlt sich aus: Je nachdem, wie lange man schadenfrei gefahren ist, wird der Vertrag in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Führerscheinneulinge verursachen relativ häufig Unfälle. Dementsprechend sind die Prämiensätze in der Klasse 0 (noch kein schadenfreies Jahr) mit 230 Prozent sehr hoch. Erst mit 22 schadenfreien Jahren zahlt man einen Beitragssatz von 30 Prozent des Grundbeitrages.

Wessen Fahrzeug als Zweitwagen auf jemand anders zugelassen war, kann die erreichte Schadenfreiheitsklasse auf einen eigenen Vertrag umschreiben lassen. Jedoch muss man glaubhaft machen, dass man den Wagen selber gefahren hat. Der übertragenden Person geht der Rabatt in diesem Fall natürlich verloren. Übernommen werden aber nur die Jahre, in denen der Empfänger des Schadenfreiheitsrabatts einen Führerschein hatte. Mehr nicht! Gängige Praxis, wenn der Wagen der Kinder als Zweitwagen der Eltern lief, bis die Kinder mindestens drei Jahre den Führerschein haben.

Rabatte

Inzwischen bieten die Versicherer eine Vielzahl von Rabatten an. Hier ist Vorsicht geboten, denn so manches vermeintliche Schnäppchen entpuppt sich im Nachhinein als Fußangel. Rabatte gibt für Garagenbesitzer, Wenigfahrer, Alleinfahrer und deren Partner. Bevor Sie besondere Rabatte in Anspruch nehmen, überprüfen Sie, ob Sie die Bedingungen auch tatsächlich – und immer – erfüllen. Eine Vertragsverletzung führt dazu, dass Sie die gewährten Rabatte in der Regel zurückzahlen müssen. Einige Versicherer behalten sich auch Kontrollen vor und erheben bei vorsätzlich gemachten falschen Angaben Vertragsstrafen bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen. Außerdem sollten Sie gründlich prüfen, von welchem Grundbeitrag die Rabatte gewährt werden.

Rückdatierung des Versicherungsbeginns

Um früher in den Genuss eines günstigeren Beitragssatzes zu kommen, - Sie müssen ein volles Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember schadenfrei fahren – haben sie die Möglichkeit, ihren Vertrag zurückzudatieren. Ein Führerscheinneuling beginnt mit 230 Prozent der Prämie in Haftpflicht. Bei einer Zulassung im ersten Halbjahr lohnt sich die Rückdatierung auf den 1. Januar, denn dann fährt das Auto bereits zum nächsten 1. Januar auf 100 Prozent.

Mit mehr als drei Jahren Führerschein und einer Zulassung im zweiten Halbjahr – Beginn mit Schadenfreiheitsklasse (SF) ½ und 140 Prozent – kann sich eine Rückdatierung auf den 1. Juli lohnen, denn dann wird man schon zum nächsten 1. Januar in SF 1 eingestuft. Erkundigen Sie sich daher bei der Versicherung nach der Möglichkeit einer Rückdatierung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung kann der Versicherungsnehmer in der Regel bis spätestens einen Monat vor der Hauptfälligkeit (Posteingang beim Versicherer) aussprechen. Bei Ablauf zum 1. Januar wäre dies der 30. November.

Bei Prämienerhöhungen kann innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung der Beitragserhöhung gekündigt werden. Das gilt jedoch nicht aufgrund einer Höherstufung nach einem Unfall.

Auch im Schadenfall steht dem Versicherungsnehmer – wie auch dem Versicherer – ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

2.2. Die Fahrzeug- oder Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeugs einschließlich der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile entstehen. Nicht alle Fahrzeug- und Zubehörteile gelten ohne weiteres als mitversichert. Gegen Zuschlag zu versichernde Teile müssen im einzelnen angegeben werden. Welche Teile  nicht versicherbar sind ergibt sich aus der „Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile“, die Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist.

Man unterscheidet zwei Arten der Fahrzeugversicherung: Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) und Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko).

Teilkasko

Hierbei ist das Fahrzeug versichert gegen:
- Feuer oder Explosion,  
- Entwendung, insbesondere Diebstahl, unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen, Raub und Unterschlagung,  
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung,
- Zusammenstoss des sich in Bewegung befinden Fahrzeugs mit Haarwild (z.B. Rehe)
- Bruchschäden an der Verglasung und
- Brand- oder Schmorschäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Vollkasko

Die Vollkasko beinhaltet die Leistungen der Teilkaskoversicherung. Außerdem umfasst der Versicherungsschutz Schäden durch
- selbstverschuldete Unfälle oder wenn kein Verursacher zu ermitteln ist (Fahrerflucht) sowie
- mutwillige Handlungen fremder Personen.

Ersetzt werden ...
- ... Reparaturkosten: Erforderliche Wiederherstellungskosten sowie notwendige einfache Transportkosten z. B. zur Fachwerkstatt.  
- ... bei einem Totalschaden: Der Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens.

Einige Versicherer erstatten bei Neuwagen innerhalb der ersten sechs Monate ab Erstzulassung sogar den Neuwert. Dies gilt bereits dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten 80 Prozent des Neupreises erreichen oder übersteigen. Nicht ersetzt werden in der Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung des Fahrzeugs.

Selbstbeteiligung

In der Fahrzeugversicherung ist neben der Variante mit dem vollständigen Schadenersatz auch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schadenfall möglich. Dies bringt deutlich geringere Prämien für die Versicherungsleistung. Möglich ist eine Selbstbeteiligung von 150, 300 oder 500 Euro in der Teilkasko sowie ein Selbstbehalt von 150, 300, 500 oder 1.000 Euro in der Vollkasko.

Deutliche Einsparungen lassen sich unter Umständen bei zunehmendem Fahrzeugalter durch den Wechsel von Voll- zu Teilkasko erzielen. Als Faustregel kann ein Fahrzeugalter von zwei bis drei Jahren angesetzt werden, für das sich eine Vollkasko lohnt. Der Vollkaskoschutz kann aber auch bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt und einer höheren Typklasse in der Teilkasko die günstigere Alternative sein: Also vorher nachrechnen!

2.3. Insassen-Unfallversicherung

Über eine Insassen-Unfallversicherung sind alle Insassen (inkl. Fahrer) beim Gebrauch des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrers - Vorsatz ausgenommen - versichert. Versichert sind die Passagiere beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, d. h. nicht nur während der Fahrt, sondern auch beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Parken, Tanken und sogar Waschen des Fahrzeugs.

Versichert werden können folgende Leistungen:
- Invaliditätsleistung
- Todesfallentschädigung
- verschiedene Formen des Tagegeldes (Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld)

Versichert sind entweder pauschal alle Insassen (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze) oder einzelne Sitzplätze (z. B. Fahrersitz).

Wirklich sinnvoll ist diese Versicherung allerdings nicht, denn im Falle eines Unfalls tritt die Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters auch für die Insassen ein – und das sogar mit Schmerzensgeld, wenn den Fahrer die Schuld am dem Unfall trifft. Ansonsten ist halt der Unfallverursacher (ggf. also der Fahrer eines anderen beteiligten Fahrzeugs) haftpflichtig. Und bei einem Alleinunfall tritt eine private Unfallversicherung ein, die von Preis-Leistungs-Verhältnis gegenüber einer Insassen-Unfallversicherung deutlich besser abschneidet. Es muss sie nur jeder für sich selbst abgeschlossen haben.

2.4. Schutzbrief

Eine Schutzbriefversicherung bieten neben den Automobilclubs mittlerweile auch viele Autoversicherer an. Dort ist er allerdings gekoppelt an die Kfz-Haftpflicht-Police. Er bietet folgenden Schutz für Fahrer und Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge:
- Start-, Pannen- und Unfallhilfe, Ersatzteilversand
- Fahrzeugab- und -rücktransport sowie Bergung, Verschrottung, Verzollung
- Krankentransport, Rückholung, Heimreise, Ersatzfahrer, Übernachtungskosten
- je nach Versicherer auch besondere Serviceleistungen z.B. bei Verlust von Reisedokumenten, Zahlungsmitteln und bei Erkrankung sowie Hilfe in Notfällen.

Die Schutzbriefversicherung gibt es
- als Inlandsschutzbrief, der nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt,
- als Auslandsschutzbrief für das europäische Ausland einschließlich der außereuropäischen Mittelmeerländer (Marokko, asiatische Türkei) oder
- als Kombination für In- und Ausland. Dies ist der weitaus gebräuchlichste Schutzbrief.

2.5. Verkehrsrechtsschutz-Versicherung

Diese Versicherung hilft Ihnen, im Straßenverkehr Ihr Recht zu bekommen. Sei es, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt, Sie einen unberechtigten Bußgeldbescheid erhalten haben oder Sie Ärger mit der Werkstatt haben. Angeboten wird sie von den Versicherungen zumeist im Paket als Familien-/Vertrags- und Verkehrsrechtsschutz.

 

2.6. Garantieversicherung

Einige Versicherer bieten für Neu- und Gebrauchtwagen eine sogenannte Garantieversicherung – auch andere Bezeichnungen wie Car Garantie o. ä. sind in Gebrauch –, die zusätzliche Sicherheitsleistungen umfasst und vor hohen finanziellen Belastungen durch unerwartete Reparaturkosten schützt.

Damit lässt sich ein nicht allzu betagter Gebrauchtwagen auch von Privat viel besser an den Käufer bringen. Händler müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine zweijährige gesetzliche Gewährleistung geben, zu der ein privater Verkäufer nicht verpflichtet ist.

 

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© Petra Grünendahl, Stand: Oktober 2008

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3. Wenn einer eine Reise tut ...

3.1. Rundum ausreichend versichert auf Reisen: Was Sie brauchen
3.2.
Auslandsreise-Krankenversicherung
3.3.
Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland
3.4.
Reise-Haftpflichtversicherung
3.5.
Reisegepäckversicherung
3.6.
Reiserücktrittskosten
3.7.
Reise-Unfallversicherung
3.8.
Campingversicherung – nur für Dauercamper

 

3.1. Rundum ausreichend versichert auf Reisen: Was Sie brauchen

Vor Beginn einer Urlaubsreise ins Ausland stellt sich immer wieder die Frage, ob und welche speziellen Versicherungen erforderlich sind. Wer es sich hier zu leicht macht und sich für eines der im Reisebüro angebotenen Versicherungspakete entscheidet, reist häufig teuer und ist dennoch nicht bedarfsgerecht versichert, denn die Pakete enthalten in der Regel eine Vielzahl verschiedener Versicherungen, von denen einige überflüssig.

Beispiel Urlaubshaftpflichtversicherung (siehe auch 3.4.): Dieser Versicherungsschutz sollte auf jeden Fall ganzjährig und nicht nur im Urlaub bestehen. Der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung wird grundsätzlich für jeden empfohlen. In dieser sind Schäden im Ausland bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu einem Jahr bereits enthalten.

Auch andere der in den Paketen enthaltenen Versicherungen sind mitunter bereits in den ohnehin vorhandenen Versicherungen bereits eingeschlossen, was zu einer überflüssigen und teuren Doppelversicherung führt.

Vernünftiger ist es, relevante Risiken gezielt zu versichern. Das kommt günstiger als der Paketpreis, bei dem nicht sinnvolle Versicherungen mitbezahlt werden müssen, ohne dass man sie braucht.

Zu den notwendigen Reiseversicherungen zählt in erster Linie die Auslandsreise-Krankenversicherung (siehe unter 3.2.). Für gesetzlich Krankenversicherte ist sie ein Muss. Bei privat Krankenversicherte ist laut Versicherungsbedingungen die Heilbehandlung in Europa ebenso eingeschlossen wie der erste Monat eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb Europas. Ein vorübergehender Aufenthalt von mehr als einem Monat Aufenthalt bedarf jedoch einer besonderen Vereinbarung.

Bei teuren Pauschalreisen kann der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (siehe 3.6.) sinnvoll sein.

Eine Reisegepäckversicherung (siehe auch 3.5.) ist wegen vieler vertraglicher Leistungsbeschränkungen wenig sinnvoll. Wer den Versicherungsschutz nicht gefährden will, muss sich mindestens so vorsichtig verhalten, das eigentlich nichts schiefgehen kann.

Unfall- und Haftpflichtrisiken sollten ganzjährig und für den Alltag abgeschlossen sein. Dann gelten sie auch im Ausland und bieten ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis als eine für drei Wochen abgeschlossene „Urlaubs-Versicherung“.

3.2. Auslandsreise-Krankenversicherung

Während einer Auslands-Urlaubsreise zu erkranken kann ein finanzielles Risiko sein. Seit 1989 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Aufwendungen im Krankheitsfall nur noch bei Reisen in Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und in Staaten erstatten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht – und das auch nur dann, wenn eine Behandlung auf Auslandskrankenschein möglich war. Für gesetzlich Krankenversicherte ist eine Auslandsreise-Krankenversicherung daher unverzichtbar.

Manch einer erlebt eine böse Überraschung, wenn er nach dem Urlaub die Rechnung eines ausländischen Arztes bei ihrer Krankenkasse einreichen. Grund: Die gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland erstatten maximal den Betrag, den die Behandlung laut Gebührenordnung hier gekostet hätte. Nicht immer wird der Auslandsreisekrankenschein vom behandelnden Arzt akzeptiert. Ist die Rechnung des Arztes nun höher ausgefallen – wovon man bei Privatrechnungen für ausländische Touristen ausgehen kann –, müssen die Patienten den Differenzbetrag aus ihrer eigenen Tasche bezahlen.

Die private Auslandsreise-Krankenversicherung hingegen ersetzt alle Kosten für medizinisch notwendige ambulante und stationäre Behandlung. Dazu gehört auch der medizinisch notwendige Krankenrücktransport sowie die Überführung von im Ausland an Krankheit oder Unfallfolgen gestorbenen Personen.

Privatversicherte haben grundsätzlich Versicherungsschutz in ganz Europa einschließlich der osteuropäischen Staaten, für die Dauer von einem Monat sogar weltweit. Eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung kann dennoch ratsam sein, wenn der Versicherungsschutz nicht den medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland umfasst. Hier gibt ein Blick in die Versicherungsbedingungen Aufschluss über den Versicherungsumfang (§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes).

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung kann als Jahrespolice für eine Einzelperson für unter 10 Euro abgeschlossen werden.

3.3. Urlaubsreisen mit dem Auto ins Ausland

In die schönsten Wochen des Jahres starten die meisten deutschen Urlauber immer noch mit dem eigenen Auto. Teuer kann es für diese Urlauber allerdings werden, wenn sie unverschuldet in einen Autounfall verwickelt werden, denn in anderen europäischen Ländern gelten nicht nur andere Gesetze und Regeln. Auch die gesetzlichen Deckungssummen der dortigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen sind nicht mit den in Deutschland üblichen zu vergleichen – und sie reichen im Schadensfall lange nicht aus, um die Kosten zu decken.

So tut der Urlauber gut daran, bei der Reiseplanung auch an die ausreichende Absicherung seines Automobils sowie seiner Insassen zu denken. Sowohl für den Fall der eigenen Schuld wie auch für den Fall einer Fremdschuld kann und sollte vorgesorgt sein.

Mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist man in fast ganz Europa bis zu den vereinbarten Deckungssummen versichert. Der Versicherungsschutz kann aber auch auf einige außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Dazu muss die Grüne Versicherungskarte für diese Länder gültig geschrieben werden. Achtung: Die Grüne Karte bestätigt nur den Versicherungsschutz nach den im Gastland geltenden Mindestdeckungssummen. Diese sind in manchen Ländern - insbesondere in der Türkei - sehr niedrig. Vor der Fahrt sollte man daher seinen Versicherer bitten, die Police - eventuell gegen einen zusätzlichen Beitrag - auch für außereuropäische Länder auf unbegrenzte Deckung auszudehnen.

In manchen Ländern ist sie zwar nicht mehr Pflicht, aber selbst dort kann es nur Vorteile haben, die „Grüne Karte“ als seinen internationalen Versicherungsnachweis in der Tasche zu haben. Er enthält wesentliche Angaben über Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung sowie die Anschriften der ausländischen Grüne-Karte-Büros, an die sich auch ausländische Geschädigte wenden können, die von einem deutschen Autofahrer geschädigt wurden. Dort, wo die Grüne Karte Pflicht ist, kann es zudem sehr teuer werden, wenn man sie nicht dabei hat. Ein Europäischer Unfallbericht hilft, alle erforderlichen Daten des Unfallgegners und des Unfallhergangs umfangreich zu dokumentieren.

Schutzbriefversicherung

Ins Reisegepäck gehört auch ein Schutzbrief, der europaweit das Pannenrisiko, aber auch den Rücktransport bei Diebstahl deckt. Versicherungen, aber auch Automobilclubs bieten hier entsprechende Deckung an. Die Schutzbriefversicherung - oft auch Verkehrs-Service-Police genannt - leistet bei Eintritt der folgenden Ereignisse:
- Panne oder Unfall
- Diebstahl
- Erkrankung oder Tod des Fahrers
 

Was leistet die Schutzbriefversicherung?
- Pannen- oder Unfallhilfe
- Abschleppen oder Bergen des Fahrzeugs
- Ersatzteilversand
- Fahrzeugrücktransport und –unterstellung
- Verschrottung oder Verzollung (bei Totalschaden)
- Kosten der Weiter- oder Heimfahrt
- Ersatzfahrer
- medizinisch notwendiger Rücktransport (bei Erkrankung des Fahrers)
- Übernachtungskosten.

Was ist versichert?

Die Versicherung bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug (Personenkraftwagen, Motorrad, Wohnmobil). Mitgeführte Boots-, Gepäck- oder Wohnwagenanhänger sowie das Gepäck und die Ladung selbst sind ohne Zuschlag mitversichert. Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug haben nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch die berechtigten Insassen Versicherungsschutz.

Wo gilt die Schutzbriefversicherung? Die Schutzbriefversicherung gibt es
- als Inlandsschutzbrief, der nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt,
- als Auslandsschutzbrief für das europäische Ausland einschließlich der außereuropäischen Mittelmeerländer (Marokko, asiatische Türkei) oder
- als Kombination für In- und Ausland. Dies ist der weitaus gebräuchlichste Schutzbrief.

Schadenregulierung im Ausland

In manchen Ländern wollen auch die gegnerischen Haftpflichtversicherungen den Schaden begutachten (z. B. in Belgien, Dänemark, Kroatien, Schweden oder der Tschechischen Republik). In Griechenland oder der Türkei sollte der Schaden möglichst im Gastland selber repariert werden. In der Türkei reicht es auch, vor Ort das Gutachten erstellen zu lassen, allerdings wird der Geschädigte mit den Deckungssummen für Sachschäden (7.000 Euro) nicht allzu viel anfangen können.

Kurzfristige Vollkasko-Versicherung 

Da in manchen Ländern die gesetzlichen Deckungssummen für Sachschäden bei weitem nicht ausreichen, macht eine Vollkasko-Versicherung für die Reisedauer durchaus Sinn, sofern der (zu geringe) Wert des Wagens dem nicht entgegensteht. Ein kurzfristiger Wechsel von der Teilkasko in eine Vollkasko könnte sich lohnen, wenn man die über die Deckungssumme hinausgehenden Reparaturkosten nicht vollständig aus eigener Tasche bezahlen kann oder will.

Unfallrisiko

Niedrig angesetzt sind vielfach in Urlaubsländern auch die vorgeschriebenen Entschädigungssummen für Personenschäden. Eine Insassen-Unfallversicherung – oder noch besser eine private Unfallversicherung für jeden der Reisenden – decken das Risiko von Personenschäden ab. Beide sollten allerdings nicht nur für die Ferienzeit abgeschlossen sein, sondern aus Preis-Leistungs-Gründen ganzjährig. Sie gelten auch bei Unfällen im Ausland.

Eine Auslandreise-Krankenversicherung ist ebenfalls zweckmäßig, da die gesetzlichen Krankenkassen nur sehr begrenzt (in Höhe der deutschen Gebührenordnung) für die Kosten einspringen. Auf der Differenz – gerade bei Fremden berechnen die Ärzte auf Privatrechnungen gerne höhere Summen – bleibt der Urlauber dann sitzen.

Rechtsschutz

Im Falle eines Autounfalles ist gerade im Ausland auch eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (siehe Kategorie „Rechtsschutzversicherung“) nützlich, denn auch Gutachter- oder Anwaltskosten werden nicht überall erstattet.

Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung macht allerdings nicht nur für den Urlaub Sinn, sondern auch ganzjährig in Deutschland: Bei manchen Unfällen ist die Rechtslage nicht von vorne herein klar und viele Leute scheuen ohne finanzielle Unterstützung eventuell das Risiko, ihr Recht durchzusetzen.

Mallorca-Police

Wer mit den Flugzeug in Urlaub fliegt, nimmt sich vielleicht am Urlaubsort einen Leihwagen, um die Landschaft zu erkunden. Mietwagen in den Urlaubsländern sind aber in aller Regel nur zu den in diesen Ländern geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen haftpflichtversichert. – Und die sind vielfach für einen möglichen Schaden viel zu niedrig angesetzt. Haften müssen die Fahrer des Mietwagens jedoch bei Verschulden unbegrenzt.

Hilfe bietet hier eine sogenannte Mallorca-Police, die bei einem deutschen Versicherer für die Urlaubsfahrt abgeschlossen wird und für Mietwagen Kraftfahrt-Haftpflichtdeckung in unbegrenzter Höhe gewährleistet.

3.4. Reise-Haftpflichtversicherung

Eine spezielle Reise-Haftpflichtversicherung ist unnötig und zu teuer. In der Privat-Haftpflichtversicherung ist das Auslandrisiko bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten weltweit mit eingeschlossen.

3.5. Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung bewahrt vor finanziellen Schäden durch Verlust, Zerstörung und Beschädigung des Gepäcks. Versichert ist die persönliche Habe bei Diebstahl, Raub, Feuer, Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten.

Eine Reisegepäckversicherung ist wegen vieler vertraglicher Leistungsbeschränkungen allerdings wenig sinnvoll. Wer den Versicherungsschutz nicht gefährden will, muss sich mindestens so vorsichtig verhalten, das eigentlich nichts schiefgehen kann. Der Einbruch ins Hotelzimmer ist übrigens auch im Ausland bis zu bestimmten Entschädigungsgrenzen über die Außenversicherung der Hausrat gedeckt.

Für Wertsachen wie Pelze, Schmuck, Foto-, Film- und Videoausrüstung beträgt die Höchstentschädigung bis zu 50 Prozent der Gepäck-Versicherungssumme. Spezialversicherungen wie die Pelzsachen-, Juwelen-, Schmuck- oder Fotoapparateversicherung bieten hier umfassenderen Versicherungsschutz.

3.6. Reiserücktrittskosten-Versicherung

Da hat man lange im voraus eine teure Reise (Pauschalreise, Ferienwohnung, Ferienhaus) gebucht, und muss dann noch aus triftigem Grund absagen. Wer bei seiner Urlaubsplanung auf „Nummer Sicher“ gehen möchte, schließt im Vorfeld der Reise eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ab. Wenn dann z. B. der Reisende in spe kurzfristig erkrankt, kommt diese für Stornogebühren und andere Kosten auf.

Als triftiger Grund für die Stornierung der gebuchten Reise gilt: Tod, schwerer Unfall oder eine unerwartet schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers oder naher Angehöriger. In diesen Fällen hilft die Reiserücktrittskostenversicherung. Sie erstattet die anfallenden Stornokosten.

3.7. Reise-Unfallversicherung

Eine Reise-Unfallversicherung ist unnötig und zu teuer. Besser: eine private Unfallversicherung für das ganze Jahr. Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

3.8. Campingversicherung – nur für Dauercamper

Eine Campingversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schäden, die sich aus Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, räuberischer Erpressung, Hagel, Blitzschlag, Feuer u. ä. ergeben. Ein spezieller Schutz gegen Überschwemmung muss meist zusätzlich erworben werden.

Voraussetzung für die Versicherung ist, dass der Wohnwagen fest auf einem offiziellen Campingplatz untergebracht ist, wobei der Versicherungsschutz oft nur dann gültig ist, wenn der Campingplatz in Deutschland liegt. Der gelegentliche Camping-Urlaub an wechselnden Urlaubsorten ist nicht versichert.

Versichert sind Wohnwagen und Mobilheime, Zelte und ähnliche Gegenstände, elektrische Geräte und sonstiges Inventar. Für Gegenstände, die nicht zum originären Campinginventar gehören, sind Zusatzversicherungen erforderlich. Die Höhe des jährlichen Beitrags errechnet sich aus dem aktuellen Zeitwert des Wohnwagens.

Zum Download: Reise-Versicherungen als pdf 

© Petra Grünendahl, Stand: Oktober 2008

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Der vollständige Text des ursprünglichen Versicherungsratgebers aus dem Jahr 1999 gilt in wesentliche Teilen auch heute noch! Verweise auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind natürlich seit dessen grundlegender Überarbeitung (trat 2008 in Kraft) anhand des aktuellen Gesetzestextes zu überprüfen. Auch die im Ursprungstext angeführten D-Mark-Beträge gelten heute nicht mehr. Vielmehr wurden sie mittlerweile nicht nur in Euro umgerechnet, sondern vielfach auch erhöht.