Mitarbeiter des Duisburger Ordnungsamtes ertappten einen 12-Jährigen dabei, wie er von einer Brücke herab versuchte, Autofahrer auf der Stadtautobahn A59 mit einem Laserpointer zu blenden. Glücklicherweise ist nichts passiert, denn ein geblendeter Autofahrer gefährdet ungewollt sich und andere Verkehrsteilnehmer.
Der junge Mann fiel aus allen Wolken, als ihn Polizeibeamte auf der Citywache, der gemeinsamen Dienststelle von Polizei und Ordnungsamt in der Duisburger Innenstadt, über die möglichen Folgen seines Handelns aufgeklärten. Ähnlich sprachlos waren die Eltern, als eine Polizeistreife den Junior nach Hause brachte.
Eltern sollten grundsätzlich mit dem Nachwuchs über die Gefahren beim falschen Umgang mit Laserpointern sprechen. Laserpointer sind kein Spielzeug und gehören nicht in Kinderhände! Nur eine sachgemäße Handhabung verhindert, dass Menschen damit geschädigt werden. Der Laserstrahl darf nicht absichtlich auf Personen gerichtet werden. Auch wenn Laserpointer eine deutlich schwächere Lichtleistung haben als Laserwaffen in Science-Fiction-Filmen, die Jugendliche gerne als Vorbild nehmen, so kann der Lichtstrahl doch leicht zu Augenschäden führen, die langfristig die Sehfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigen. Bei der Handhabung von Laserpointern ist also immer Vorsicht angebracht.
Kinder sind zwar erst ab dem 14. Geburtstag strafmündig, aber sie sind ab dem 7. Lebensjahr deliktfähig und können damit für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Mit der Strafmündigkeit droht außerdem eine Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die mit einer empfindlichen Strafe geahndet werden kann. Und besonders glücklich macht sich niemand, der Tote und/oder Verletzte auf dem Gewissen hat!
© Petra Grünendahl, Februar 2011, Fotos: Feuerwehr Ratingen
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