Schwarzwald, Ostsee, Südfrankreich, Nordkap: Fahrer von Wohnmobilen und Wohnanhängern kennen (fast) keine Grenzen mehr. Rund eine Million Wohnmobile und Wohnanhänger sind auf unseren Straßen zugelassen. Den Löwenanteil stellen dabei die Wohnanhänger. Wohnmobile und Wohnanhänger (Caravan) sind in der Regel nur für wenige Wochen pro Jahr im Einsatz, in dieser Zeit aber auf langen Strecken unterwegs und aus verschiedenen Gründen besonderen Belastungen ausgesetzt. Ein Blick darauf ist unbedingt im Interesse der Verkehrssicherheit. Die KÜS-Prüfingenieure kennen aus den entsprechenden Hauptuntersuchungen die Besonderheiten und halten, pünktlich zu Beginn der Reisesaison, wertvolle Hinweise bereit.
Caravans weisen nicht selten bei Bremsanlagen und Lichtanlagen HU-relevante Mängel auf. Rost, defekte Leitungen und Probleme mit den Übertragungseinrichtungen kommen häufig vor. Im Visier der KÜS-Prüfingenieure sind immer auch Deichsel, Stützrad, Abreißseil und Zugkugelkupplung – typische Gefahrenquellen durch den unvermeidlichen Verschleiß. Und wie bei allen Fahrzeugen ist das Reifenprofil, oftmals vom Verbraucher unterschätzt, von Bedeutung: 1,6 Millimeter müssen es per Gesetz sein, 3 Millimeter empfehlen die KÜS-Prüfingenieure. Achtung: Caravans, die nach der 9. Ausnahmeverordnung der deutschen StVO eine 100-km/h-Zulassung haben, dürfen mit maximal sechs Jahre alten Reifen gefahren werden. Andernfalls gilt der Ausnahmestatus nicht. Das Reifenalter ist an der DOT-Nummer zu erkennen.
Wohnmobile sind per Gesetz klar definiert – als Fahrzeuge der Klasse M (Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung) mit besonderer Zweckbestimmung. Sie ermöglichen die Unterbringung von Personen und sind mindestens ausgerüstet mit Tisch, Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können, Kochgelegenheit und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen mitgeführten Gegenständen. Der Tisch kann leicht zu entfernen sein, alle anderen genannten Ausrüstungsgegenstände müssen im Wohnbereich fest angebracht sein.
Fehlt diese Ausrüstung auch nur zum Teil, kann bei der HU keine Plakette erteilt werden! Gleiches gilt für Kombis, Transporter und Multivans, die für steuerliche Vergünstigungen zu Wohnmobilen umgerüstet wurden.
Wie bei anderen Fahrzeugen ergeben sich die Steuersätze von Wohnmobilen – anders als früher – über die Schadstoffklassen, nicht mehr nur aus dem Fahrzeuggewicht. Mögliche Folge ist eine Verteuerung von Fahrzeugen, deren ursprüngliche Einstufung durch vorgenommene Veränderungen nicht mehr gilt.
Lichtanlage, Bremsanlage und Abgasanlage sind häufige HU-Mängelquellen, ebenso wie die Bereifung, zu der bei Wohnmobilen eine Besonderheit beachtet werden muss. Sie sind oft mit verstärkten Reifen ausgestattet. Das sind Reinforced-Reifen (Verstärkung an der Seitenflanke) und C-Reifen (Verstärkung in der Lauffläche). Diese Reifen verhalten sich sehr unterschiedlich. Konsequenz: Die Bereifung am Wohnmobil muss einheitlich und der Luftdruck beim C-Reifen erheblich höher sein. Schlimmste Folge eines zu niedrigen Reifendrucks kann ein Reifenplatzer sein.
Wohnmobile unterliegen bei der Hauptuntersuchung speziellen Regeln, da Mängel an Fahrzeugen dieser Größe und Schwere zu besonders gravierenden Verkehrsunfällen führen können. Wohnmobile bis 3,5 Tonnen müssen im Anschluss an die Erstzulassung nach 36 Monaten vorgestellt werden, danach alle 24 Monate. Fahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen haben nach zwei Jahren ihren ersten HU-Termin, danach müssen sie weiterhin im Zwei-Jahres-Takt vorgestellt werden. Diese Regelung gilt bis zum 6. Jahr, danach erfolgt eine jährliche Prüfung. Wohnmobile mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen grundsätzlich alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung.
Bei Caravan und Wohnmobil steht immer die Flüssiggasanlage im Fokus der Prüfer. Sie dient dem Betrieb der per Definition vorgeschriebenen Kücheneinrichtung (nicht dem Fahrzeugantrieb). Sie muss mindestens im Zwei-Jahres-Abstand untersucht werden. Damit es zur ebenfalls vorgeschriebenen Prüfbescheinigung kommt, muss u. a. eine Trennung von Wohnraum und Fahrgastraum durch eine Wand gegeben sein. Gasflaschen, -kästen und die Entlüftungsöffnungen sollten frei zugänglich sein. Im Innenraum werden die Schlauchleitungen, Druckregler und die Anschlüsse der Gasflaschen (die höchstens zehn Jahre alt sein dürfen) auf Funktion und Dichtigkeit geprüft. Bei einem Brandschaden nehmen Versicherungen als Erstes Einsicht in die Gasprüfbescheinigung vor. Diese Prüfung kann übrigens zusammen mit der Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
– Pressemeldung der KÜS Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. –
Foto: DVR Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V.