Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch für Kleintransporter mit Anhänger

In manchen Bundesländern sind Ausnahmegenehmigungen notwendig

Viele nutzen die anstehenden sonnigen Feiertage wieder für Ausflüge, Camping-Events, kurze Ferienreisen und zum Wassersport. Diejenigen, die mit einem Kleintransporter plus Anhänger unterwegs sind, um beispielsweise Wohnwagen, Sport- und Freizeitgeräte zu transportieren, sollten aufpassen. In manchen Bundesländern brauchen sie dazu eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Grundsätzlich ist es so, dass gemäß §30 Abs.3 der Straßenverkehrsordnung LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr nicht fahren dürfen. Dieses Verbot gilt auch – ohne Gewichtsbeschränkung – für Anhänger, die hinter als LKW einzustufenden Kleintransportern hergezogen werden. Schon vor sieben Jahren hatten sich die Verkehrsminister auf der Verkehrsministerkonferenz darauf verständigt, über den Gesetzeswortlaut hinaus gehend generelle Ausnahmetatbestände von den Sonn- und Feiertagsverbot zu schaffen. Durch entsprechende Erlasse haben die zuständigen Verkehrsminister der Länder ihre Behörden angewiesen, einheitliche Ausnahmetatbestände zu schaffen. So sollte für Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden eine genereller Ausnahme gelten, so dass hier keine Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist. In der Praxis zeigt sich aber, dass sich nicht alle Bundesländer daran halten und trotzdem noch eine Einzelgenehmigung verlangen.

Keine Ausnahmegenehmigung ist nach Kenntnis des ADAC in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein notwendig. Für alle anderen Bundesländer empfiehlt der ADAC, sich schon vor der Reise eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu besorgen. Sonst kann eine Strafe von 120 Euro drohen.

adac_logo_Und noch etwas sollte bedacht werden: Von Juli bis Ende August gilt die Ferienreiseverordnung für LKW und Anhänger, in der das Fahren zwischen 7.00 bis 20 Uhr auf bestimmten Strecken verboten ist.

– Presseinformation des ADAC –