Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die Entschädigungsansprüche eines Radfahrers nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht allein deshalb zu kürzen sind, weil dieser keinen Helm trug, beurteilte der ADAC positiv. Damit schließt sich das höchste Zivilgericht der bisher überwiegenden Meinung der Gerichte an und lehnt die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig ab. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Radfahrer für die Folgen eines unverschuldeten Unfalls in voller Höhe von der Versicherung des Verursachers entschädigt wird.
Der Club sieht in diesem Urteil keinen Rückschritt in Sachen Verkehrssicherheit: Denn die Erstattung berechtigter Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ist losgelöst von der Vermeidung von Unfällen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Wie der hier zugrunde liegende Unfall (Zusammenstoß mit einer öffnenden Autotüre) zeigt, birgt gerade der städtische Verkehr für Radfahrer erhebliche Gefahren. Diese können durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden oder zumindest gemindert werden. Nicht nur sportlich ambitionierte Fahrer und Kinder, sondern alle Radfahrer sollten auch auf kurzen Strecken im eigenen Interesse einen Helm tragen, auch ohne rechtliche Verpflichtung.
Um die Verkehrssicherheit für Radfahrer weiter zu erhöhen, appelliert der ADAC an die Kommunen, für sichere Radverkehrsanlagen zu sorgen. Dazu gehören ausreichend breite Radwege und gute Sichtverhältnisse an Knotenpunkten oder Einmündungen.
– Presseinformation des ADAC –