Ab 0,5 Promille vier Wochen Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße
- Bei Verkehrsgefährdung: Schon 0,3 Promille können Straftatbestand sein
- Null-Promille-Regelung für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren
Die Adventszeit ist eine gesellige Zeit: Weihnachtsmärkte oder betriebliche Weihnachtsfeiern laden zum lockeren Beisammensein ein. Die Experten von DEKRA empfehlen, dabei von vornherein An- und Abreise sicher und unbeschwert zu planen und das eigene Auto – und übrigens auch das Fahrrad – stehen zu lassen. Denn nicht allen ist klar, welche Folgen schon ein vermeintlich geringer Alkoholeinfluss haben kann. Und nicht umsonst legt die Polizei gerade in diesen Wochen ein besonderes Augenmerk auf Alkoholkontrollen.
Den meisten Autofahrern wird noch bewusst sein, dass für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr die 0,5-Promille-Grenze gilt. Höhere Alkoholkonzentrationen im Blut gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit vier Wochen Fahrverbot und – beim ersten Mal – einer Geldbuße von 500 Euro geahndet. Auch die Null-Promille-Regelung für Fahranfänger und Kraftfahrer unter 21 Jahren ist allgemein bekannt.
„Kaum jemand weiß aber, dass bei einer Verkehrsgefährdung, also etwa bei einem Unfall, schon bei 0,3 Promille ein Straftatbestand bestehen kann“, so DEKRA Verkehrspsychologe Wilhelm Petersen. „Das gilt im übrigen auch für Radfahrer.“ Wenn aber der Führerschein wegen einer Alkoholfahrt entzogen ist, kommt oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) hinzu, ehe die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann. Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut hat der Kraftfahrer auch ohne jede Gefährdung eine Straftat begangen.
Die konkreten Tipps der DEKRA Verkehrsexperten:
- Nicht nur den Heimweg planen. „Wenn Alkohol getrunken wird, sollten Sie am besten gar nicht erst mit dem Auto zur Feier fahren“, so Petersen. „Planen Sie stattdessen im Vorfeld Hin- und Heimfahrt alternativ.“
- Alkoholabbau ist langsam. Die Abbaugeschwindigkeit von Alkohol im menschlichen Körper liegt in der Regel zwischen 0,1 und 0,15 Promille in der Stunde. Das entspricht in etwa einem kleinen alkoholischen Getränk. „Wichtig ist auch: Sie können den Alkoholabbau nicht durch Kaffee, Schwitzen, Schlafen oder andere Geheimmittel beschleunigen“, so der DEKRA Experte.
- Vorsicht, Restalkohol! „Wenn es abends feucht-fröhlich war und spät wurde, ist morgens der Alkohol womöglich noch nicht so weit abgebaut, dass Sie wieder fahren dürfen“, sagt Wilhelm Petersen. „Man sollte auch hierbei immer daran denken, dass bei 0,3 Promille der Straftatbestand beginnen kann und dass für Fahranfänger immer 0,0 Promille gilt.“
- Zu guter Letzt: Alkohol und Medikamente können verheerende Wechselwirkungen auslösen. Und Drogen sind im Straßenverkehr immer absolut tabu.
Im 2014 neu geregelten Fahreignungsregister wird der Führerschein schon bei einem Stand von 8 Punkten entzogen. Ordnungswidrigkeiten schlagen hier ab 0,5 Promille Blutalkohol oder bei Drogeneinfluss immer mit zwei Punkten zu Buche. Erst nach fünf Jahren werden sie im Register wieder gelöscht.
– Presseinfo und Foto von der Dekra SE –