Bundesgerichtshof stärkt Recht des Gebrauchtwagenkäufers

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  • BGH entscheidet über Klauseln zum Haftungsausschluss unter Privaten
  • Haftung für Körperschäden und grobes Verschulden ist verpflichtend
  • AvD warnt vor Vertragsabschluss mit Mittelsmännern

„Gekauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung wie besichtigt und probegefahren“ heißt es in vielen privaten Kaufverträgen. Diese Klausel schützt nach einem aktuellen Urteil des BGH nicht davor, trotzdem für bekannte Mängel gerade zu stehen.

Auch ein privater Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Verantwortung für Mängel am Pkw im Kaufvertrag nicht vollständig ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Demnach ist es nicht erlaubt, in Vertragsklauseln die Haftung für grobes Verschulden und Körper-und Gesundheitsschäden einfach auszuschließen (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14). Grobes Verschulden kann etwa das Verschweigen von verdeckten Mängeln sein.

Im verhandelten Fall hatte der Beklagte einen getunten Geländewagen im Jahre 2007 für 33.000 Euro verkauft. Schon am Tag nach dem Kauf stellte der Käufer ein „Klackern“ des Motors fest und wollte den Kaufvertrag deshalb rückgängig machen. Aber der Verkäufer lehnte ab, denn er habe den Mercedes schriftlich „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft. Doch ein Sachverständiger stellte fest, das „Klappern“ komme von verschlissenen Kolbenbolzen, der Schaden könne nur durch einen Austauschmotor behoben werden. Dennoch wiesen die Vorinstanzen die Klage wegen des „wirksamen“ Haftungsausschlusses ab.

Doch die BGH-Richter halten die entsprechende Ausschluss-Klausel nun wegen „unangemessener Benachteiligung“ des Käufers für unwirksam, denn es sei unzulässig auch die Haftung für grobes Verschulden auszuschließen. Das Gericht hielt damit ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und wies den Fall zur neuen Überprüfung an das Oberlandesgericht Jena zurück.

In diesem Zusammenhang warnt der AvD vor dem Kauf von Autos, bei denen ein Händler lediglich als Mittelsmann des privaten Anbieters auftrete, weil auf diese Weise immer wieder versucht wird, die gesetzliche Gewährleistung eines Händlers für den von ihm angebotenen Wagen zu umgehen. Der Halterwechsel sollte immer zwischen Eigentümer oder Händler und Käufer direkt abgewickelt werden.

– Presseinformation des AvD Automobilclub von Deutschland –