Gebrauchtwagenkäufer aufgepasst: Was Sie über Kurzzeitkennzeichen wissen sollten

kurzzeitkennzeichenAm 1. April 2015 tritt eine Gesetzesänderung zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Die Zulassungsbehörden vergeben das fünf Tage gültige Nummernschild nur noch, wenn eine gültige Hauptuntersuchung (HU) nachgewiesen werden kann. Gebrauchtwagenkäufer sowie -verkäufer nutzen es häufig: das Fünf-Tage-Kennzeichen. Ab dem 1. April gelten neue Regularien für die Vergabe der schwarz-weiß-gelben Nummernschilder. Roman Wagner, Kfz-Versicherungsexperte bei CosmosDirekt, erklärt, was Fahrer und Halter bei Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen künftig beachten müssen.

Ohne bestandene Hauptuntersuchung keine Schilderausgabe mehr
Um ein Auto mit einem Kurzzeitkennzeichen fünf Tage lang auf deutschen Straßen für Probe- oder Überführungsfahrten nutzen zu dürfen, genügte der Zulassungsbehörde am Wohnort des Halters bislang eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Ab dem 1. April 2015 wird dieses spezielle Nummernschild nur noch zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung bestehen.

Beantragung jetzt am Standort des Autos möglich
Durch die neuen Regelungen ist es jetzt einfacher, einen Gebrauchtwagen mit gültiger HU-Plakette zu erwerben: Nach den bisherigen Bestimmungen konnten Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsbehörde am Wohnort des Fahrzeughalters beantragt werden – ab April geht das auch am gerade aktuellen Standort des Autos.

Fünf-Tage-Kennzeichen weiterhin nur mit spezieller Versicherungsbestätigung
Unverändert gilt: „Wer ein Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen möchte, muss bei dieser nachweisen, dass sein Fahrzeug Kfz-haftpflichtversichert ist. Beim Kfz-Versicherer seiner Wahl erhält der Fahrzeughalter weiterhin seine spezielle elektronische Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigung (eVB)“, sagt Roman Wagner.

Weitere wichtige Informationen
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur verwendet werden:

  • für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung möglicher in der neuen Zulassungsbescheinigung für Kurzzeitkennzeichen eingetragener Beschränkungen
  • für das in der fahrzeugbezogenen Zulassungsbescheinigung beschriebene konkrete Fahrzeug
  • innerhalb der amtlich bescheinigten Gültigkeitsfrist auf öffentlichen Straßen

Die Zulassungsbescheinigung für Kurzzeitkennzeichen ist bei der Probe- oder Überführungsfahrt mitzuführen. Das Kurzzeitkennzeichen und die zugehörige Zulassungsbescheinigung sind – weiterhin – nur in Deutschland gültig. Eine Nutzung außerhalb des Bundesgebiets sollte man unbedingt unterlassen, da sie im Ausland nicht toleriert werden muss und geahndet werden kann. Gewerbliche Fahrten jeglicher Art (z.B. mit Ladung) sind mit Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt.

– Presseinformation von Cosmos Direkt –
Quelle: www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-kurzzeitkennzeichen