Kurzzeitkennzeichen: Stolpersteine für Verbraucher

kurzzeitkennzeichenNeu ist seit 1. April 2015 die Bestimmung, dass die gelb-weißen, fünf Tage geltenden Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug nur noch dann zugeteilt werden, wenn eine Kopie des EG-Typgenehmigungsdokuments (COC-Papier), eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bei Pkw oder Sicherheitsprüfung (SP) bei Nutzfahrzeugen für das konkret zu benennende Fahrzeug nachgewiesen werden. Bisher wurden lediglich die Daten des Antragstellers eingetragen.

Sowohl für Autoverkäufer als auch für Autokäufer werden sich die neuen Regelungen als ein Stolperstein für Probe- und Überführungsfahrten darstellen. Abgemeldete Fahrzeuge, deren TÜV-Plakette abgelaufen ist, können nur noch ganz eingeschränkt gefahren werden. Für das Kraftfahrzeuggewerbe sind diese Vorgaben wieder mit mehr Aufwand für das Besorgen eines Kurzzeitkennzeichens verbunden, da die Betriebe sich nicht mehr einen Vorrat dieser Kennzeichen deponieren können. „Beim Verkauf eines Fahrzeugs, z. B. am Wochenende, ist der Händler nicht mehr in der Lage, dem Kunden das Fahrzeug mitzugeben“, verdeutlicht Marcus Büttner, Geschäftsführer des nordrhein-westfälischen Kfz-Gewerbes. In diesen Fällen hilft der angekündigte Start der Online-Zulassungsmöglichkeit nur wenig; die Nummernschilder werden weiterhin von Straßenverkehrsbehörden abgestempelt und deren Öffnungszeiten werden auch zukünftig am Freitagmittag enden. Die Forderung nach einem aktuellen Nachweis der „TÜV-Untersuchung“ hingegen wird vom Kfz-Gewerbe im Interesse der Verkehrssicherheit begrüßt.

Mit den höheren Anforderungen will das Bundesverkehrsministerium dem massiven Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen der letzten Jahre entgegenwirken. Nach Einschätzung des Gesetzgebers werden durch die höheren Anforderungen in der Folge zukünftig rund 40 Prozent weniger Kurzzeitkennzeichen beantragt werden.

– Presseinformation des Deutschen Kfz-Gewerbes NRW –