Autofahren an Karneval: Sicher durch die tollen Tage

Das kann teuer werden: Maskiert am Steuer. Foto: TÜV Rheinland.
Das kann teuer werden: Maskiert am Steuer. Foto: TÜV Rheinland.
An Rosenmontag erreicht die fünfte Jahreszeit in Nordrhein-Westfalen ihren Höhepunkt. Jecken und Narren, die an den Karnevalstagen Auto- fahren wollen, sollten vorsichtig sein. Denn nicht alles, was zur Feier- stimmung beiträgt, ist im Straßenverkehr erlaubt. Der ADAC hat zu- sammengetragen, worauf Autofahrer achten sollten.

Nicht mit jedem Kostüm können sich Fahrer bedenkenlos hinters Steuer setzen. Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit dürfen nicht eingeschränkt werden. Gesichtsmasken, die Augen oder Ohren verdecken, sowie sperrige Ganzkörperkostüme sind damit tabu. Auch von farbigen Kon- taktlinsen ist abzuraten, denn die Farbschicht auf der Linse und die be- grenzte Pupillenöffnung können die Sehfähigkeit reduzieren.

Bei Verstößen ist ein Bußgeld in Höhe von mindestens 10 Euro fällig. Kommt es aufgrund der Kostümierung zu einem Unfall, hat dies weitrei- chende Folgen für die Haftung: Die Vollkaskoversicherung kann das Verhalten als grob fahrlässig auslegen und eine (vollständige) Über- nahme des Schadens ablehnen. Aber auch im Haftpflichtfall droht dem Fahrer dann eine erhebliche Kürzung der Ansprüche wegen möglichem Mitverschulden.

Alle, die vorhaben, auf die fünfte Jahreszeit anzustoßen, sollten öffentli- chen Verkehrsmitteln oder einem Taxi Vorrang vor dem eigenen Auto geben. Denn bereits geringe Mengen Alkohol mindern die Konzentrati- ons- und Koordinationsfähigkeit. In Deutschland gilt für Kraftfahrzeug- führer üblicherweise die 0,5-Promillegrenze. Wer hiergegen verstößt, muss in der Regel mit 500 € Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und 2 Punkten rechnen.

Aber: Wer aufgrund von Alkoholgenuss Fahrfehler begeht, den Verkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht, begeht bereits ab 0,3 Promille eine Straftat. Diese wird in der Regel mit einer hohen Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug geahndet. Als absolut fahruntüchtig wird eingestuft, wer 1,1 Promille Alkohol im Blut hat. Dann ist immer von einer Straftat mit entsprechenden Sanktionen auszugehen. Im Falle eines Unfalls ist mit einem Regress der eigenen Haftpflichtversicherung und einer erheb- lichen Kürzung in der Vollkaskoversicherung zu rechnen. Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebens- jahres dürfen überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie ein Fahrzeug führen.

Vorsicht ist auch am Morgen nach einer feucht-fröhlichen Nacht gebo- ten: Autofahrer sollten die Menge an Restalkohol im Körper nicht unter- schätzen. Auch in diesem Fall ist es ratsam, das Fahrzeug stehen zu lassen und auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen.

– Pressemeldung des ADAC Nordrhein –
Foto: TÜV Rheinland