Verwaltungsrecht: Einnahme psychoaktiver Kräuter führt zu Fahrradfahrverbot

justiz_swDer D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze
Wer unter dem Einfluss von psychoaktiven Kräutermischungen, beispielsweise synthetisch hergestellte Inhaltsstoffe der Cannabis-Pflanze, Fahrrad oder E-Bike fährt, muss damit rechnen, dass ihn die Führerscheinstelle zur Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) auffordert. Verweigert er diese, kann ihm die Behörde nicht nur das Autofahren sondern auch das Fahren mit Fahrrädern und Mofas untersagen. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Verwaltungsgericht Neustadt.

VG Neustadt, Az. 3 L 1112/15.NW

Hintergrundinformation:
Bei Drogen im Straßenverkehr verstehen die Behörden keinen Spaß. Nicht nur der Auto-Führerschein ist in Gefahr. Auch das Führen von führerscheinfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern kann verboten werden. Denn nach dem Straßenverkehrsgesetz hat die Führerscheinstelle das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Vorschriften, die sich auf den Auto-Führerschein beziehen, sind entsprechend auch auf Fahrräder anwendbar. Wer eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung verweigert, bestätigt den Verdacht, dass er zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet ist. Der Fall: Ein Ludwigshafener hatte eine Kräutermischung mit dem Namen „After Dark“ geraucht. Er fuhr danach mit einem E-Bike durch die Stadt und geriet in einen Wahnzustand. Er zog sich aus, rannte auf der Straße herum, zog sich wieder an, und fuhr mit dem E-Bike weiter. Die Polizei sorgte für die Entnahme einer Blutprobe und nahm ihm vorsorglich für einige Stunden den Führerschein weg. Später forderte die Führerscheinstelle den Mann auf, wegen des Betäubungsmittelkonsums an einer MPU teilzunehmen und so seine Eignung zum Führen von allen Fahrzeugen (zum Beispiel Pkw, Fahrrad, Mofa, sonstige Kraftfahrzeuge) nachzuweisen. Er kam dem nicht nach und verzichtete auf seine Fahrerlaubnis. Nun untersagte ihm die Behörde auch das Fahren von Mofas und Fahrrädern. Dagegen ging er gerichtlich vor. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt die Entscheidung der Behörde. Der Mann habe nachweislich am Tag des Vorfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Stoffe konsumiert. Nachgewiesen worden seien nicht nur Cannabis, sondern auch synthetische Cannabinoide, die eine deutlich stärkere Wirkung hätten als der Wirkstoff THC in Cannabis. Ihre Einnahme habe den Verlust der Fahreignung zur Folge. Die Behörde sei zur Anordnung einer MPU berechtigt gewesen. Da der Mann diese verweigerte, habe sie ihm das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagen dürfen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 3 L 1112/15.NW

– Presseinformation des D. A. S. Leistungsservice –