Nachhilfe für Verkehrssünder: Darf die Polizei sie anordnen?

Halt, Polizei! Foto: Polizei Mettmann.
Halt, Polizei! Foto: Polizei Mettmann.
Verbraucherfrage der Woche
des D.A.S. Leistungsservice


Luis P. aus Cottbus:
Die Polizei hat einen Bekannten nach einem Verkehrsverstoß zu einer Nachschulung geschickt. Wann darf sie so etwas anordnen?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
(D.A.S. Leistungsservice):

Nach einem kleineren Verkehrsverstoß belässt die Polizei es oft bei einer Verwarnung. Der Verkehrssünder kann ein Verwarnungsgeld akzeptieren – dann ist die Sache erledigt. Ein anderes Mittel ist die Nachschulung. Die Polizei kann diese nach § 48 StVO anordnen. Das macht sie insbesondere dann, wenn Verkehrssünder sich bei der Verwarnung uneinsichtig zeigen oder Verkehrsregeln nicht kennen. Ein solcher Verkehrsunterricht hat nichts mit dem Fahreignungsseminar zu tun, mit dem Autofahrer Punkte in Flensburg ausgleichen können. Es handelt sich auch nicht um eine Strafe, sondern nur um eine Weiterbildung, zu der die Fahrer verpflichtet sind. Nehmen sie nicht teil, droht ihnen ein Bußgeld von 30 Euro. Da Polizei- oder Behördenmitarbeiter den Unterricht durchführen, entfällt er in manchen Bundesländern aus Personalmangel. Trotzdem ist es ratsam, bei der Verhängung eines Verwarnungsgeldes nicht zu diskutieren: sonst droht ein Bußgeldverfahren.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice
Michaela Rassat, vormals Zientek (Jahrgang 1975), ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

  • Presseservice der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH –