Novelle der StVO sorgt für Klarheit bei Bildung einer Rettungsgasse

  • Unmissverständlicher Verordnungstext zur Rettungsgasse
  • Erweiterte Rechte für Radler und Pedelec-Fahrer

 
Seit den 1980er-Jahren ist es auf deutschen Autobahnen und mehrspurigen Außerortsstraßen Pflicht, bei Stau und stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden, was aber häufig missachtet wurde. Ab heute regelt eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) eindeutig, wann und wie eine Rettungsgasse zu bilden ist. Der ARCD erläutert die neue Formulierung und was sich sonst noch für Verkehrsteilnehmer ändert.
 

Rettungsgasse ist Pflicht. Foto: ARCD.
Eine Novelle der StVO bringt für Verkehrsteilnehmer einige wichtige Neuerungen mit sich. Unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung ist die verständlichere Neuformulierung der Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse (§ 11, Abs. 2 StVO): „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Damit wird klargestellt, wo genau und ab welcher Fließgeschwindigkeit des Verkehrs eine Rettungsgasse zu bilden ist. Die alte Formulierung war weniger präzise, was in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt hatte – insbesondere auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung. „Die Neuformulierung dieser wichtigen Regel sollte nun endlich für mehr Klarheit und Verständnis sorgen“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. „Denn nur, wenn alle Verkehrsteilnehmer rechtzeitig an der Bildung einer Rettungsgasse mitwirken, können Einsatzkräfte schnell zum Unfallort gelangen und sich dort um die Verunglückten kümmern.“ Außerdem ließen sich Straßensperrungen und Staus schneller auflösen, wenn Hilfskräfte früher am Unfallort einträfen. Daher sei es wichtig, die Rettungsgasse auf jeden Fall offen zu halten, bis sich der Stau vollständig aufgelöst hat.
 
Begleitung Rad fahrender Kinder
Bislang mussten Erwachsene mit dem Fahrrad auch dann die Straße benutzen, wenn sie auf dem Gehweg Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr begleitet haben. Ab sofort erleichtert die StVO (§ 2, Abs. 5) in diesen Fällen die Kinderbetreuung. Aufsichtspersonen über 16 Jahre dürfen nun auch mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, wenn sie dort Rad fahrende Kinder bis acht Jahre beaufsichtigen. Nach wie vor besonders betont wird in dieser Regelung der Schutz von Fußgängern, die auf Gehwegen weiterhin absoluten Vorrang genießen.
 
E-Bikes auf Radwegen
Einen neuen Akzent setzt der Gesetzgeber auch bei den Elektrofahrrädern. Um dieses Verkehrsmittel zu stärken, wird es nun ermöglicht, dass Pedelecs mit einer Antriebsunterstützung bis 25 km/h außerorts grundsätzlich (§ 2, Abs. 4 StVO) und innerorts auf dafür ausgewiesenen Radwegen zugelassen werden. Hierfür wurde in die StVO ein neues Sinnbild aufgenommen, das ein Fahrrad mit Ladekabel zeigt. Welche Radwege konkret dafür freigegeben werden, bleibt den Ländern überlassen. Für die deutlich schnelleren S-Pedelecs gilt diese neue Regelung nicht.
 
– Presseinformation des ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. –