Unfall bei der Probefahrt: Autokäufer sind in der Pflicht

R+V-Infocenter: vorab schriftliche Vereinbarung abschließen
 
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, entscheidet meist nach einer Probefahrt. Doch wer haftet, wenn dabei ein Unfall passiert? Das Infocenter der R+V Versicherung rät, vorab eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen – zur Sicherheit von Käufer und Verkäufer.
 

Foto: Friedhelm Holleczek.
Bei einem ’normalen‘ Unfall ist die Sachlage klar: „Grundsätzlich deckt die Haftpflichtversicherung Schäden bei anderen ab. Die Schäden am Fahrzeug sind Sache der Vollkaskoversicherung“, sagt Karl Walter, Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Bei einer Probefahrt haftet jedoch der mögliche Käufer, so der Experte: „Diese müssen im Schadenfall die Mehrkosten zahlen, also mindestens die Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Versicherungsnehmers.“
 
Vor der Fahrt Vereinbarung abschließen
Wie ist das Fahrzeug versichert? Wie hoch die Selbstbeteiligung? Wer diese Fragen vor der Testfahrt klärt, kann böse Überraschungen vermeiden. Eine schriftliche Vereinbarung kommt dabei beiden Seiten zugute. Den Verkäufer entbindet sie von sämtlichen Ansprüchen, die durch Verkehrsverstöße bei der Probefahrt entstehen könnten – zum Beispiel auch, wenn der Kaufinteressent mit 60 Stundenkilometern durch eine Tempo-30-Zone rast. Das Auto ist während der Testfahrt ganz normal weiter versichert. „Um den Versicherungsschutz trotz Probefahrtvereinbarung aber nicht zu verlieren, sollte sich der Verkäufer vom Interessenten einen gültigen Führerschein und Personalausweis zeigen lassen“, rät Kfz-Experte Walter.
 
Andere Regeln bei Händlern
Etwas anders sieht die Rechtslage bei Händlern aus. Bieten sie Autos für eine Probefahrt an, können Käufer davon ausgehen, dass der Wagen versichert ist. „Den Käufer schützt die sogenannte stillschweigende Haftungsfreistellung. Solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Probefahrer davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist“, erklärt Kfz-Experte Walter. Das bedeutet auch, dass der Käufer bei Unfällen nicht haftet und auch keine Selbstbeteiligung leisten muss. Ausnahme: Der Probefahrer handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
 
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
Ein Musterformular für eine schriftliche Probefahrtvereinbarung bieten beispielsweise die Automobilclubs zum Herunterladen an.
Dabei sollte der Verkäufer auch daran denken, dass das Auto durch einen Unfall möglicherweise an Wert verliert. www.infocenter.ruv.de
 
– Presseinformation der F+V Versicherung –
Foto: Friedhelm Holleczek