Autofahren trotz Krankheit?

Menschen mit einer chronischen Erkrankung müssen unter Umständen ihre Fahreignung belegen, um sich weiter hinters Steuer eines Autos setzen zu dürfen. Darauf weist das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ hin“. Wird ein chronisch Kranker im Straßenverkehr auffällig, kann die Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten anfordern, um die Fahreignung des Patienten zu prüfen. Begutachtungsstellen gibt es beispielsweise beim TÜV und bei der DEKRA. Auch niedergelassene Verkehrsmediziner können ein Gutachten erstellen.
 

Foto: ARCD.
Die Fahreignung hängt bei einer Erkrankung von individuellen Faktoren ab und wird per Einzelfallentscheidung geklärt. Als Orientierung dient dabei die Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 4). Danach besteht zum Beispiel bei Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit normalerweise keine Fahreignung. Erst wenn erfolgreich mit Arzneimitteln oder Herzschrittmacher behandelt wurde, dürfen Patienten in der Regel Auto fahren. Der ganze Gesetzestext steht im Internet unter www.gesetze-im-Internet.de/fev_2010/anlage_4.html.
 
Die neue „Apotheken Umschau“ schildert in Kooperation mit der „ADAC Motorwelt“ (Ausgabe 9/2017) ausführlich, wie auch Menschen mit körperlichem Handicap dank maßgeschneiderter Technik ein Auto steuern können.
 
Das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 8/2017 B liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.
 
– Pressemeldung des Verlages Wort & Bild / Apotheken Umschau –
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