Haftpflichtversicherung für Kleinkrafträder & Co.: Ab März fahren Mopeds mit blauen Kennzeichen

Mofas und Mopeds dürfen ab dem 1. März 2018 nur noch mit blauen Kennzeichen unterwegs sein. Die schwarzen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit. Wer dennoch mit den alten Kennzeichen weiterfährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr und macht sich strafbar. Die neuen Kennzeichen sind direkt bei den Kraftfahrtversicherern erhältlich.
 
Anders als Pkw müssen Mofas und Mopeds für den Betrieb auf öffentlichen Straßen nicht bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden. Eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen reichen. Die Farbe der jeweils bis Ende Februar gültigen Kennzeichen wechselt jährlich zwischen schwarz, blau und grün.
 
Bilanz: Weniger Unfälle, teurere Schäden
Im Jahr 2016 haben die rund 1,7 Millionen Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen knapp 20.000 Haftpflichtschäden verursacht, wie aus den Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Das waren rund neun Prozent weniger als im Vorjahr. Da die Versicherer für jeden Schaden im Schnitt zwei Prozent mehr zahlen mussten, sanken die Gesamtkosten nur um sieben Prozent auf rund 56 Millionen Euro.
 
Gestohlen wurden 2016 rund 2.300 kaskoversicherte Mofas und Mopeds, das waren acht Prozent weniger als im Vorjahr. Trotzdem verschwinden die Kleinkrafträder damit immer noch deutlich häufiger als andere Fahrzeuge: Von 1.000 Mofas und Mopeds wurden zehn geklaut, bei Pkw lag die Diebstahlsquote hingegen bei nur 0,5 von 1.000 Fahrzeugen.
 
Wo ein Mofa oder Moped versichert ist, lässt sich über die Buchstabenkombination des Kennzeichens leicht feststellen – die entsprechende Auskunft finden Sie unter dem Zentralruf der Autoversicherer, Tel. 0800/2502600, www.gdv-dl.de/dienstleistungen/zentralruf-der-autoversicherer/
 
Für welche Fahrzeuge gilt das Versicherungs-Kennzeichen?

  • Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm³ Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren;
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung über 6 bis max. 45 km/h;
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h;
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 cm³;
  • E-Roller, mit Betriebserlaubnis und max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit;
  • Motorisierte Krankenfahrstühle;
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.