Damit aus dem Verkehrsunfall kein Rechtsfall wird: So verhält man sich korrekt

Jeden Tag schieben sich riesige Blechlawinen über deutsche Straßen. Kein Wunder, dass laut einer aktuellen Umfrage im Auftrag von ROLAND Rechtsschutz knapp jeder vierte Verkehrsteilnehmer in den letzten fünf Jahren in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Doch wie verhält man sich eigentlich richtig, wenn man ein anderes Fahrzeug beschädigt hat? Und welche Pflichten hat man als Opfer oder als Zeuge eines Unfalls? ROLAND-Partneranwalt Stefan Kranz aus der Lübecker Kanzlei Bernzen Sonntag Rechtsanwälte kennt die Antworten.
 
Harmlos, aber ärgerlich: Wie verhalte ich mich nach einem Crash mit Blechschaden?

Gerade in schmalen Parkhäusern oder bei den oft winzigen Parktaschen in Innenstädten ist es schnell passiert, dass man ein anderes Fahrzeug anfährt oder beim Aussteigen versehentlich die Tür gegen den Lack eines fremden Wagens schlägt. Reicht es in diesem Fall aus, einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen? Vom Rechtsanwalt gibt es hierzu ein klares Nein, da man so nicht sicherstellen könne, dass der Beteiligte auch Kenntnis von der Unfallbeteiligung bekommt. Foto: Ralf Geithe / ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
Eine Sekunde der Unachtsamkeit genügt oft schon: Ein Auffahrunfall ist schnell passiert. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt, selbst wenn es sich nur um einen Blechschaden handelt: „Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, muss unverzüglich halten. Dann gilt es den Verkehr zu sichern: Bei geringfügigem Schaden sollte man unverzüglich beiseite fahren“, erklärt Anwalt Stefan Kranz. Aus Sicherheitsgründen sollte man in jedem Fall die Warnblinkanlage einschalten, die Warnweste überziehen, das Warndreieck aufstellen und bei schlechten Lichtverhältnissen die Fahrzeugbeleuchtung einschalten. „Sofern durch den Unfall ein Verkehrsschild oder eine Ampel beschädigt wurde, müssen von den Unfallbeteiligten bis zum Eintreffen der Polizei zumutbare Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs getroffen werden“, so der Rechtsexperte weiter. Ganz wichtig: Niemand, der am Unfallhergang beteiligt war, darf sich vom Unfallort entfernen – das gilt auch für Fahrradfahrer und Fußgänger. „Denn jeder von ihnen ist verpflichtet, den anderen Beteiligten die Daten zur Person, zum Fahrzeug und die Art der Verwicklung bekannt zu geben“, erklärt Stefan Kranz. Der Anwalt empfiehlt außerdem, einen von allen Beteiligten unterzeichneten Unfallbericht anzufertigen und den Schaden zu fotografieren – gerade im Smartphone-Zeitalter ist das problemlos und schnell erledigt.
 
Wenn’s heftiger kommt: Wie muss ich handeln, sofern es Verletzte gibt?
Nicht jeder Verkehrsunfall geht glimpflich aus. Wie verhält man sich in einem solchen Fall richtig? „Sollten Personen verletzt worden sein, müssen diese versorgt werden und muss sofort ein Notruf abgesetzt werden“, so der Jurist. Übrigens: Auch für Unbeteiligte besteht die Pflicht zur Hilfeleistung!
 
Freund und Helfer: Bin ich verpflichtet, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen?
Der Unfall war harmlos und alle Beteiligten sind sich einig, dass man alles Weitere auch ohne Polizei regeln kann. Doch ist das überhaupt erlaubt oder müssen die Beamten immer informiert werden? „Die Polizei sollte immer dann alarmiert werden, wenn es Verletzte oder Tote gibt, der Verdacht einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder Drogen besteht oder ein großer Sachschaden entstanden ist“, erklärt Rechtsanwalt Stefan Kranz. Auch falls der Unfallgegner sich weigere, seine Personalien herauszugeben, müsse man natürlich die Beamten hinzuziehen. „Bei geringfügigen Beschädigungen können sich die Beteiligten einvernehmlich dahingehend verständigen, nicht die Polizei hinzuzuziehen“, ergänzt der ROLAND-Partneranwalt.
 
Zettelwirtschaft: Darf ich bei einem harmlosen Parkunfall eine Nachricht hinterlassen?
Gerade in schmalen Parkhäusern oder bei den oft winzigen Parktaschen in Innenstädten ist es schnell passiert, dass man ein anderes Fahrzeug anfährt oder beim Aussteigen versehentlich die Tür gegen den Lack eines fremden Wagens schlägt. Reicht es in diesem Fall aus, einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen? Vom Rechtsanwalt gibt es hierzu ein klares Nein, da man so nicht sicherstellen könne, dass der Beteiligte auch Kenntnis von der Unfallbeteiligung bekommt. „Zunächst besteht eine Wartefrist, die abhängig ist von der Uhrzeit, dem Ort und der Schadenshöhe. Tagsüber auf einem Supermarktparkplatz ist zu erwarten, dass der Fahrzeugbesitzer in Kürze zurückkehrt. Um drei Uhr morgens hingegen verlangt niemand, dass man stundenlang auf den Besitzer des anderen Fahrzeugs wartet“, so der Anwalt. Nach Ablauf der Wartezeit sollte der Unfallverursacher zuerst versuchen, die Polizei zu alarmieren und zum Unfallort zu rufen. Ist das nicht möglich, sollte er einen Zettel anbringen und anschließend die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen. Die Empfehlung von Stefan Kranz: „Unbedingt das Kennzeichen, die Marke, den Typ, die Farbe sowie den Standort des beschädigten Fahrzeugs notieren!“
 
Gut beobachtet: Wozu bin ich verpflichtet, wenn ich Zeuge eines Unfalls war?
Gerade in Großstädten scheppert es täglich so oft, dass wohl jeder Verkehrsteilnehmer irgendwann einmal Zeuge eines Unfalls wird. Ist man in diesem Fall eigentlich verpflichtet, auf die Polizei zu warten und sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen? „Nein, es besteht keine Zeugenpflicht. Es wird aber jedem empfohlen, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, wenn er dadurch dazu beitragen kann, den Unfallhergang aufzuklären“, weiß Rechtsexperte Stefan Kranz. In diesem Fall besteht vor Gericht eine Aussagepflicht, es sei denn, der Zeuge kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weil er mit dem Unfallbeteiligten beispielsweise verwandt oder verschwägert ist. Übrigens: Auch ein Zeuge kann sich strafbar machen – wegen unterlassener Hilfeleistung, wie der Anwalt erklärt: „Im Gegensatz zu einer Aussage sind Erste-Hilfe-Maßnahmen keine freiwillige Sache. Hierzu ist jeder verpflichtet, wenn dies erforderlich und zumutbar ist.“
 
Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite https://www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps
 
Über ROLAND Rechtsschutz
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen. Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.
ROLAND-Gruppe, Köln
Foto: Ralf Geithe / ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG