Fünf Fälle, in denen die Kfz-Versicherung nie zahlt

Foto: Clark.
Um Autoversicherungen – das sind Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung – kommen Fahrzeughalter nicht herum: Während erstere gesetzlich vorgeschrieben ist, besitzt auch die überwiegende Mehrheit aller Autohalter in Deutschland auch eine Kaskoversicherung.

Während Autoversicherungen überwiegend Vorteile haben, bringen sie auch einige Nachteile mit sich, die es sich lohnt zu kennen. „Verbraucher achten bei Kfz-Versicherungen vor allem auf den Preis. Dabei unterscheiden sich die Versicherer deutlich im Leistungsumfang. Werden etwa Schäden auf dem eigenen Grundstück abgedeckt, werden die Folgen eines Marderbisses bezahlt und bei welchen Tieren gelten Zusammenstöße als Wildunfall? Das sind Fragen, zu denen sich Kfz-Versicherte vor dem Abschluss oder Wechsel individuell beraten lassen sollten“, so Marco Adelt, COO und Co-Gründer von CLARK. Abgesehen von diesen Individualitäten, gibt es einige Fälle, in denen keine Autoversicherung den Schaden übernimmt.

Fünf Fälle, in denen Autohalter das Nachsehen haben

  1. Unfälle durch Reifenschäden: Bei Unfällen, die durch Schäden an Reifen oder Felgen verursacht werden, haftet die Versicherung nicht. Tückisch dabei: Reifen haben durchaus ein Gedächtnis. Das unvorsichtige Überfahren einer Bordsteinkante kann schon längere Zeit zurückliegen, bis es zum äußerlichen Defekt des Reifens kommt.
  2. Angeschwipst am Steuer: Auch unter der Promillegrenze kann die Kfz-Haftpflicht Regressforderungen von bis zu 5.000 Euro stellen. Die Versicherer schützen sich mit der sogenannten „Trunkenheitsklausel“ in ihren Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) vor den entstehenden Kosten durch Unfälle durch alkoholisiertes Fahren.
  3. Unfall ohne TÜV-Zulassungsplakette: Dies bedeutet meist Unfall ohne Versicherungsschutz, denn die Kosten zur Schadensdeckung werden nicht voll von der Versicherung übernommen. Fahrzeughalter werden in Regress genommen werden, stellt sich heraus, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
  4. Autoverleih an Person ohne Fahrerlaubnis: Ob mit oder ohne Kenntnis – Unwissenheit fällt unter fahrlässiges Handeln und kommt Fahrzeughaltern teuer zu stehen. Auch hier kann der Versicherer Regressforderungen stellen.
  5. Schäden beim Umzug: Wenn beim Umzug Möbel durch die rasante und überladene Fahrt beschädigt werden, kommt die Versicherung nicht auf. Statt der Kfz-Versicherung kann unter Umständen die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers aufkommen.

Wechsel zum Ende des Jahres möglich
Jedes Jahr können die meisten Kfz-Versicherte bis zum 30. November ihre bestehenden Verträge kündigen, um im neuen Jahr in einen günstigeren oder leistungsstärkeren Tarif zu wechseln. In manchen Fällen kann allerdings auch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden: „Das Sonderkündigungsrecht greift nicht nur, wenn die Kfz-Versicherung beim Fahrzeugwechsel geändert wird, sondern beispielsweise auch, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne dass sich das Leistungsangebot verbessert“, so Co-Gründer und COO von CLARK, Dr. Marco Adelt. Eine unabhängige Beratung kann dabei helfen, die individuelle Versicherungssituation zu prüfen.
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