Saisonkennzeichen: Fahrzeug darf nur auf Privatgrundstück überwintern

  • Bußgeld bei Abstellen auf öffentlichem Gelände
  • Rechtliche Konsequenzen bei unerlaubten Fahrten

Saisonkennzeichen Motorrad. Symbolbild.
Saisonkennzeichen Motorrad. Symbolbild.
Am ersten November beginnt für viele Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen die Winterpause. Zahlreiche Motorradfahrer, Caravaner, Wohnmobil- und Cabriolet-Besitzer nutzen wegen der günstigeren Versicherungstarife eine solche Beschränkung auf einen bestimmten Zeitabschnitt. Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt – etwa oben 04 und unten 10 (= April bis Oktober). Der Zeitraum wird außerdem im Fahrzeugschein und in der Versicherungspolice vermerkt. Er beginnt um 0:00 Uhr des ersten Tages und endet um 24:00 Uhr des letzten Tages.

Auch Parkplätze sind tabu
„Außerhalb dieser Periode dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Wer dies missachtet, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Außerdem droht ein Bußgeld. Auch wenn die Verlockung noch so groß ist: Eine unerlaubte Spritztour – etwa bei schönem Wetter – zieht rechtliche Konsequenzen nach sich. Bei einem Unfall können noch Regressansprüche der Versicherung hinzukommen.

Bei Verkauf Zulassungsstelle informieren
„Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung sollte nach Möglichkeit nicht in die nutzungsfreie Zeit fallen“, betont der TÜV Rheinland-Fachmann und fügt hinzu: „Ansonsten muss die HU im ersten Monat des nächsten Nutzungszeitraums nachgeholt werden.“ Die Phase, in der das Auto auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Dieser Zeitraum lässt sich nicht aufteilen – etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate im Frühjahr. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter einen Verkauf umgehend der Zulassungsstelle melden.

– Presseinformation de TÜV Rheinland AG –