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Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei? Und welche Rechte hat der Autofahrer?

Von Petra Grünendahl

„Halt Polizei“ steht auf der Kelle, mit der der freundliche Beamte in Grün den Autofahrer an den Straßenrand winkt. Wie reagiert man nun?

 

Autofahrer dürfen jederzeit von der Polizei angehalten werden. Beachtet man die Aufforderung der Polizei zum Anhalten nicht, kostet das 50 Euro und drei Punkte in Flensburg. Und wer versucht, sich einer Kontrolle zu entziehen, macht sich natürlich erst recht verdächtig. Auf Verlangen sind bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle Ausweispapiere, Führerschein und Wagenpapiere vorzulegen. Wer diese Dokumente zwar gerade nicht verfügbar hat, sie aber nachreichen kann, macht sich nicht strafbar. Der nicht mitgeführte Führerschein kann allerdings 10 Euro kosten. Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, riskiert ein Strafverfahren und sechs Punkte in Flensburg. Zur Angabe seiner Personalien ist der Autofahrer dennoch verpflichtet.

Dabei ist es kein Fehler, sich den Beamten gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten. Zu etwaigen Vorwürfen sollte man sich nicht vor Ort äußern, das kann man später immer noch. Ein Schweigen darf nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden. Seine Rechte und Pflichten sollte man kennen, um keine Nachteile aus der Kontrolle zu ziehen, weil man sich unbedacht äußert. Aller erstes Gebot bleibt aber: Ruhe bewahren und höflich agieren, damit es zu keiner unnötigen Konfrontation kommt. Man sollte auch nicht ausfällig werden, egal wie ungerecht man sich behandelt fühlt. Auch die Beamten stehen bei einer Kontrolle unter Stress, weil nie im Vorfeld klar ist, wie der angehaltene Autofahrer reagiert.

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Die Polizei darf vom angehaltenen Autofahrer nicht ohne weiteres verlangen, dass er wendet und dem Polizeiwagen folgt, es sei denn, es läge etwas Konkretes gegen den Fahrer vor.

Ein Atemalkoholtest ist freiwillig. Legt eine deutliche Fahne aber den begründeten Verdacht nahe, dass der Fahrer Alkohol getrunken hat und er verweigert trotzdem den Test, darf die Polizei ihn zum Bluttest mitnehmen. Der Polizeibeamte muss auf Nachfrage Namen und Dienststelle nennen, eine Beschwerde sollte schriftlich vorgelegt werden.

Diese Kontrollen sind erlaubt:

© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl

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