Website-Icon Unfall-Magazin

ADAC warnt: Alkoholisierte gehören auch im jecken Trubel nicht ans Steuer!

Die heiße Phase der diesjährigen Karnevalssession hat begonnen

Aber: Feiern und betrunken Auto fahren – das geht gar nicht! Der ADAC warnt dringend davor, Alkohol zu trinken, wenn man noch selber nach Hause fahren möchte. Denn bereits geringe Mengen können Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Bewegungskoordination und Sehvermögen negativ beeinflussen. Alkoholisierte Fahrer werden zudem schnell leichtsinnig und fahren rasanter. Diese Kombination von Selbstüberschätzung und geringerer Leistungsfähigkeit ist sehr gefährlich, warnt der ADAC. Die Folge sind vermehrt Fahrfehler, die zu Unfällen führen können.

Besonders riskant: Die Reaktionszeit verlängert sich, Gefahren werden erst spät wahrgenommen und Entfernungen sowie Geschwindigkeiten können nicht mehr richtig eingeschätzt werden. Durch Alkoholeinfluss nimmt zudem die Blendempfindlichkeit des Auges zu, wodurch sich gerade bei Nachtfahrten das Unfallrisiko erheblich erhöht. Außerdem ist bei alkoholisierten Fahrern das Sichtfeld eingeengt. Durch den sogenannten Tunnelblick werden zum Beispiel Fahrradfahrer, Fußgänger, entgegenkommende Autos oder Verkehrszeichen oft gar nicht oder zu spät wahrgenommen. Schließlich lassen auch die Kräfte nach, so dass das Lenkrad nicht mehr richtig festgehalten und das Bremspedal nicht mehr kraftvoll durchgetreten werden kann.

Auch an Karneval versteht die Polizei übrigens keinen Spaß bei Trunkenheit am Steuer, die Strafen sind hoch. Schon bei 0,5 Promille Blutalkohol drohen ein Bußgeld von 500 Euro, vier Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Wer mit seinem Pkw einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht bereits ab 0,3 Promille im Blut eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe, sieben Punkten und mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug belangt. Ab 1,1 Promille gelten Autofahrer – unabhängig von der Fahrweise – als absolut fahruntüchtig.

Anzeige

Wer sich trotzdem hinters Steuer setzt, begeht eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Außerdem kann der Führerschein für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden.

Wer also an Karneval nicht auf Alkohol verzichten will, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi umsteigen. Allerdings nicht aufs Fahrrad, denn „don’t drink and drive“ gilt auch für radelnde Führerschein-Besitzer. Ab einem Promillegehalt von 1,6 im Blut gelten Fahrradfahrer als absolut fahruntauglich. Wer dann trotzdem fährt, begeht in jedem Fall eine Straftat. Neben einer empfindlichen Geldstrafe und Punkten in Flensburg müssen sich Radfahrer dann einer medizinischpsychologischen Untersuchung (MPU) stellen, die die Kraftfahreignung überprüft. Im schlimmsten Fall droht dem Verkehrssünder im Anschluss ein Führerscheinentzug auf unbestimmte Zeit.

Es ist übrigens ein Irrglaube, dass eine üppige Mahlzeit eine Grundlage für den Alkohol-Genuss schafft. Ein voller Magen kann die Aufnahme des Alkohols nicht verhindern, sondern bestenfalls verzögern.

2014 ADAC

Die mobile Version verlassen