Ein bisschen kann man auf Sommerreifen vielleicht mit angepasstem Fahrverhalten und Fahrkönnen ausgleichen, aber als sicheres Fahrverhalten geht das nicht durch. Bei Kälte haften Winterreifen einfach besser, während die Gummimischung der Sommerreifen verhärtet. Die viel zitierte Sieben-Grad-Regel sollte als Orientierungshilfe verstanden werden. Wer seine Sommerreifen auch über Winter fährt, was ja durchaus zulässig ist, muss bei entsprechender Witterung mit Schnee und Eis sein Fahrzeug halt stehen lassen!
Reifenhersteller nennen eine Nutzungsdauer von maximal sechs bis acht Jahren, auch weil das Gummi altert. Zu erkennen ist der echte Winterreifen an dem Schneeflocken-Logo. Das früher gebräuchliche „M&S“ wird zwar von der Polizei akzeptiert, garantiert aber keineswegs volle Wintertauglichkeit.
Eine Alternative für Leute, die im Winter nur unregelmäßig fahren oder in weniger schneereichen Gebieten unterwegs sind, bieten sich Ganzjahresreifen an. Aber natürlich stellen die nur einen mehr oder weniger guten Kompromiss zwischen Sommertauglichkeit und Wintertauglichkeit dar. Im Schnee können sie Winterreifen nicht das Wasser reichen, bei Nässe und Trockenheit sind sie Sommerreifen unterlegen, sobald es wärmer wird.
Für den Wechsel auf Winterreifen gilt die O-bis-O-Faustregel (Ende Oktober bis Ostern), in schneereichen Regionen kann es jedoch sinnvoll sein, die Winterreifen länger aufgezogen zu lassen.
Für den Versicherungsschutz gilt grundsätzlich: Die Haftpflicht leistet bei einem Verschulden immer, der Schaden des Unfallopfers wird erstattet. Den Schaden am eigenen Fahrzeug aus der Vollkasko-Versicherung kriegt der Unfallverursacher, der mit unangemessener Bereifung unterwegs war, nur dann erstattet, wenn ihm die Versicherung nicht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Darunter fiele auf jeden Fall eine Fahrt mit abgefahrenen Sommerreifen auf winterlichen Straßen im Hochgebirge. Allerdings werden bei einer Prüfung des Schadensfalles die Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Wer unverschuldet in einem Unfall gerät, muss sich möglicherweise ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der Unfall mit geeigneter Bereifung zu verhindern gewesen wäre.
© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl, Fotos: Continental (2)