Reifendruckkontrollsysteme (RDKS): Deaktivieren verboten

Reifendruckkontrollsystem (RDKS): Deaktivieren verboten. Foto: ACE.
Reifendruckkontrollsystem (RDKS): Deaktivieren verboten. Foto: ACE.
Wer in den vergangenen Jahren einen Neuwagen oder jungen Gebrauchtwagen gekauft hat, sollte beim Reifenwechsel jetzt besondere Vorsicht walten lassen, darauf weist der ACE Auto Club Europa hin. Zwar ist das elektronische Reifendruckkontrollsystem, kurz RDKS, erst seit dem 1. November 2014 Pflicht bei allen Neuwagen. „Die RDKS-Pflicht besteht darüber hinaus jedoch bei allen Fahrzeugen, bei denen die Typgenehmigung nach Oktober 2012 erfolgt ist“, so Philipp Heise, Kfz-Experte des ACE. Wer das System trotz bestehender Pflicht durch einen Eingriff deaktiviert, muss laut ACE mit 90 bis 180 Euro Bußgeld rechnen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema RDKS hat der ACE im Ratgeber Reifendruckkontrollsysteme zusammengefasst.

„Selbst für technik-affine Autofahrer ist es jedoch oft schwer nachzuvollziehen, welches Fahrzeug ein RDKS benötigt“, so Heise. Das sicherste Indiz ist das Datum der EG-Typgenehmigung. Dieses findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) unter Punkt 6. „Steht hier ein Datum nach dem 31. Oktober 2014, wird zwingend ein RDKS benötigt“. Ob direkt, also mit eigenen Sensoren, oder indirekt über die vorhandenen ABS- oder ESP-Sensoren, geht aus den Papieren nicht hervor. „Es gibt jedoch auch Autos mit einer Erstzulassung vor November 2014, die ebenfalls unter die RDKS-Pflicht fallen. Das ist immer dann der Fall, wenn eine neue Typgenehmigung nach dem 31. Oktober 2012 erfolgt ist. Neben dem Datum muss dann auch die Zeichenfolge der Zeile K auf „00“ enden. Wenn Autofahrer unsicher sind, sollten sie sich direkt an den Fahrzeughersteller oder den Reifenfachhandel wenden“, so Heise.

In Internetforen wird immer häufiger über die Möglichkeit diskutiert, das System zu deaktivieren. Hintergrund sind Kosten von bis zu 450 Euro pro Satz Sensoren. „Wir müssen jedem davon abraten, einen solchen Eingriff zu tätigen. Denn durch einen solchen Eingriff erfüllt das Fahrzeug einerseits nicht mehr die EG-Verordnung über Reifendruckkontrollsysteme. Andererseits kann bei Deaktivierung auch die Beeinflussung anderer elektronischer Sicherheitssysteme nicht ausgeschlossen werden. Insofern kann Tatbestand 214 BKatV in Betracht kommen. Dieser sieht ein Bußgeld von 90 bis 180 Euro vor“, so Heise. Paragraph 214 behandelt die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs. Darüber hinaus falle die Manipulation laut Heise spätestens bei der Hauptuntersuchung auf. Dort wird dies als „erheblicher Mangel“ eingestuft, die Plakette nicht zugeteilt und eine Nachprüfung fällig.

Eingeführt wurde das RDKS, um die Zahl der Verkehrsunfälle aufgrund von Reifenschäden zu reduzieren. Seit dem 1. November 2014 müssen daher alle Neuwagen (Pkw) und Reisemobile, die in der EU verkauft werden, über ein RDKS verfügen. Das elektronische Überwachungssystem, das fest ins Fahrzeug verbaut ist, registriert den Druckverlust an einem oder mehreren Reifen. In diesem Fall erscheint unmittelbar darauf automatisch eine Warnung. Verbaut werden zwei Typen an Kontrollsystemen: Das indirekte RDKS nutzt die vorhandenen Sensoren von ESP beziehungsweise ABS. Erkennt der Computer einen Unterschied zwischen der Geschwindigkeit des Autos und der Drehzahl eines oder mehrerer Reifen, erfolgt im Armaturenbrett eine Warnung. Das direkte RDKS erfasst mithilfe von Sensoren in jedem Reifen Druck und Temperatur. Die erfassten Daten werden über Funk an einen zentralen Empfänger gesendet, der bei Unregelmäßigkeiten eine Warnmeldung auslöst. Im Vergleich zum indirekten RDKS gilt das direkte RDKS als sehr genau. Da jedoch jeder Reifen mit einem Sensor ausgestattet werden muss, ist diese Lösung wesentlich teurer.

Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz für alle Fahrzeuge, die nicht unter die beiden Fristen fallen.

– Pressemeldung und Foto: ACE Auto Club Europa e. V. –