Blink mal wieder: Mindestens jeder Dritte blinkt nicht

Ablenkung ist zusätzlicher Grund
Richtig blinken bei abknickender Vorfahrt

Nur jeder dritte Fahrer blinkt im Stadtverkehr stellte der AvD vor zehn Jahren fest. Mit der Aktion „Blink mal wieder“ wiesen die Verkehrsexperten des AvD auf Grundlage einer Untersuchung, bei der mehr als 10.000 Spurwechsel ausgewertet wurden, auf diesen Umstand hin. Nach dieser Studie betätigten Lenker von Sportwagen und Oberklasseautos den Blinkerhebel besonders selten. Frauen erwiesen sich in dieser Hinsicht viel disziplinierter als Männer.

Die Feststellungen der Verantwortlichen des AvD gingen vom Aufkündigen der Kommunikation im Verkehr aus. Jeder sei bestrebt, die individuelle Lücke zu finden und sich mit Kampf und Taktik irgendwie durchzuboxen. Der Glaube, dass andere Verkehrsteilnehmer die sichtbare Ankündigung, die Richtung zu wechseln wahrnehme, sei im Verschwinden begriffen. Seither ist das Heer der Nichtblinker nicht kleiner geworden.

Ablenkung am Steuer als zusätzlicher Grund
Als weiterer Grund für Nichtblinken ist nach Auffassung des AvD die Ablenkung durch vom Fahrer genutzte Kommunikationsmittel hinzugekommen. Dazu zählen fest in installierte Navigations-, Telefonie- sowie Multimediageräte, einschließlich des Bordcomputers, als auch mobile Geräte wie Smartphones, Tablets und MP3-Player.

In welchen Situationen zu blinken ist
Die Straßenverkehrsordnung regelt den Gebrauch des – in bestem Amtsdeutsch -„Fahrtrichtungsanzeigers“ genannten Blinkerhebels in verschiedenen Verkehrssituationen:

  • beim Spurwechsel
  • beim Abbiegen nach rechts oder links, dabei ist vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen die Rückschau verpflichtend,
  • beim Anfahren vom Rand oder Einfahren aus Grundstücken und Fußgängerbereichen.
    Blinken bei abknickender Vorfahrt

Besonderheiten sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für den Kreisverkehr und die abknickende Vorfahrt vor:

In einem ausgeschilderten Kreisverkehr ist bei der Einfahrt in den Kreisel das Blinken unzulässig. Beim Verlassen ist das Setzen des Blinkers wegen der Richtungsänderung Pflicht. Ein Verstoß dagegen kostet 10 Euro.

Bei der abknickenden Vorfahrt ist immer zu blinken, wenn man beim Fahren die Richtung wechselt. Merksatz: Beim Geradeausfahren muss nicht geblinkt werden. Autofahrern ist diese jahrzehntealte Vorschrift nach Beobachtungen des AvD immer noch nicht im Bewusstsein.

Biegt man nach rechts bei grünem Pfeil an einer roten Ampel ab, muss natürlich angehalten und geblinkt werden.

Vorsicht bei Wartepflicht
Vorsicht ist immer geboten, wenn man als Wartepflichtiger an einer Einmündung steht und der Vorfahrtsberechtigte durch Blinken anzeigt, dort einbiegen zu wollen. Biegt er nicht ab und schätzt der Wartende die Situation falsch ein, urteilen die Gerichte bei Unfällen überwiegend zu Lasten des Nachrangigen. Dieser dürfe nicht „blindlings“ auf das Abbiegen des blinkenden Bevorrechtigten vertrauen. Vertrauen sei nur gerechtfertigt, wenn die Gesamtumstände, es zweifelsfrei erscheinen lasse, dass ein Abbiegen eingeleitet werde (so z. B. OLG Dresden, U. v. 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13). Das ist nur selten der Fall.

Der AvD rät im Sinne der Verkehrssicherheit den Blinker bei Richtungswechseln zu benutzen. Das folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das für einen rücksichtsvollen und verständnisvollen Umgang aller Verkehrsteilnehmer die Grundregel darstellt.

Informationen über Verkehrsregeln gibt der AvD hier auf seiner Homepage.
www.avd.de/regeln-kreisverkehr

– Pressemeldung des AvD Automobilclub von Deutschland e. V. –