
Bertelshofer, einer der führenden Anbieter für PKW-Transportlösungen, weist darauf hin, dass nach § 17/4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) parkende Fahrzeuge, also auch Anhänger, außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein müssen. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. Darauf kann allerdings verzichtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Zusätzlich erlaubt ist nach § 43 Absatz 4 der StVO auch der Einsatz von sogenannten Park-Warntafeln. Diese Warnschilder unterliegen einer amtlich genehmigten Bauartvorschrift nach § 22a StVZO und müssen 42,3 x 42,3 cm groß und reflektierend sein. Nach der Montage zeigen die roten Diagonalstreifen nach unten in Richtung Fahrbahnmitte. § 51 StVZO wiederum regelt auch Art und Weise der Anbringung von Park-Warntafeln. In Absatz 5 steht beispielsweise, dass die Warntafeln an der dem Verkehr zugewandten Seite möglichst tief unten und bündig mit der äußersten Kante des Fahrzeugs oder der Ladung montiert sein müssen. Dabei dürfen Rückstrahler und amtliche Kennzeichen nicht verdeckt werden. Wichtig dabei: Angebrachte Warntafeln ersetzen nicht die Beleuchtungspflicht!
– Pressemeldung und Foto: Bertelshofer –
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