Fahrzeugschaden: Teilkasko haftet in der Regel auch bei Unwetter

Pfingsten 2014 wütete "Ela". Foto: Petra Grünendahl.
Pfingsten 2014 wütete „Ela“. Foto: Petra Grünendahl.
Unwetter mit Starkregen, kräftigen Sturmböen und Hagelschauern – sie waren am Wochenende vielerorts Begleiterscheinungen der extremen Hitze. Für Autofahrer können die Wetterphänomene unangenehme Folgen haben. Denn möglicherweise muss im Nachhinein ein Hagel- oder Wasserschaden am Auto reguliert werden. Der ADAC erklärt, was bei Unwetterschäden beachtet werden sollte.

Eine Teilkaskoversicherung deckt in der Regel die Kosten auch bei Hagel- sowie Sturmschäden durch ausgerissene Äste oder heruntergefallene Dachziegel. Über eine Rückstufung braucht sich der Versicherte zwar keine Gedanken zu machen, allerdings kann die Prämie steigen.

Doch die Teilkasko greift nicht in allen Fällen. Der Pkw-Halter ist in der Beweispflicht: Sind die Dellen im Wagen wirklich auf einen Hagelschaden zurückzuführen? Fiel der Baum direkt vor dem Auto auf die Fahr- bahn? Angaben vom Wetteramt oder Fahrzeuge in der Umgebung, die ähnliche Schäden aufweisen, sind als Beleg meist ausreichend.

Bei plötzlichen Überschwemmungen oder Schäden, die in einer vollgelaufenen Tiefgarage entstanden sind, haftet die Teilkasko auch. Anders bei grober Fahrlässigkeit. Diese könnte die Versicherung unterstellen, wenn Autofahrer durch eine offensichtlich überschwemmte Straße fahren und die Beschädigung des Wagens billigend in Kauf nehmen.

Grundsätzlich gilt: Der Fahrzeughalter sollte den Schaden umgehend dem Versicherer melden. Dieser muss die Möglichkeit haben, den Schaden vor der Reparatur begutachten zu lassen. Falls im Vertrag eine Werkstattbindung festgehalten ist, muss der Betroffene den Schaden in einer vom Versicherer vorgegebenen Werkstatt beheben lassen. Darum das beschädigte Fahrzeug auf keinen Fall ohne vorherige Rücksprache in die Reparatur geben. Der Versicherer könnte sich weigern, die kompletten Kosten dieser Werkstatt zu übernehmen.

– Presseinfo des ADAC Nordrhein –