Schilder vom Schnee verweht

Sind Verkehrsschilder zugeschneit, darf fürs Nichtbeachten keine Strafe kassiert werden, meinen die einen. Stimmt nicht, sagen die anderen: Ein Stopp-Zeichen erkennt man allein schon an der achteckigen Form.

Was denn nun? Rechtsexperte Dietrich Asche vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe klärt den Streitfall und andere Ungereimtheiten im winterlichen Schilderwald.

Verlieren schneebedeckte Verkehrsschilder ihre Gültigkeit?
Grundsätzlich nein. Ist das Verkehrsschild trotz Schneekleid schon an seiner Form zu erkennen, muss es beachtet werden. Dazu zählen das achteckige Stopp-Schild und das auf der Spitze stehende dreieckige „Vorfahrt gewähren“-Zeichen. Wer diese Schilder negiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Was ist mit den runden Verkehrszeichen zur Tempobegrenzung? Bekommen Raser jetzt einen Freifahrtschein?
Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz müssen Verkehrsschilder selbst beim raschen Vorbeifahren lesbar sein. Das dürfte allerdings bei in Schnee gehüllten Tempobegrenzungsschildern Probleme bereiten.

Sie verlieren deshalb zumindest für Ortsunkundige ihre Gültigkeit. Es sei denn, innerorts wird schneller als 50 km/h und auf Landstraßen mehr als 100 km/h gefahren. Schon wetterbedingt kann die Polizei dann aufgrund unangepasster Geschwindigkeit abkassieren.

Wie weisen ertappte Sünder später nach, dass das Verkehrszeichen verschneit war?
Hier gilt nachträglich der sogenannte Anscheinsbeweis: Sünder können sich auf den lokalen Wetterbericht vom Tag oder Zeugen berufen.

Drohen Strafen, wenn es aus diesem Grund zu einem Unfall kommt?
Auch ohne Tempolimit sollte immer eine angepasste Fahrweise Maßstab der Beurteilung sein. Autofahrer tragen eine Mitschuld, wenn der Unfall für sie vermeidbar war.

Bodenmarkierungen sind verschneit – wo sollen sich Autofahrer zum Rechts- oder Linksabbiegen einordnen und wo ohne Haltelinien stehenbleiben?
Laut Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere möglichst wenig behindert. Auch ohne Markierungen orientieren sich Autofahrer zum Einordnen möglichst weit rechts beziehungsweise links.

Ist die Haltelinie verschwunden, gilt die Sichtlinie. Das heißt: dort stoppen, wo die Straße ohne Verkehrsbehinderung gut einsehbar ist. Notfalls muss man sich langsam vortasten.

Sind Autofahrer vor dem Parken verpflichtet, entsprechende Schilder und Zusatzzeichen vom Schnee zu befreien?
Parkverbotsschilder behalten ihre Gültigkeit trotz Schneebedeckung. Autofahrer müssen sich also vergewissern, ob sie halten oder parken dürfen. Dazu gehört, schneebedeckte Schilder auch mal vom Schnee zu befreien.

Die ausgelegte Parkscheibe verschwindet nach einem plötzlichen Schneefall. Droht jetzt ein Knöllchen?
Nein. Autofahrer sind nicht verpflichtet, den Schnee fürs Guckloch freizuschieben. Gibt es dennoch ein Knöllchen, sollte zu Beweiszwecken das Auto vor Ort fotografiert und der Parkschein aufbewahrt werden.

– Presseinfo des ZDK Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe –