Parkrempler: „Wie lange muss man warten?“ – Antwort auf einen Leserbrief

Bagatellschaden. Foto: ACE.
Bagatellschaden. Foto: ACE.
Wie lange muss man warten, bis sich der Geschädigte meldet?. Ich habe beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt. Da ich mit meinem Sohn einen Termin wahrnehmen musste, klemmte ich einen Zettel mit meiner Tel.-Nummer, Kennzeichen, Namen und kurzer Unfallbeschreibung an die Windschutzscheibe (den Zettel und Stift, gab mir eine zufällig vorbeigehende Person). Da nach kurzem Warten niemand kam, fuhr ich weg. Am Abend sah ich eine unbekannte Nummer und rief zurück. Es war die Geschädigte, die sich zwar mit Namen meldete, dann aber das Gespräch mit den Worten beendete – sie habe noch was zu klären …? Ich schrieb Ihr daraufhin eine SMS mit meiner Email-Adresse und bat sie mir ihre Daten zu schicken, um das der Versicherung melden zu können. Wir telefonierten dann noch mal kurz und sie versprach mir ihre Daten zu schicken. Darauf warte ich jedoch noch immer …..? Wie lange muss ich eigentlich darauf warten?

Sehr geehrter Schreiber,

Sie haben durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort Fahrerflucht begangen. Das ist eine Verkehrsstraftat. Einen Zettel zu hinterlassen reicht nicht aus. „Ich hatte es eilig“ ist kein Argument. Wenn Sie den Vorfall innerhalb von 24 Stunden der Polizei gemeldet hätten, wären Sie zumindest um die Strafverfolgung herumgekommen. Ob es sich bei der Anruferin um die geschädigte Person handelt, ist nicht gesichert. Vielleicht hatte sie den Zettel mitgenommen, ohne weiter beteiligt zu sein.

Im übrigen hätte wegen der Fahrerflucht auch Ihre Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Regressansprüche gegen Sie, wenn sie den Schaden denn noch regulieren sollte.

Fazit:
Gewartet haben Sie auf den Geschädgiten nicht lange genug – und mit dem Melden des Vorfalls bei der Polizei viel zu lange!

Das Thema hatten wir hier im Unfall-Magazin in den Beiträgen schon mehrfach.
Siehe auch:

Da hätte sich ein Nachlesen gelohnt …

Viele Grüße
Petra Grünendahl

Foto: ACE Auto Club Europa e. V.