Von Petra Grünendahl

geschwindigkeit4Zu spät: Es hat geblitzt! Natürlich war man gerade nicht besonders aufmerksam und zu schnell unterwegs. Das hat Folgen …

Zu schnell unterwegs, geblitzt – und dann gibt es meistens diese Schwarzweiß-Fotos von grausiger Qualität, die so irrsinnig viel Geld kosten. Eine Geschwindigkeitsübertretung bis 20 km/h innerorts kostet bis 35 Euro, außerorts bis 30 Euro. Darüber wird ein Bußgeld ab 50 Euro fällig, dazu kommen Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg und ggf. ein Fahrverbot.

haltWenn die Messung von der Polizei durchgeführt und das gemessene Fahrzeug sofort angehalten wurde, besteht ja über den Fahrer kein Zweifel. Wenn dann auch nicht von einem Fehler bei der Messung auszugehen ist, zahlt der ertappte Autofahrer am besten kommentarlos und fährt (nicht mehr ganz so schnell!) weiter seines Weges. Ab 21 km/h wird ein Bußgeld verhängt. Das kommt dann schriftlich, der Fahrer wurde ja schon vor Ort mit seinem Vergehen konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Einen Verstoß braucht er vor Ort nicht zugeben, es reicht, wenn er seine Personalien angibt. Dazu ist er allerdings verpflichtet.

Wird die Geschwindigkeitsmessung an einer stationären oder mobilen Messanlage durchgeführt, wobei man nicht sofort angehalten wird, gibt es hinterher Post von der zuständigen Ordnungsbehörde. Der Halter des Wagens erhält einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenbefragungsbogen – je nachdem ob die Ordnungsbehörde ihn für den Verursacher des Verstoßes hält oder nicht. Dabei werden zum einen Angaben zur Person (des Halters) abgefragt, zum anderen um Stellungnahme zur Sache gebeten. Zur Angabe der Personendaten ist der Halter verpflichtet, zur Sache braucht er nichts sagen (Schweigerecht), schon gar nicht, wenn er damit sich oder einen nahen Angehörigen belasten würde. Natürlich kann er auch einen Verantwortlichen für die Tat benennen, der dann für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird.

Bei einer Ordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, solange wegen der Handlung keine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer eingeleitet worden ist, danach sechs Monate. Ist der Bußgeldbescheid erst einmal erlassen, hilft nur noch ein Einspruch (innerhalb einer Frist von zwei Wochen). Der sollte aber nur erfolgen, wenn es wichtige Gründe für einen Einspruch gibt. Dazu zählt zum Beispiel, dass man die zur Last gelegt Tat nicht begangen hat (also ein anderer gefahren ist). Man kann gegen einzelne im Bußgeldbescheid aufgeführte Taten, nur gegen das Bußgeld oder auch gezielt gegen ein Fahrverbot Einspruch erheben. Ein Schlupfloch hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren geschlossen: Mit einem Einspruch konnte man das Inkrafttreten der neuen Punkte verhindern, um vorher eventuell zur Löschung fällige Punkte los zu werden. Liegen keine guten und Erfolg versprechenden Gründe für einen Einspruch vor, sollte man ihn unterlassen. Sonst beginnen die zwei Jahre bis zur Löschung von Punkten in Flensburg nämlich erst nach Rechtskraft eines Gerichtsurteils. Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid könnte es hilfreich sein, einen Anwalt zu konsultieren.

Wird Einspruch erhoben, landet das Ganze vor dem zuständigen Gericht. Der Betroffene ist grundsätzlich verpflichtet, dort persönlich zu erscheinen, auch wenn er von einem Anwalt vertreten wird. Auch ein Wohnort weit vom Gerichtsort entfernt entbindet den Betroffenen nicht von dieser Pflicht. Er kann im Vorfeld seinen Einspruch begründen, kann mit der Begründung aber auch bis zur Gerichtsverhandlung warten. Der Richter kann das Verfahren einstellen oder ein Urteil fällen. Gegen dieses Urteil ist unter Umständen eine Rechtsbeschwerde möglich.

Ist der Bußgeldbescheid oder das Gerichtsurteil rechtskräftig, ist die Geldbuße zzgl. der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Verwaltungskosten fällig. Verhängte Punkte werden frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides (oder nach Rechtskraft eines Gerichtsurteils im Falle eines Einspruchs) gelöscht – oder nach fünf, wenn innerhalb dieser zwei Jahre weitere Verstöße mit Punkten hinzukommen.

© Oktober 2006 / April 2009, Petra Grünendahl